Language of document : ECLI:EU:T:2018:32

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

25. Januar 2018(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke billiger‑mietwagen.de – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑866/16

SilverTours GmbH mit Sitz in Freiburg im Breisgau (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Neuwald,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. November 2016 (Sache R 206/2016‑5) über eine Anmeldung des Wortzeichens billiger‑mietwagen.de als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović, der Richterin A. Marcoulli (Berichterstatterin) und des Richters A. Kornezov,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 22. Dezember 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 14. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb der Frist von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, und des gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 8. Juli 2015 meldete die Klägerin, die SilverTours GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen billiger‑mietwagen.de.

3        Die Marke wurde für Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 39 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet, darunter für die nachstehenden Dienstleistungen (im Folgenden: verfahrensgegenständliche Dienstleistungen):

–        Klasse 35: „Betrieb eines Preisvergleichs; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die An- und Vermietung von Fahrzeugen, einschließlich Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen und Lastkraftwagen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen – auch über ein weltweites Computernetzwerk und mittels eines elektronischen Marktplatzes; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte; Präsentation von Waren und Dienstleistungen, Bestellannahme, Lieferauftragsservice sowie Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme“;

–        Klasse 38: „Telekommunikationsdienstleistungen“;

–        Klasse 39: „Autovermietung; Vermietung, Verkauf, Leasing und Verleih von Fahrzeugen, einschließlich Kraftfahrzeuge, Wohnmobile und Lastkraftwagen sowie Zubehör (Gepäckträgern, Kindersicherheitssitzen, Fahrzeuganhängern, Schneeketten und Navigationsgeräten) sowie die Vermittlung entsprechender Verträge; Betrieb eines Mietwagen-Brokers, auch für Dritte“.

4        Mit Entscheidung vom 3. Dezember 2015 wies die Prüferin die Anmeldung teilweise, nämlich für die oben in Rn. 3 genannten verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001) zurück, weil die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft aufweise und beschreibend sei.

5        Am 28. Januar 2016 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Prüferin gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 3. November 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie war zum einen der Ansicht, dass die angemeldete Marke als Hinweis auf ein Internetportal für Automobilverleih mit günstigen Konditionen verstanden werde (Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung). Die maßgeblichen Verkehrskreise verstünden in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken, dass die Anmeldemarke den Gegenstand der Dienstleistungserbringung beschreibe, nämlich die Unterbreitung eines günstigen Angebots zum Automobilverleih, sowie die Art und Modalität der Dienstleistungserbringung, nämlich dass dies über ein Internetportal erfolge (Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung). Zum anderen sei die angemeldete Marke nicht geeignet, ihre Funktion als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen zu erfüllen (Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung). Auf der Grundlage dieser Erwägungen gelangte die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass die Anmeldemarke hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen wegen der Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht eingetragen werden könne.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend: erstens einen Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 95 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001), zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und drittens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009

10      Die Klägerin bringt vor, die Beschwerdekammer habe gegen den Grundsatz der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen nach Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, indem sie von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Denn sie habe übersehen, dass die Anmeldemarke nicht nur sprachunüblich, sondern grammatikalisch falsch gebildet sei. Die Beschwerdekammer hätte sich kundiger Hilfe versichern müssen, wenn sie nicht in der Lage sei, die sprachunübliche, grammatikalisch falsche Gestaltung der Anmeldemarke festzustellen, obwohl die Klägerin auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen habe. Die in diesem Zusammenhang aufgetretenen Probleme hätten sich bereits an den grammatikalisch falschen Einordnungen der Prüferin gezeigt.

