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Klage, eingereicht am 30. November 2011 - Yueqing Onesto Electric/HABM - Ensto (ONESTO)

(Rechtssache T-624/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Yueqing Onesto Electric Co. Ltd (Zhejiang, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Piepenbrink)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ensto Oy (Porvoo, Finnland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. September 2011 in der Sache R 2535/2010-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "ONESTO" für Waren der Klasse 9 - Anmeldung Nr. W00909305 einer IR-Marke.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke "ENSTO" (Nr. 1980242) für Waren der Klassen 7, 9 und 11, Gemeinschaftswortmarke "ENSTO" (Nr. 40600) für Waren der Klassen 7, 9, 11 und 16 und finnische Wordmarke "ENSTO" (Nr. 218071) für Waren der Klassen 7, 9 und 11.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs in vollem Umfang.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Anmeldung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die Gefahr von Verwechslungen zwischen der älteren Marke und der angemeldeten Gemeinschaftsmarke bestehe.

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