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Klage, eingereicht am 5. Dezember 2016 – Le Pen/Parlament

(Rechtssache T-863/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jean-Marie Le Pen (Saint-Cloud, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ceccaldi und J.-P. Le Moigne)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Quästoren des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2016 für nichtig zu erklären, soweit damit nur der Beschluss, den Betrag von 320 026,23 Euro von Herrn Jean-Marie Le Pen zurückzufordern, aufrechterhalten wurde;

den Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 2016 für nichtig zu erklären;

die Belastungsanzeige Nr. 2016-195 vom 4. Februar 2016 für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen;

das Europäische Parlament zu verurteilen, Herrn Jean-Marie Le Pen 50 000,00 Euro als Erstattung der ersatzfähigen Kosten zu zahlen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: formelle Rechtswidrigkeit der angefochtenen Rechtsakte. Dieser Klagegrund besteht aus drei Teilen.

Erster Teil: Die Zuständigkeit für finanzielle Entscheidungen, die die politischen Parteien und damit die Abgeordneten beträfen, liege weder beim Generalsekretär noch bei den Quästoren, sondern beim Präsidium des Europäischen Parlaments.

Zweiter Teil: Das Präsidium des Europäischen Parlaments könne Art und Umfang seiner Zuständigkeit nicht abändern. Der Generalsekretär weise jedoch keine ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch den Präsidenten des Präsidiums des Parlaments nach, auf deren Grundlage er den Beschluss vom 29. Januar 2016 betreffend die Regelung finanzieller Fragen in Bezug auf einen Abgeordneten hätte erlassen und zustellen dürfen. Auch die Quästoren könnten nicht für den Erlass des Beschlusses vom 4. Oktober 2016 zuständig sein, wenn sie mit dem „Beschluss“ eines seinerseits unzuständigen Verwaltungsorgans, nämlich des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments, befasst seien.

Dritter Teil: fehlende Begründung des Beschlusses der Quästoren des Europäischen Parlaments.

Zweiter Klagegrund: materielle Rechtswidrigkeit der angefochtenen Rechtsakte. Dieser Klagegrund besteht aus acht Teilen.

Erster Teil: Der Beschluss der Quästoren betreffe nicht die Feststellung der angeblichen Rechtsgrundlosigkeit der gezahlten Beträge. Daraus folge, dass es sich um einen Teilbeschluss handle, der nur die Rückforderung betreffe. Es gebe aktuell keinen Beschluss mehr, der die Rechtsgrundlosigkeit der an den Kläger gezahlten Beträge feststelle. Der Beschluss des Generalsekretärs sei damit zurückgezogen, ebenso wie der Beschluss, mit dem die Rückforderung der streitgegenständlichen Beträge angeordnet worden sei.

Zweiter Teil: Die angefochtenen Rechtsakte beruhten auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler.

Dritter Teil: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Vierter Teil: Der Kläger trage nicht die Beweislast dafür, dass der in Rede stehende Assistent tatsächlich für ihn gearbeitet habe und dass die von ihm geleistete Arbeit notwendig gewesen sei und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung des parlamentarischen Mandats des Klägers gestanden habe.

Fünfter Teil: Die angefochtenen Rechtsakte beeinträchtigten die politischen Rechte der örtlichen Assistenten.

Sechster Teil: Die angefochtenen Rechtsakte beruhten auf einem Ermessens- und Verfahrensmissbrauch.

Siebter Teil: Die angefochtenen Rechtsakte seien diskriminierend. Zudem dienten sie lediglich dazu, der politischen Tätigkeit des Klägers zu schaden.

Achter Teil: Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Klägers als europäischer Abgeordneter.

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