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Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 – Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission

(Rechtssache T-191/16)1

(Zuschuss – Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation [2002 – 2006] – Vertrag betreffend einen Zuschuss der Union zugunsten eines Projekts im Bereich der medizinischen Zusammenarbeit – Beschluss, der einen vollstreckbaren Titel darstellt – Zuständigkeit der Kommission – Finanzhilfevereinbarungen – Wiedereinziehung eines Teils des geleisteten Zuschusses – Schiedsklausel – Förderfähige Kosten – Vertrauensschutz)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Tzannini)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Katsimerou, L. André und J. Estrada de Solà im Beistand von Rechtsanwältin E. Roussou)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 1080 final der Kommission vom 16. Februar 2016 über die Wiedereinziehung eines Betrags in Höhe von 109 415,20 Euro zuzüglich Zinsen, der im Rahmen eines Zuschusses zur Unterstützung eines Projekts im Bereich der medizinischen Forschung an die Klägerin gezahlt worden ist

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro AE trägt die Kosten.

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1     ABl. C 251 vom 11.7.2016.