11      Wäre die Beschwerdekammer der Frage nachgegangen, ob das die Anmeldemarke bildende Wortzeichen grammatikalisch richtig sei, hätte sie erkannt, dass das Zeichen sprachunüblich sei, da es grammatikalisch falsch gebildet sei. Das Adjektiv „billiger“ mache nur in Zusammenhang mit einem nachfolgenden Verb Sinn, wie etwa in den Wendungen „billiger telefonieren“ oder „billiger einkaufen“, nicht aber in Zusammenhang mit einem nachfolgenden Substantiv wie im vorliegenden Fall dem Begriff „mietwagen“. Die richtige Konstruktion mit diesem Wort wäre „der billige Mietwagen“, mit dem Adjektiv „billige“, nicht mit dem Adjektiv „billiger“. Ginge man davon aus, dass „billiger Mietwagen“ eine Vergleichsform (Komparativ) sei, so müsste es zutreffend heißen „Im Vergleich zu X handelt es sich bei Y um den billigeren Mietwagen“, mit dem Adjektiv „billigeren“, nicht mit dem Adjektiv „billiger“. Aufgrund dieser sprachunüblichen und grammatikalisch falschen Zeichenbildung entnähmen die maßgeblichen Verkehrskreise der Anmeldemarke keinen Aussagegehalt, sondern fragten sich, wer diese sprachunübliche Wortfolge gebildet habe, was auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen hinweise.

12      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

13      Art. 76 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 lautet:

„In dem Verfahren vor dem Amt ermittelt das Amt den Sachverhalt von Amts wegen.“

14      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfer des EUIPO und gegebenenfalls dessen Beschwerdekammern gemäß Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 bei der Prüfung absoluter Eintragungshindernisse von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln haben, um festzustellen, ob die angemeldete Marke unter eines der Eintragungshindernisse nach Art. 7 der Verordnung fällt (Urteil vom 18. Mai 2017, Reisswolf/EUIPO [secret.service.], T‑163/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:350, Rn. 18).

15      Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ist der Rechtsprechung zufolge Ausdruck der Sorgfaltspflicht, nach der die zuständige Behörde alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen hat (Urteil vom 30. September 2016, Alpex Pharma/EUIPO – Astex Pharmaceuticals [ASTEX], T‑355/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:591, Rn. 51).

16      Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beschwerdekammer gegen den Grundsatz der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen nach Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen habe, weil sie von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, indem sie die angemeldete Marke in sprachlicher und grammatikalischer Hinsicht nicht richtig geprüft habe, ist zum einen festzuhalten, dass die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass das Zeichen billiger‑mietwagen.de aus drei Elementen bestehe, nämlich „billiger“, „mietwagen“ und „.de“. Die Beschwerdekammer hat auch ausgeführt, dass die Bedeutung dieser Elemente in der Entscheidung der Prüferin belegt worden sei, ohne dass die Klägerin dies in Frage gestellt hätte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Prüferin auf S. 2 ihrer Entscheidung unter Heranziehung eines deutschen Wörterbuchs ausgeführt hat, dass das Wort „billig“ „niedrig im Preis; nicht teuer; für verhältnismäßig wenig Geld [zu haben]“ bedeute, das Wort „mietwagen“ „Mietauto“ bedeute und der Bestandteil „.de“ ein „Länderkürzel in Internetadressen“ sei.

17      Zum anderen hat die Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sich die Komponenten in der von der Klägerin in der angemeldeten Marke gewählten Kombination den relevanten Verkehrskreisen als „Internetadresse der Domain ‚billiger-mietwagen.de‘“ präsentierten, in der der Bestandteil „.de“ als länderspezifische deutsche Variante eines Domainnamens oberster Stufe (country code Top Level Domain, ccTLD) einer Internetseite bekannt sei und entsprechend von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar dahin aufgefasst werde, dass sich dieser Bestandteil auf die „Adresse einer deutschen oder mit Deutschland in Verbindung stehenden Internetseite“ beziehe.

18      Den in den Rn. 19 und 20 der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdekammer bei der sprachlichen und grammatischen Beurteilung der Anmeldemarke Schwierigkeiten gehabt hätte. Zudem benennt die Klägerin keine von der Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung vorgenommene Beurteilung, an der sich solche Schwierigkeiten konkret zeigten, sondern beschränkt sich darauf, angebliche grammatikalisch falsche Beurteilungen der Prüferin aufzuzeigen und die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung der angemeldeten Marke in der Sache zu beanstanden.

