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Amtsblattmitteilung

 

Klage der S.p.a. Navigazione Libera del Golfo gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 29. Dezember 2004

(Rechtssache T-504/04)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

Die S.p.a. Navigazione Libera del Golfo (NLG) mit Sitz in Neapel hat am 29. Dezember 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Nichtigerklärung der am 16. März 2004 erlassenen Entscheidung1 nach Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags über die Genehmigung des Systems der von Italien an das öffentliche Seeverkehrsunternehmen Caremar (Gruppo Tirrenia) gezahlten Beihilfen beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt S. Ravenna.

Die Klägerin beantragt,

Artikel 3 Absatz 1 für nichtig zu erklären, soweit er die Caremar gewährten Beihilfen für die Personenverkehrsdienste mit Schiffen auf der Linie Neapel Beverello - Capri mit Wirkung vom 1. Januar 1992 genehmigt, und die Rückzahlung der seit dem 6. August 1989 rechtswidrig erhaltenen Beihilfen anzuordnen;

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a für nichtig zu erklären, soweit er die Streichung der Beihilfen für die regelmäßigen "Personenschnelltransport-Dienste" auf der Linie Neapel Beverello - Capri ab dem 1. September 2004 anstatt ab dem 6. August 1989 vorsieht, und gleichzeitig die Rückzahlung der Beihilfen anzuordnen, die Caremar seit dem letztgenannten Datum rechtswidrig erhalten hat;

die Durchführung der Verpflichtung zur Reduzierung der Kapazität von Caremar in Bezug auf den Personenverkehr mit "schnellen" Beförderungsmitteln nach vorheriger Einstellung dieser Dienste mit Wirkung vom 1. Januar 2005 anzuordnen;

hilfsweise, soweit das Gericht Artikel 3 Absatz 1 nicht wie unter 1 beantragt für nichtig erklären sollte

a)    die Rückerstattung der Beihilfen anzuordnen, die Caremar in den 29 Monaten vom 6. August 1989 bis zum 1. Januar 1992, von dem an die Genehmigung Wirkung entfaltet, rechtswidrig erhalten hat;

b)    Absatz 2 Buchstabe d für nichtig zu erklären, soweit er nicht die Verpflichtung vorsieht, die Kosten und die durch die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, mit denen Caremar betraut ist, verursachten Mehrkosten sowie den Betrag der jährlich gewährten Beihilfen zu veröffentlichen;

c)    Artikel 5 für nichtig zu erklären, soweit er keine Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung der Beihilfen im Zusammenhang mit den Änderungen der von Caremar angewendeten Tarife einschließlich der Gruppenrabatte vorsieht;

die Kommission zur Zahlung der Verfahrenskosten, Gebühren und Honorare zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die klagende Gesellschaft, die infolge des Beschlusses der Region Campania vom 14. Dezember 2001 ohne irgendeinen Ausgleich mit punktuellen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut worden sei, wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 16. März 2004 über die von Italien an die Reedereien Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Gruppo Tirrenia) gezahlten Staatsbeihilfen (nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht), insbesondere soweit in Artikel 3 Absätze 1 und 2 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung die Linie Neapel Molo Beverello - Capri betroffen sei.

Diese Bestimmungen

genehmigten die Caremar gewährten Beihilfen für die Personenverkehrsdienste mit Schiffen auf der Linie Neapel Beverello - Capri mit Wirkung vom 1. Januar 1992 und

sähen die Streichung der Beihilfen für die regelmäßigen "Personenschnelltransport-Dienste" auf der Linie Neapel Beverello - Capri vor, jedoch ab dem 1. September 2004.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Genehmigung der Beihilfen zum Ausgleich der Mehrkosten, die dem öffentlichen Unternehmen Caremar durch die übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstanden seien, rechtswidrig sei, da die in der Regelung festgelegten Bedingungen im vorliegenden Fall nicht vorlägen. Insoweit wird ein Verstoß gegen Artikel 86 Absatz 2 EG, die Verordnung (EWG) Nr. 3577/1992 des Rates vom 7. Dezember 1992 sowie gegen die Verpflichtung zur ausreichenden und widerspruchsfreien Begründung der Handlungen geltend gemacht.

Die Klägerin trägt konkret vor:

Auf der Linie Neapel - Capri bestehe seit jeher Wettbewerb zwischen zwei privaten Schifffahrtsgesellschaften (N.L.G. und S.N.A.V.), die insgesamt vergleichbare, wenn nicht identische Dienste während des ganzen Jahres erbrächten; bei dem Spiel der Marktkräfte sei die Auferlegung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen an Caremar daher überhaupt nicht erforderlich.

Trotzdem seien auch die von den beiden privaten Gesellschaften erbrachten Dienste Gegenstand einer von der Region Campania auferlegten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gewesen, um punktuelle gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Bereich der Fahrpläne, der Tarife, der Zuverlässigkeit, der Kontinuität, der Typologie der Schiffe und der Qualität der Dienste festzulegen, die den Caremar übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entsprächen oder identisch seien;

Caremar verzeichne bei der Durchführung dieser Dienste sehr hohe Geschäftsverluste, die seit 1974 mit ansehnlichen Beihilfen ausgeglichen würden, die "jährliche Subventionen zur Wiederherstellung des wirtschaftlichen Gleichgewichts" genannt würden (während die privaten Gesellschaften durch eine ausdrückliche Entscheidung der Region Campania von jeder Subvention ausgeschlossen seien).

Da die Kosten der Caremar übertragenen öffentlichen Dienstleistung nicht auf der Grundlage einer öffentlichen Ausschreibung, mit der die Angemessenheit der dem öffentlichen Unternehmen gezahlten Subventionen hätte beurteilt werden können, erfolgt sei, hätte die Kommission eine Analyse der Mehrkosten vornehmen müssen, bei der sie sich auf die Betriebskosten eines mittleren Unternehmens, das ähnliche Dienste leiste, hätte beziehen und diese hätte berücksichtigen müssen (z. B. die Kosten der privaten Unternehmen, die auf derselben Linie Neapel - Capri Wettbewerber seien).

Zuletzt wird auch ein Befugnismissbrauch durch die Kommission geltend gemacht, soweit sie bei der angefochtenen Entscheidung Kriterien zur Marktunterteilung eingeführt habe, die auf zeitlicher Basis die mit Schiffen geleisteten Dienste von den mit Schnellbooten geleisteten unterschieden und mit denen das Ziel erreicht worden sei, ein Betriebsbeihilfensystem zugunsten der von Caremar mit Schiffen geleisteten Transportdienste zu genehmigen, das sonst nie für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden wäre, in Anbetracht des Wettbewerbs durch private Gesellschaften, die unter völlig vergleichbaren Bedingungen beschränkt auf die Personenverkehrsdienste tätig seien.

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1 - Noch nicht im ABl. veröffentlicht.