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Beschluss des Gerichts vom 1. März 2024 – Dakem/Kommission

(Rechtssache T-341/23)1

(Nichtigkeitsklage – Öffentliche Gesundheit – Durchführungsbeschluss [EU] 2023/686 – Nichterteilung einer Zulassung für ein Biozidprodukt [Insektizid] –Klagefrist – Fristbeginn – Verspätung – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Dakem (Courbevoie, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwälte K. Van Maldegem und P. Sellar)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch B. Cullen und R. Lindenthal als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/686 der Kommission vom 24. März 2023 zur Nichterteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt „Insecticide Textile Contact“ (ABl. 2023, L 90, S. 42).

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Anträge des Königreichs Belgien und der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt.

Dakem trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten, mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.

Dakem, die Kommission, das Königreich Belgien und die ECHA tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.

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1     ABl. C 296 vom 21.8.2023.