Language of document : ECLI:EU:T:2012:521





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 4. Oktober 2012 –
Griechenland/Kommission

(Rechtssache T‑215/10)

„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Baumwolle – Beihilfe für Bedürftige – Entwicklung des ländlichen Raumes – Wirksamkeit der Kontrollen – Verhältnismäßigkeit“

1.                     Landwirtschaft – EAGFL – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines wirksamen Systems von Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen – Umfang – Nicht zuverlässige Kontrollen – Ablehnung der Übernahme durch den Fonds (Verordnungen des Rates Nr. 1258/1999, Art. 8 Abs. 1, und Nr. 1782/2003 in der durch die Verordnung Nr. 796/2004 geänderten Fassung, Art. 18 und 20) (vgl. Randnrn. 30, 137, 138, 153)

2.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst wurden – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates, Art. 7 Abs. 4) (vgl. Randnr. 31)

3.                     Handlungen der Organe – Verordnungen – Verordnung, die bestimmte Kontrollmaßnahmen vorschreibt – Kein Ermessen der Mitgliedstaaten – Nichtdurchführung – Rechtfertigung – Größere Wirksamkeit eines anderen Kontrollsystems – Anwendungsschwierigkeiten – Unzulässigkeit (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates, Art. 8) (vgl. Randnrn. 41, 156‑158)

4.                     Handlungen der Organe – Begründungspflicht – Umfang – Entscheidung über den Abschluss der Rechnungen für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben (Art. 296 AEUV) (vgl. Randnrn. 51‑54, 154, 155)

5.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Grundsätze – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst wurden – Finanzielle Berichtigung – Voraussetzungen – Vorliegen eines erheblichen Mangels, der den EAGFL einer wirklichen Gefahr eines Verlusts aussetzt (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates, Art. 7 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 75, 76, 80‑83)

6.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Rechtliches Gehör – Beachtung bei der Mitteilung der Ergebnisse der im Rahmen der Verwaltung des EAGFL durchgeführten Prüfungen – Umfang (Verordnung Nr. 1663/95 der Kommission, Art. 8 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 104‑108, 131‑134)

7.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ausarbeitung von Entscheidungen – Schriftliche Mitteilung, mit der die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Prüfungen übermittelt – Bedeutung – Voraussetzungen – Nichtbeachtung – Auswirkung (Verordnungen des Rates, Nr. 729/70, Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 5, und Nr. 1258/1999, Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5; Verordnung Nr. 1663/95 der Kommission, Art. 8 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 115-119)

8.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen – Konkrete Zusicherungen der Verwaltung (vgl. Randnrn. 179, 185)

9.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Grundsätze – Verpflichtung der Kommission, die Übernahme regelwidriger Ausgaben abzulehnen – Verstreichen der hierfür vorgesehenen Fristen – Kein Abweichen von dieser Verpflichtung aufgrund des Grundsatzes der Rechtssicherheit (Verordnung Nr. 3149/92 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 1098/2001 geänderten Fassung) (vgl. Randnr. 186)

10.                     Nichtigkeitsklage – Gründe – Ermessensmissbrauch – Begriff – Entscheidung über den Abschluss der Rechnungen für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben (vgl. Randnrn. 187, 188)

11.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verhältnismäßigkeit – Umfang – Völlige Streichung eines vom EAGFL gewährten Zuschusses – Zulässigkeit – Voraussetzungen (vgl. Randnrn. 193, 194, 214)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/152/EU der Kommission vom 11. März 2010 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 63, S. 7), soweit er bestimmte von der Hellenischen Republik getätigte Ausgaben ausschließt

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.