BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER ACHTEN KAMMER DES GERICHTS
16. Januar 2018(*)
„Streichung“
In der Rechtssache T-862/16
fritz-kulturgüter GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gösta Schindler,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Fischer und J. Schäfer, dann durch M. Fischer, J. Schäfer und D. Walicka als Bevollmächtigte,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:
Sumol + Compal Marcas, SA mit Sitz in Carnaxide (Portugal),
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Oktober 2016 (Sache R 1510/2015-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Sumol + Compal Marcas, SA und fritz-kulturgüter GmbH.
1 Mit Schreiben, das am 8. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 125 der Verfahrensordnung des Gerichts mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknimmt. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.
2 Mit Schreiben, das am 18. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte mitgeteilt, dass er keine weiteren Anmerkungen zur Klagerücknahme abgeben möchte, und hat beantragt, die Klägerin gemäß Art. 136 Abs. 1 der Verfahrensordnung zur Übernahme der Verfahrenskosten zu verurteilen.
3 Nach Art. 136 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt.
4 Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER ACHTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T‑862/16 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. fritz-kulturgüter GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
Luxemburg, den 16. Januar 2018
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