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Klage, eingereicht am 6 Dezember 2016 – Wirecard/EUIPO (mycard2go)

(Rechtssache T-860/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Wirecard AG (Aschheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bayer)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke – Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „mycard2go“ – Anmeldung Nr.  14 303 465

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Oktober 2016 in der Sache R 281/2016-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Anmeldeverfahrens betreffend UM 014303465 an die Beklagte zurückzuverweisen;

dem EUIPO die Kosten des Verfahren, einschließlich der im Lauf des Beschwerdeverfahrens vor dem EUIPO angefallenen Kosten, aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009.

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