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Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 – ZU/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-671/18 und T-140/19)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Versetzung im dienstlichen Interesse – Art. 12a des Statuts – Mobbing – Art. 25 des Statuts – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte und Anspruch auf rechtliches Gehör – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und Fürsorgepflicht – Art. 22a des Statuts – Ermessensmissbrauch – Art. 24 des Statuts – Antrag auf Beistand – Ablehnung des Antrags – Beurteilungsverfahren 2017 – Beurteilung – Beförderungsverfahren 2018 – Vorschlag, die Person nicht zu befördern – Verantwortlichkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ZU (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Melo Sampaio, D. Milanowska und L. Vernier im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron)

Gegenstand

In der Rechtssache T-671/18: Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2018 über die Versetzung des Klägers an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Brüssel (Belgien), des Schreibens der Kommission vom 29. Oktober 2018, mit dem sie dem Kläger vorläufig bestätigt hat, dass seine Verwendung beim OLAF am 1. Dezember 2018 beginnen werde, und ihm praktische Hinweise für seine Rückkehr nach Brüssel gegeben hat, sowie der Entscheidung über die Zurückweisung der gegen diese beiden Entscheidungen eingelegten Beschwerde, und auf Ersatz des Schadens, der ihm u. a. aufgrund dieser Entscheidungen entstanden sein soll; in der Rechtssache T-140/19: Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Beurteilung des Klägers für das Jahr 2017, des Vorschlags, ihn im Beförderungsjahr 2018 nicht zu befördern, der Ablehnung seines Antrags auf Beistand vom 26. Januar 2018 und der Entscheidungen über die Zurückweisung der gegen diese drei Entscheidungen eingelegten Beschwerden

Tenor

Die Klagen in den verbundenen Rechtssachen T-671/18 und T-140/19 werden abgewiesen.

ZU trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-671/18 R.

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1     ABl. C 16 vom 14.1.2019.