Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. August 2014 –
Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo/Kommission
(Rechtssache T‑215/14 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Flughafeninfrastruktur – Öffentliche Finanzierung, die von Gemeinden zugunsten eines Regionalflughafens gewährt wird – Beschluss, mit dem eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Rn. 17, 18)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – Entscheidung, die an den Mitgliedstaat und nicht an den Empfänger gerichtet ist – Berücksichtigung der nationalen Durchführungsmaßnahmen – Unverbindliche Maßnahmen – Keine Dringlichkeit (Art. 278 AEUV, 279 AEUV und 288 Abs. 4 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Rn. 37, 40-44)
3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – Rechtsschutzmöglichkeiten vor einem nationalen Gericht gegen die nationalen Durchführungsmaßnahmen – Befugnis des Unionsrichters, solche Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen der Prüfung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz zu berücksichtigen – Kein nicht wiedergutzumachender Charakter (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Rn. 46, 47, 51-54)
4. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – Von der Kommission vertretenes Allgemeininteresse und Interesse des Empfängers der Beihilfe – Fehlen außergewöhnlicher Umstände – Vorrang des Allgemeininteresses (Art. 108 Abs. 2 AEUV und 278 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 7) (vgl. Rn. 60-62, 65)
Gegenstand
| Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2014) 759 final der Kommission vom 11. Februar 2014 bezüglich der Maßnahme SA. 35388 (2013/C) (ex 2013/NN und ex 2012/N) – Polen – Konversion des Flughafens Gdynia-Kosakowo |
Tenor
1. | | Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. | | Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |