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Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München (Deutschland) eingereicht am 13. April 2021 - S.M.

(Rechtssache C-237/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Verfolgter: S.M.

Andere Partei: Generalstaatsanwaltschaft München

Vorlagefrage

Gebieten es die Grundsätze aus dem Urteil vom 13. November 2018, Raugevicius (C-247/17, EU:C:2018:898), zur Anwendung der Art. 18 und 21 AEUV ein auf das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 gestütztes Ersuchen eines Drittstaats um Auslieferung eines Unionsbürgers zur Strafvollstreckung auch dann abzulehnen, wenn der ersuchte Mitgliedstaat nach diesem Übereinkommen völkervertraglich zur Auslieferung des Unionsbürgers verpflichtet ist, weil er den Begriff „Staatsangehörige“ gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b des Übereinkommens dahin bestimmt hat, dass nur seine eigenen Staatsangehörigen und nicht auch andere Unionsbürger davon erfasst werden?

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