19      Soweit die Klägerin angebliche grammatikalisch falsche Beurteilungen der Prüferin bestandet, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach Art. 65 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 nur die Entscheidungen der Beschwerdekammern mit der Klage beim Unionsrichter anfechtbar sind, so dass im Rahmen einer solchen Klage nur Klagegründe zulässig sind, die sich gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer richten (Urteile vom 7. Juni 2005, Lidl Stiftung/HABM – REWE-Zentral [Salvita], T‑303/03, EU:T:2005:200, Rn. 59, und vom 24. November 2010, Nike International/HABM – Muñoz Molina [R10], T‑137/09, EU:T:2010:478, Rn. 13). Daher gehen die gegen die Entscheidung der Prüferin gerichteten Rügen der Klägerin ins Leere und sind jedenfalls im Rahmen der vorliegenden Klage beim Gericht unzulässig.

20      Soweit die Klägerin der Beschwerdekammer vorwirft, die Anmeldemarke falsch beurteilt zu haben, stellt sie die Richtigkeit der Würdigung bestimmter Tatsachen und bestimmter ihrer Argumente durch die Beschwerdekammer in Frage. Sie wirft der Beschwerdekammer damit hingegen nicht vor, diese Tatsachen und Argumente nicht berücksichtigt zu haben, bevor sie die angefochtene Entscheidung getroffen hat. Die Frage, ob die Beschwerdekammer bestimmte Tatsachen, Argumente oder Beweise richtig beurteilt hat, betrifft jedoch die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und nicht die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens, das zu ihrem Erlass geführt hat.

21      In jedem Fall ist festzustellen, dass diese Rüge der Klägerin offensichtlich unbegründet ist.

22      Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Anmeldemarke nicht aus der Wortfolge „billiger mietwagen“ besteht, sondern aus der Konstruktion „billiger‑mietwagen.de“, die, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, wegen des Domainnamens der obersten Stufe „.de“ unmittelbar und ohne Weiteres auf eine Internetadresse verweist. Dabei weist die Schreibung von Internetadressen bestimmte Besonderheiten auf, an die der Verkehr gewöhnt ist, und die nicht als Abweichungen vom üblichen Sprachgebrauch wahrgenommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2013, Unister/HABM [fluege.de], T‑244/12, EU:T:2013:243, Rn. 22 und 23).

23      Selbst wenn der sprachliche Gebrauch des Adjektivs „billig“ zu berücksichtigen wäre, ist – wie das EUIPO in seiner Klagebeantwortung ausführt – darauf hinzuweisen, dass ein Adjektiv nach den Regeln der deutschen Grammatik je nachdem, ob ihm ein bestimmter, unbestimmter oder gar kein Artikel vorangeht, unterschiedliche Endungen aufweist. So wird konkret das Adjektiv „billig“, wenn ihm der bestimmte Artikel „der“ vorangeht, in der Form „billige“ dekliniert, während es dann, wenn ihm der unbestimmte Artikel „ein“ oder gar kein Artikel vorangeht, in der Form „billiger“ dekliniert wird. Somit sind die drei Wortfolgen „der billige Mietwagen“, „ein billiger Mietwagen“ und „billiger Mietwagen“ allesamt in sprachlicher und grammatikalischer Hinsicht richtig.

24      Hieraus ergibt sich, dass der Aneinanderreihung des Adjektivs „billiger“ und des Substantivs „mietwagen“ nichts Unübliches oder Falsches anhaftet. Dies gilt umso mehr, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – um den Namen einer Domain, der den Zugang zu einer Internetseite ermöglicht, handelt, bei deren Schreibung die bestimmten Artikel fehlen können. Zudem ist es nicht unüblich, dass die Suche einer Internetseite in einer Suchmaschine ohne Angabe eines Artikels, im vorliegenden Fall namentlich durch die Verwendung des Ausdrucks „billiger mietwagen“, erfolgt.

