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Klage, eingereicht am 10. Juni 2008 - EuroChem MCC / Rat der Europäischen Union

(Rechtssache T-234/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: EuroChem Mineral and Chemical Company OAO (EuroChem MCC) (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Vander Schueren und Rechtsanwalt B. Evtimov)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 238/2008 des Rates vom 10. März 2008 zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland insofern für nichtig zu erklären, dass sie der Klägerin, ihren Hersteller-Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen, die im zehnten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung angeführt sind, einen Antidumpingzoll auferlegt;

den zuständigen Organen unter Berücksichtigung der Schwere der vorliegenden Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht aufzutragen, bei der Klägerin, ihren Hersteller-Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen keinen Antidumpingzoll mehr einzuheben, bis die Gemeinschaftsorgane die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils des Gerichts Erster Instanz getroffen haben;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, ein russisches Hersteller- und Exportunternehmen für Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat, fordert gemäß Art. 230 EG die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 238/20081 des Rates (im Folgenden: angefochtene Verordnung).

Zur Stützung ihres Klagebegehrens führt die Klägerin einen Hauptklagegrund an, der in drei Teile untergliedert ist. Die Gemeinschaftsorgane hätten den Normalwert für sie falsch ermittelt, was diesen künstlich erhöht habe; sie hätten einen falschen Vergleich mit dem Ausfuhrpreis angestellt, daher unter Verstoß gegen Art. 1 und 2 der Grundverordnung2 fälschlicherweise Dumping angenommen und dabei eine Reihe von offenkundigen Beurteilungsfehlern begangen und grundlegende Prinzipien des Gemeinschaftsrechts verletzt. Diese Verstöße hätten direkt zur ungerechtfertigten Einstellung der Interimsüberprüfung ohne Änderung der Antidumpingmaßnahme hinsichtlich der Klägerin geführt.

Im Einzelnen beanstandet die Klägerin mit ihrer ersten Rüge, dass die Gemeinschaftsorgane eine falsche Rechtsansicht vertreten und gegen Art. 2 Abs. 3 und Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen hätten, indem sie einen Großteil ihrer Produktionskosten als unzuverlässige Aufzeichnungen außer Acht gelassen und/oder de facto eine nicht marktwirtschaftliche Methodik zur Ermittlung des überwiegenden Teils ihres Normalwerts angewandt hätten.

Mit ihrer zweiten Rüge bringt die Klägerin vor, dass die Kommission mit ihrer Entscheidung, die Gaspreisberichtigung vorzunehmen, gegen Art. 2 Abs. 5 Satz 2 der Grundverordnung verstoßen und/oder einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen habe. Die Klägerin meint außerdem, dass die Kommission unzureichend begründet habe, dass sie die Gaspreisberichtigung auf der Basis des innergemeinschaftlichen Gaspreises in Waidhaus (Deutschland) vorgenommen habe, ohne vom Berichtigungsbetrag die 30 % an russischem Ausfuhrzoll für russisches Gas abzuziehen.

Mit ihrer dritten Rüge macht die Klägerin geltend, dass die Gemeinschaftsorgane gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung verstoßen und offenkundig die Tatsachen falsch beurteilt hätten, als sie vom Ausfuhrpreis die beim Verkauf an den ersten unabhängigen Abnehmer anfallenden Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie Provisionen hinsichtlich verbundener Unternehmen abzogen, die mit der Klägerin eine einzige wirtschaftliche Einheit bildeten und zu ihrer integrierten Verkaufsabteilung gehörten.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 238/2008 des Rates vom 10. März 2008 zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. 2008 L 75, S. 14).

2 - Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996 L 56, S. 1).