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Beschluss des Gerichts vom 9. Februar 2024 – Remolcadores Nosa Terra und Hospital Povisa/Kommission

(Rechtssache T-432/14)1

(Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Von den spanischen Behörden gewährte Beihilfe für bestimmte wirtschaftliche Interessenvereinigungen [WIV] und deren Investoren – Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen für den Erwerb von Schiffen anwendbares Steuersystem [spanisches True-Lease-Modell] – Beschluss, mit dem die Beihilfe teilweise für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und teilweise ihre Rückforderung angeordnet wird – Teilweiser Wegfall des Streitgegenstands – Teilweise Erledigung – Teilweise offensichtlich jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Remolcadores Nosa Terra, SA (Vigo, Spanien), Hospital Povisa, SA (Vigo) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Otero Novas)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch J. Carpi Badía und P. Němečková als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens – Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird (ABl. 2014, L 114, S. 1).

Tenor

Die Klage ist insoweit in der Hauptsache erledigt, als sie gegen Art. 1 des Beschlusses 2014/200/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens – Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird, sofern darin die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und ihre Investoren als die einzigen Begünstigten der von diesem Beschluss erfassten Beihilfe bezeichnet werden, und gegen Art. 4 Abs. 1 dieses Beschlusses, sofern das Königreich Spanien damit verpflichtet wird, den gesamten Betrag der von diesem Beschluss erfassten Beihilfe gegenüber den davon begünstigten Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen zurückzufordern, gerichtet ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 253 vom 4.8.2014.