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Beschluss des Gerichts vom 25. Oktober 2018 – Sky Deutschland und Sky Deutschland Fernsehen/Kommission

(Rechtssache T-626/11)1

(Staatliche Beihilfen – Deutsche Steuervorschriften zur Möglichkeit eines Verlustvortrags auf künftige Steuerjahre [Sanierungsklausel] – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung durch den Gerichtshof – Wegfall des Streitgegenstands – Erledigung)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Sky Deutschland GmbH, vormals Sky Deutschland AG, (Unterföhring, Deutschland), Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG (Unterföhring) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Cordewener, F. Kutt und C. Jehke, dann Rechtsanwälte F. Kutt und C. Jehke)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Lyal, T. Maxian Rusche, M. Adam und M. Noll-Ehlers, dann R. Lyal, T. Maxian Rusche und M. Noll-Ehlers und schließlich durch R. Lyal, T. Maxian Rusche und K. Blanck)

Streithelferin zur Unterstützung des Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Henze, K. Petersen und R. Kanitz, dann T. Henze, R. Kanitz und K. Stranz und schließlich T. Henze, R. Kanitz et S. Eisenberg)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/527/EU der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel“ (ABl. 2011, L 235, S. 26)

Tenor

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Sky Deutschland GmbH und der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 49 vom 18.2.2012.