25      Was darüber hinaus das Vorbringen der Klägerin betrifft, wonach die Beschwerdekammer auf Unterstützung oder Hilfe hätte zurückgreifen müssen, um zu ermitteln, ob die Anmeldemarke grammatikalisch korrekt gebildet ist oder nicht, ist darauf hinzuweisen, dass die Dienststellen des EUIPO hinsichtlich der Beweismittel, die nach Art. 78 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 97 der Verordnung 2017/1001) herangezogen werden können, wie etwa eine Begutachtung durch Sachverständige (Abs. 1 Buchst. e dieses Artikels), bei der Entscheidung, ob im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Verfahrens ein solcher Beweis erhoben werden soll, über ein weites Ermessen verfügen. Die Anordnung einer solchen Beweisaufnahme bildet lediglich eine Befugnis des EUIPO, von der es nur Gebrauch macht, wenn es sie für gerechtfertigt hält, und nicht automatisch auf einen entsprechenden Antrag eines Beteiligten hin (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Kasztantowicz/EUIPO – Gbb Group [GEOTEK], T‑97/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:298, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Im vorliegenden Fall hat weder die Klägerin bei der Beschwerdekammer die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, um die angemeldete Marke in sprachlicher und grammatikalischer Hinsicht zu beurteilen, noch wäre ein solches Gutachten erforderlich gewesen, da die Bestandteile der Marke auf der Grundlage ihrer allgemeinen Bedeutung im Deutschen beurteilt werden können.

27      Nach alledem hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall die Bedeutung der angemeldeten Marke im Deutschen sorgfältig und unparteiisch geprüft. Daher ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 76 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

28      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen. Diesen Klagegrund stützt sie im Wesentlichen auf drei Rügen. Zunächst bringt die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Rahmen des ersten Klagegrundes vor, dass die Beurteilung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke durch die Beschwerdekammer dadurch, dass diese von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, falsch sei. Ferner habe die Beschwerdekammer, wie aus den Rn. 23 bis 27 der angefochtenen Entscheidung hervorgehe, die in ständiger Rechtsprechung formulierten Anforderungen hinsichtlich des Vorliegens eines hinreichend direkten und konkreten Zusammenhangs zwischen der Marke und den von ihr erfassten Dienstleistungen nicht berücksichtigt. So sei es aufgrund der grammatikalisch falschen Bildung der Marke ausgeschlossen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken die Beschreibung eines Merkmals dieser Dienstleistungen erkennen. Schließlich habe die Beschwerdekammer „den elementaren markenrechtlichen Auslegungsgrundsatz“ verkannt, wonach „der Durchschnittsverbraucher Marken generell so aufnimmt, wie sie ihm als Ganzes entgegentreten und er nicht etwa zu Begriffsanalysen oder sogar begrifflichen Ergänzungen und Konkretisierungen neigt“. Des Weiteren habe die Beschwerdekammer ihre Verpflichtung verletzt, „‚alle relevanten Tatsachen und Umstände‘ zu berücksichtigen, … dabei aber nur ‚vernünftigerweise‘ zu erwartende Verkehrsauffassungen zugrunde zu legen“.

29      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

30      Zunächst ist die erste Rüge der Klägerin, wonach ein falscher Sachverhalt berücksichtigt worden sei, als unbegründet zurückzuweisen. Denn diese Rüge beruht im Wesentlichen auf den Argumenten der Klägerin im Rahmen ihres ersten Klagegrundes, mit denen sie die sprachliche und grammatikalische Beurteilung der Anmeldemarke durch die Beschwerdekammer beanstandet hat. Diese Argumente aber sind, wie oben in den Rn. 21 bis 24 festgestellt, nicht stichhaltig.

31      Hinsichtlich der anderen beiden Rügen der Klägerin ist festzuhalten, dass nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“, von der Eintragung ausgeschlossen sind.

32      Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können, von allen frei verwendet werden können. Diese Vorschrift schließt es daher aus, dass diese Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des angesprochenen Publikums die angemeldete Ware oder Dienstleistung entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteile vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P, EU:C:2001:461, Rn. 39, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 24).

34      Folglich fällt ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn zwischen ihm und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2005, PAPERLAB, T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25).

35      Dabei hebt die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Gesetzgeber den Umstand hervor, dass die von dieser Bestimmung erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine leicht von den beteiligten Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen. Somit kann auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Der beschreibende Charakter einer Marke ist im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (Urteil vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T‑207/06, EU:T:2007:179, Rn. 30).

