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Klage, eingereicht am 31. März 2014 – PSL/HABM – Consortium Ménager Parisien (Darstellung einer Armbanduhr)

(Rechtssache T-212/14)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: PSL Ltd (Kowloon, Hong-Kong) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Dissmann und Rechtsanwältin J. Bogatz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Consortium Ménager Parisien (Paris, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Januar 2014 in der Sache R 1495/2012-3) aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster, das eine Armbanduhr darstellt, für Waren der Klasse 10-02 – Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 1 600 560-0001.

Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.

Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Consortium Ménager Parisien.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Fehlende Eigenart im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Erklärung der Nichtigkeit des angefochtenen Geschmacksmusters.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002.