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Klage, eingereicht am 30. Dezember 2013 – Lico Leasing und Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión/Kommission

(Rechtssache T-719/13)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Lico Leasing, SA (Madrid, Spanien) und Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión, SA (Madrid) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Sánchez und M. Merola)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss für nichtig zu erklären, weil er, soweit in ihm festgestellt wird, dass das SEAF ein System staatlicher Beihilfen zugunsten der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und ihrer Investoren ist, rechtsfehlerhaft ist, und weil er mit Begründungsmängeln behaftet ist;

hilfsweise, die Anordnung zur Einziehung der im Wege des SEAF gewährten Beihilfen für nichtig zu erklären, weil sie gegen die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze verstößt;

hilfsweise, die Einziehungsanordnung, soweit sie Berechnung des Beihilfebetrags betrifft, der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und einzuziehen ist, für nichtig zu erklären, weil sie Spanien daran hindere, die Formel für die Berechnung des Betrags gemäß den allgemeinen Grundsätzen für die Rückzahlung staatlicher Beihilfen festzulegen, und

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren wird derselbe Beschluss angefochten wie in der Rechtssache T-515/13, Spanien/Kommission (ABl. C 336, S. 29).

Die Klägerinnen machen drei Klagegründe geltend:

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 296 AEUV

Die fragliche Maßnahme beachte das Selektivitätskriterium: Der Beschluss sei zum einen fehlerhaft, soweit in ihm eine sektorielle Selektivität festgestellt werde, weil die Maßnahme, um die es in dem Beschluss gehe, für Investoren aller Wirtschaftsbereiche offen gewesen sei, und zum anderen, weil in ihm festgestellt werde, dass ein Verfahren zur vorherigen Genehmigung diese Maßnahmen zu einer selektiven Maßnahme machen könne, wobei aber nicht berücksichtigt worden sei, dass diese vorherige Genehmigung aufgrund der Komplexität der fraglichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen sei. Diese Maßnahme stelle jedenfalls nicht auf die Eigenschaften der angeblich Begünstigten ab.

Die fragliche Maßnahme beachte das Kriterium der Wettbewerbsverzerrung und der Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels. In dem Beschluss werde insbesondere nicht erläutert, inwiefern sich die angebliche staatliche Beihilfe auf die genannten Märkte auswirke. Eine solche Auswirkung werde lediglich ohne irgendeinen Beweis behauptet.

Außerdem wird mit dem zweiten Teil dieses Nichtigkeitsgrundes geltend gemacht, der Beschluss sei mit einem Begründungsmangel behaftet, weil in ihm nicht erläutert werde, inwiefern der Vorteil, der den angeblich Begünstigten zufließe, eine staatliche Beihilfe darstelle, denn diese Begünstigten hätten an dem Vorteil, den die Reeder erzielt hätten und der, wie die Kommission selbst einräume, keine staatliche Beihilfe darstelle, lediglich partizipiert.

Verstoß gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates

Die in den Art. 4, 5 und 6 des Beschlusses enthaltene Einziehungsanordnung sei in Anwendung der folgenden allgemeinen Rechtsgrundsätze der Union für nichtig zu erklären:

Grundsatz des Vertrauensschutzes, insbesondere weil das Schreiben des Kommissionsmitglieds Kroes von 2009 bei den Wirtschaftsteilnehmern ein berechtigtes Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des SEAF begründet habe.

Grundsatz der Rechtssicherheit, und zwar hilfsweise für den Fall, dass die Einziehungsanordnung nicht als eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bewertet werden sollte, denn die ursprünglich durch den Beschluss Brittany Ferries hervorgerufene Unklarheit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des SEAF sei während der gesamten Geltungsdauer des SEAF aufgrund bestimmter Umstände immer größer geworden.

Verstoß gegen die für die Rückforderung staatlicher Beihilfen geltenden allgemeinen Grundsätze

Der angefochtene Beschluss missachte die für die Rückforderung staatlicher Beihilfen geltenden allgemeinen Grundsätze, da durch ihn von den Begünstigten ein Betrag zurückgefordert werden könnte, der höher sei, als die von ihnen angeblich tatsächlich erhaltene Beihilfe.