37      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sich die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen zum Teil an den allgemeinen Verkehr und zum Teil an Fachverkehrskreise richteten. Die genannten Dienstleistungen würden nicht täglich in Anspruch genommen und setzten teilweise erhebliche finanzielle Investitionen voraus. Der Verbraucher sei bei solchen Dienstleistungen besonders aufmerksam, so dass der dem Zeichen entgegengebrachte Aufmerksamkeitsgrad erhöht sei. In Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer weiter festgestellt, dass sich die angemeldete Marke aus deutschen Wörtern zusammensetze und somit das deutschsprachige Publikum die maßgeblichen Verkehrskreise darstelle. Diese Beurteilungen, die im Übrigen von der Klägerin nicht beanstandet werden, sind nicht in Frage zu stellen.

38      Auf der Grundlage dieser Gesichtspunkte sowie aufgrund ihrer sprachlichen Prüfung der Anmeldemarke (siehe oben, Rn. 16 und 17) hat die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung zu Recht befunden, dass die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf ein Internetportal für Autovermietung mit günstigen Konditionen verstanden werde. Dies wird im Übrigen auch von der Klägerin nicht beanstandet, die mit ihrer zweiten Rüge lediglich vorbringt, dass der Verbraucher aufgrund der grammatikalisch unrichtigen Bildung der angemeldeten Marke keinen Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen erkenne und dass die Beschwerdekammer die in der Rechtsprechung hinsichtlich des Vorliegens eines solchen Zusammenhangs formulierten Anforderungen nicht berücksichtigt habe.

39      Hierzu genügt der Hinweis, dass die angemeldete Marke, wie oben in den Rn. 23 und 24 festgestellt worden ist, nicht grammatikalisch falsch gebildet worden ist, sondern sich vielmehr für das deutschsprachige Publikum als grammatikalisch richtig darstellt.

40      Soweit die Klägerin beanstandet, dass die Beschwerdekammer die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen nicht berücksichtigt habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 23 bis 26 der angefochtenen Entscheidung den Zusammenhang zwischen den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen und der angemeldeten Marke geprüft und festgestellt hat, dass ein direkter oder unmittelbarer Zusammenhang zwischen den betreffenden Dienstleistungen und der Anmeldemarke bestehe.

41      Da die angemeldete Marke nämlich als Hinweis auf ein Internetportal für Autovermietung zu günstigen Konditionen verstanden werden wird, werden die maßgeblichen Verkehrskreise, wenn sie der Marke für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 35 und 39 begegnen, unmittelbar verstehen, dass diese Dienstleistungen die Vermietung von Autos zu günstigen Konditionen betreffen und über ein Internetportal erbracht werden. Ebenso werden die maßgeblichen Verkehrskreise, wenn sie sich dieser Marke für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 38 gegenübersehen, auch unmittelbar verstehen, dass diese Dienstleistungen auf den Betrieb eines Internetportals zur Autovermietung zu günstigen Konditionen gerichtet sind.

42      Auf der Grundlage dieser Prüfung der angefochtenen Entscheidung konnte die Beschwerdekammer in Rn. 27 somit zu Recht zu dem Schluss kommen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, wenn sie sich der angemeldeten Marke in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen gegenübersehen, unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken verstehen werden, dass die Marke den Gegenstand der Dienstleistungserbringung beschreibt, nämlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vermietung von Automobilen zu günstigen Konditionen, und die Modalität der Erbringung dieser Dienstleistung, nämlich über ein Internetportal.

43      Daher konnte die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangen, dass die angemeldete Marke in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen einen offensichtlich beschreibenden Charakter besitzt.

44      Folglich hat die Beschwerdekammer im Einklang mit der oben in den Rn. 32 bis 36 angeführten Rechtsprechung die Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf die von ihr erfassten Dienstleistungen ordnungsgemäß geprüft. Außer ihrem nicht stichhaltigen Vorbringen, dass die Anmeldemarke grammatikalisch unrichtig gebildet sei und die Rechtsprechung nicht beachtet worden sei, hat die Klägerin kein Argument vorgetragen, das geeignet wäre, diese Feststellung in Frage zu stellen.

