Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 30. September 2015 –
Gat Microencapsulation/HABM – BASF (KARIS)
(Rechtssache T‑720/13)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke KARIS – Ältere Gemeinschaftswortmarke und ältere internationale Wortmarke CARYX – Ältere nationale Wortmarken und ältere Benelux-Wortmarke AKRIS – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 24, 110)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise – Grad der Aufmerksamkeit des Publikums (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 25)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 36, 47)
4. Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke – Angabe der von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen – Verwendung der Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation – Bedeutung (Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 2 Abs. 4) (vgl. Rn. 44)
5. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Gericht der Europäischen Union – Befugnisse des Gerichts – Überprüfung der Tatsachen im Licht erstmals vor ihm vorgelegter Beweise – Ausschluss (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 188; Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65) (vgl. Rn. 89, 109)
6. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Koexistenz älterer Marken auf dem Markt – Auswirkung (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 105)
7. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarke KARIS sowie Wortmarken CARYX und AKRIS (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 115, 116)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 28. Oktober 2013 (Sache R 1862/2012‑5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der BASF SE und der Gat Microencapsulation AG |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Gat Microencapsulation GmbH trägt die Kosten. |