Language of document :

Beschluss des Gerichts vom 13. Dezember 2023 – LAICO/Rat

(Rechtssache T-629/22)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Libyen – Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Streichung des Namens des Klägers von der Liste der betroffenen Personen – Wegfall des Streitgegenstands – Erledigung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Libyan African Investment Company (LAICO) (Tripolis, Libyen) (vertreten durch Rechtsanwälte A. Bahrami und N. Korogiannakis)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch M.-C. Cadilhac als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Maingain)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung erstens des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2022/1315 des Rates vom 26. Juli 2022 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. 2022, L 198, S. 19), soweit ihr Name auf der Liste der in Anhang IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. 2015, L 206, S. 34) bezeichneten Organisationen belassen wird, und zweitens der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1308 des Rates vom 26. Juli 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. 2022, L 198, S. 1), soweit ihr Name auf der Liste der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (ABl. 2016, L 12, S. 1) bezeichneten Organisationen belassen wird.

Tenor

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

____________

1     ABl. C 451 vom 28.11.2022.