Language of document : ECLI:EU:T:2021:793


 


 



Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 17. November 2021 – Guasch Pubill/EUIPO – Nap-Kings (Tischwäsche)

(Rechtssache T538/20)(1)

„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Tischtuch darstellt – Offenbarung des älteren Geschmacksmusters – Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Nichtigkeitsgrund – Fehlende Eigenart – Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 – Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung – Art. 52 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002“

1.      Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Offenbarung – Nachweis der Offenbarung

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 7 Abs. 1)

(vgl. Rn. 30)

2.      Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Offenbarung – Ausnahme – Tatsachen, die den Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs nicht bekannt sein können – Ereignisse, die außerhalb des Unionsgebiets stattgefunden haben – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 7 Abs. 1)

(vgl. Rn. 31- 33)

3.      Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als das ältere Geschmacksmuster – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 46)

4.      Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als das ältere Geschmacksmuster – Gesamtbeurteilung sämtlicher Bestandteile, die das ältere Geschmacksmuster aufweist

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Art. 25 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 47, 48)

5.      Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als das ältere Geschmacksmuster – Informierter Benutzer – Begriff

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 50)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Marcos Guasch Pubill trägt die Kosten.


1ABl. C 359 vom 26.10.2020.