Language of document : ECLI:EU:T:2014:734





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. August 2014 –
Gmina Kosakowo/Kommission

(Rechtssache T‑217/14 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Flughafeninfrastruktur – Öffentliche Finanzierung, die von Gemeinden zugunsten eines Regionalflughafens gewährt wird – Beschluss, mit dem eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Rn. 17, 18)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – Umstände, die die Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben durch eine unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelte öffentlich‑rechtliche Gebietskörperschaft ernsthaft beeinträchtigen können (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Rn. 27‑30)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – An den Mitgliedstaat und nicht an den Begünstigten gerichtete Entscheidung – Berücksichtigung nationaler Durchführungsmaßnahmen – Keine verbindlichen Maßnahmen – Fehlende Dringlichkeit (Art. 278 AEUV, 279 AEUV und 288 Abs. 4 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Rn. 31, 32, 34‑38)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – Rechtsschutzmöglichkeiten vor einem nationalen Gericht gegen die nationalen Durchführungsmaßnahmen – Befugnis des Unionsrichters, im Rahmen der materiell-rechtlichen Beurteilung des Antrags auf einstweilige Anordnung solche Rechtsschutzmöglichkeiten zu berücksichtigen – Fehlender nicht wiedergutzumachender Charakter (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Rn. 40, 41, 45‑48)

5.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – Von der Kommission vertretenes Allgemeininteresse und Interesse des Begünstigten der staatlichen Beihilfe – Fehlen außergewöhnlicher Umstände – Vorrang des Allgemeininteresses (Art. 108 Abs. 2 AEUV und 278 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 7) (vgl. Rn. 50‑52, 58)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2014) 759 final der Kommission vom 11. Februar 2014 bezüglich der Maßnahme SA. 35388 (2013/C) (ex 2013/NN und ex 2012/N) – Polen – Konversion des Flughafens Gdynia‑Kosakowo

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.