Beschluss des Gerichts vom 30. November 2015 – Gmina Kosakowo/Kommission
(Rechtssache T-217/14)1
(Nichtigkeitsklage – Ersetzung der angefochtenen Maßnahme während des Verfahrens – Erledigung der Hauptsache)
Verfahrenssprache: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Gmina Kosakowo (Kosakowo, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Leśny)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Grespan, S. Noë und A. Stobiecka-Kuik)
Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/883/EU der Kommission vom 11. Februar 2014 über die staatliche Beihilfe SA.35388 (13/C) (ex 13/NN und ex 12/N) – Polen – Errichtung des Flughafens Gdynia-Kosakowo (ABl. L 357, S. 51)
Tenor
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
Hinsichtlich des Verfahrens zur Hauptsache trägt die Europäische Kommission ihre eigenen Kosten sowie die der Gmina Kosakowo entstandenen Kosten.
Hinsichtlich des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes trägt die Gmina Kosakowo ihre eigenen Kosten sowie die der Kommission entstandenen Kosten.
Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten.
____________1 ABl. C 202 vom 30.6.2014.