45      Daher ist die zweite Rüge der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

46      Was die dritte Rüge der Klägerin betrifft, mit der sie geltend macht, dass die Beschwerdekammer den Grundsatz verkannt habe, wonach „der Durchschnittsverbraucher Marken generell so aufnimmt, wie sie ihm als Ganzes entgegentreten und er nicht etwa zu Begriffsanalysen oder sogar begrifflichen Ergänzungen und Konkretisierungen neigt“, und ihre Verpflichtung verletzt habe, „‚alle relevanten Tatsachen und Umstände‘ zu berücksichtigen, … dabei aber nur ‚vernünftigerweise‘ zu erwartende Verkehrsauffassungen zugrunde zu legen“, ist festzuhalten, dass diese Rüge abstrakt formuliert worden ist, ohne dass angegeben worden wäre, welche Begriffsanalysen, begrifflichen Ergänzungen und Konkretisierungen die Beschwerdekammer angeblich berücksichtigt hat, welche relevanten Tatsachen und Umstände von ihr nicht berücksichtigt worden sein sollen und welche Verkehrsauffassung von ihr vernünftigerweise hätte zugrunde gelegt werden sollen.

47      Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß deren Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung die Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Darstellung muss so klar und genau sein, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gericht die Entscheidung über die Klage ermöglicht. Ebenso muss jeder Antrag in einer Weise begründet sein, die sowohl dem Beklagten als auch dem Richter die Beurteilung seiner Begründetheit ermöglicht. Somit müssen die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen. Entsprechende Anforderungen gelten, wenn eine Rüge oder ein Argument zur Stützung eines Klagegrundes vorgebracht wird (vgl. Urteil vom 13. März 2013, Biodes/HABM – Manasul Internacional [FARMASUL], T‑553/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:126, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Die in Rn. 28 der Klageschrift vorgebrachte dritte Rüge erfüllt jedoch diese Anforderungen nicht und ist folglich als unzulässig zurückzuweisen.

49      Darüber hinaus geht zum einen aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer die Wahrnehmung der angemeldeten Marke „in ihrer Gesamtheit“ (Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung) ordnungsgemäß geprüft hat. Zum anderen ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdekammer auf Begriffsanalysen, begriffliche Ergänzungen und Konkretisierungen gestützt hat, dass sie relevante Tatsachen und Umstände nicht geprüft oder dass sie die Verkehrsauffassung nicht berücksichtigt hat. Folglich ist diese Rüge jedenfalls unbegründet.

50      Daher ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

51      Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen habe, und bringt hierfür im Wesentlichen drei Rügen vor. Zunächst stützen ihres Erachtens die im Rahmen des ersten Klagegrundes gemachten Ausführungen zur falschen Sachverhaltsermittlung durch die Beschwerdekammer auch den dritten Klagegrund. Sodann bringt sie vor, die angemeldete Marke zähle nicht zu denjenigen Markenkategorien, bei denen es besondere Schwierigkeiten bereiten könne, die Unterscheidungskraft festzustellen. Vielmehr gehöre die Marke zur „typischsten“ Markenkategorie, nämlich der, bei der schon die Zeichenart für eine Eignung als Herkunftsnachweis spreche. Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die Marke wegen der grammatikalisch falschen Bildung des Markenworts und dem daher nur abstrakt suggerierenden oder evozierenden Bedeutungsgehalt die Eignung aufweise, die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen auf dem Markt von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Zudem gelte für die angemeldete Marke die vom Gericht in Rn. 49 des Urteils vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM (EUROCOOL) (T‑34/00, EU:T:2002:41), gezogene Schlussfolgerung, wonach sie sich der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise leicht und unmittelbar einpräge und ihrem Wesen nach geeignet sei, als unterscheidungskräftiges Zeichen wahrgenommen zu werden.

52      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

53      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil vom 8. November 2012, Hartmann/HABM [Nutriskin Protection Complex], T‑415/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:589, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Wie sich jedoch aus der Prüfung des zweiten Klagegrundes ergibt, hat die Beschwerdekammer zu Recht entschieden, dass das angemeldete Zeichen für die betroffenen Dienstleistungen beschreibend ist und dass daher seiner Eintragung als Unionsmarke das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 entgegensteht.

55      Daher geht der dritte Klagegrund ins Leere.

56      Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen und somit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

57      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die SilverTours GmbH trägt die Kosten.

Tomljenović

Marcoulli

Kornezov

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Januar 2018.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      V. Tomljenović


* Verfahrenssprache: Deutsch.