Language of document :

Beschluss des Gerichts vom 23. November 2015 – Beul/Parlament und Rat

(Rechtssache T-640/14)1

(Nichtigkeitsklage – Funktionieren der Finanzmärkte – Verordnung [EU] Nr. 537/2014 – Gesetzgebungsakt – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Beul (Neuwied, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt K.-G. Stümper, dann Rechtsanwälte H.-M. Pott und T. Eckhold.)

Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: P. Schonard und D. Warin) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: R. Wiemann und N. Rouam)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158, S. 77)

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Über den Antrag der Europäischen Kommission auf Zulassung zur Streithilfe braucht nicht entschieden zu werden.

Herr Carsten René Beul trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union.

Die Kommission und das Parlament tragen ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

____________

1     ABl. C 409 vom 17.11.2014.