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Rechtsmittel, eingelegt am 16. Juli 2021 von der Ryanair DAC gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte erweiterte Kammer) vom 19. Mai 2021 in der Rechtssache T-628/20, Ryanair/Kommission (Spanien; Covid-19)

(Rechtssache C-441/21 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Ryanair DAC (Prozessbevollmächtigte: V. Blanc, E. Vahida und F.-C. Laprévote, avocats, S. Rating, abogado, und I. G. Metaxas-Maranghidis, dikigoros)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich Spanien, Französische Republik

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Beschluss C(2020) 5414 final der Kommission vom 31. Juli 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57659 (2020/N) – Spanien – COVID-19 – Rekapitalisierungsfonds gemäß den Art. 263 und 264 AEUV für nichtig zu erklären;

der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Ryanair sowie den Streithelfern im ersten Rechtszug und gegebenenfalls in diesem Rechtsmittelverfahren ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen habe, dass ein unrechtmäßiger Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung vorliege.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe im Hinblick auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zum Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr einen Rechtsfehler begangen und offenkundig die Tatsachen verfälscht.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und offenkundig die Tatsachen verfälscht, indem es den Klagegrund der Rechtsmittelführerin hinsichtlich der fehlerhaften Anwendung der Abwägungsprüfung zurückgewiesen habe.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als es die Beihilfe als Beihilfenregelung einstufte.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe im Hinblick auf die fehlende Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens durch die Kommission einen Rechtsfehler begangen und offenkundig die Tatsachen verfälscht.

Sechster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe im Hinblick auf die fehlende Begründung durch die Kommission einen Rechtsfehler begangen und offenkundig die Tatsachen verfälscht.

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