Language of document : ECLI:EU:T:2021:829


 


 



Beschluss des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 18. November 2021 –
RG/Rat

(Rechtssache T157/21)

„Nichtigkeitsklage – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Union und Euratom einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits – Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit – Mechanismus der Übergabe infolge eines Haftbefehls – Person, die nach Ablauf des Übergangszeitraums zum Zwecke der Vollstreckung eines vom Vereinigten Königreich während des Übergangszeitraums ausgestellten Europäischen Haftbefehls in Irland festgenommen und inhaftiert wurde – Keine individuelle Betroffenheit – Kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter – Unzulässigkeit“

1.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Rechtsschutzinteresse – Klagebefugnis – Beschluss über die Unterzeichnung und über die vorläufige Anwendung eines internationalen Übereinkommens – Berücksichtigung des Inhalts des internationalen Übereinkommens

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 21)

2.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Individuelle Betroffenheit durch einen Rechtsakt allgemeinen Charakters – Voraussetzungen – Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Union und Euratom einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits – Klage einer Person, die auf der Grundlage eines vor Ablauf des Übergangszeitraums ausgestellten und unter dieses Abkommen fallenden Europäischen Haftbefehls gesucht wird – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit

(Art. 263 Abs. 4 AEUV; Beschluss 2020/2252 des Rates)

(vgl. Rn. 26, 27, 29-32)

3.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Beschluss über die Unterzeichnung und über die vorläufige Anwendung eines internationalen Übereinkommens – Ausschluss

(Art. 263 Abs. 4 AEUV; Beschluss 2020/2252 des Rates)

(vgl. Rn. 35, 37-41)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2020/2252 des Rates vom 29. Dezember 2020 über die Unterzeichnung im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. 2020, L 444, S. 2)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Anträge Irlands und der Europäischen Kommission auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt.

3.

RG trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union, mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.

4.

RG, der Rat, Irland und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.