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Klage, eingereicht am 7. Dezember 2016 – Fútbol Club Barcelona/Kommission

(Rechtssache T-865/16)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Fútbol Club Barcelona (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Roca Sagarra, J. del Saz Cordero, R. Vallina Hoset und A. Selles Marco)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.29769 (2013) (ex 2013/NN) Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Art. 4 und 5 dieses Beschlusses für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 49 AEUV in Verbindung mit den Art. 107 und 108 AEUV sowie gegen Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da seine komplette Begründung auf eine nationale Bestimmung gestützt sei, die die Niederlassungsfreiheit einschränke.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die je nach Steuersatz für jede Art von Einrichtung geltenden Abzüge nicht geprüft worden seien, er zweitens nicht insoweit unparteiisch sei, als sowohl be- als auch entlastende Beweise berücksichtigt würden, und folglich drittens zu Unrecht festgestellt werde, dass eine Begünstigung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliege.

Der angefochtene Beschluss verstoße mit der Anordnung der Rückforderung der angeblichen Beihilfe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da der FC Barcelona in Anbetracht des Verhaltens der spanischen Verwaltung und der Verfahrensdauer auf die Rechtmäßigkeit der auf ihn angewandten Steuerregelung habe vertrauen dürfen, und gegen das grundlegende Gebot der Rechtssicherheit.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da nicht berücksichtigt werde, dass die Beihilfe durch die innere Logik der Steuerregelung gerechtfertigt sei.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 108 Abs. 1 AEUV und die Art. 21 bis 23 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9), da die Rückforderung einer bestehenden Beihilfe angeordnet und das Verfahren für diese Beihilfeart nicht eingehalten werde.

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