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Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. März 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Debreceni Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság - Ungarn) – Shiraz Baig Mirza/Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal

(Rechtssache C-695/15 PPU)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Verordnung [EU] Nr. 604/2013 – Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Art. 3 Abs. 3 – Recht der Mitgliedstaaten, einen Antragsteller in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen – Art. 18 – Pflichten des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats im Fall der Wiederaufnahme des Antragstellers – Richtlinie 2013/32/EU – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Debreceni Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Shiraz Baig Mirza

Beklagter: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal

Tenor

Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat das Recht, eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen, auch ausüben kann, nachdem er im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens anerkannt hat, dass er nach der Verordnung für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der von einer Person gestellt wurde, die diesen Mitgliedstaat verließ, bevor über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entschieden worden war.

Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass er der Zurück- oder Ausweisung einer Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in einen sicheren Drittstaat nicht entgegensteht, wenn der Mitgliedstaat, der diese Person in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt, während des Wiederaufnahmeverfahrens weder über die im letztgenannten Mitgliedstaat bestehende Regelung der Zurück- oder Ausweisung von Antragstellern in sichere Drittstaaten noch über die Praxis seiner zuständigen Behörden in diesem Bereich unterrichtet wurde.

Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass er im Fall der Wiederaufnahme einer Person, die um internationalen Schutz nachsucht, nicht vorschreibt, dass das Verfahren zur Prüfung ihres Antrags in dem Stadium wieder aufgenommen wird, in dem es eingestellt worden war.

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1 ABl. C 90 vom 7.3.2016.