Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15. Mai 2018 –
Wirecard/EUIPO (mycard2go)
(Rechtssache T-860/16)
„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke mycard2go – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001)“
1. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Zweck – Freihaltebedürfnis
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)
(vgl. Rn. 13)
2. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)
(vgl. Rn. 14-17)
3. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff – Marke, die aus einem Wort oder einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen besteht
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)
(vgl. Rn. 18, 19)
4. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Beurteilung, ob ein Zeichen beschreibend ist – Kriterien
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)
(vgl. Rn. 20)
5. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Marken ohne Unterscheidungskraft – Bildmarke mycard2go
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c)
(vgl. Rn. 26, 29, 37, 46, 50)
6. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Wahrnehmung des Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)
(vgl. Rn. 28)
7. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Getrennte Prüfung der Eintragungshindernisse im Hinblick auf jede der für die Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen – Pflicht zur Begründung der Zurückweisung der Anmeldung –Umfang
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 und Art. 75 Satz 1)
(vgl. Rn. 38, 39)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Oktober 2016 (Sache R 281/2016-4) über die Anmeldung des Bildzeichens mycard2go als Unionsmarke |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Wirecard AG trägt die Kosten. |