Language of document : ECLI:EU:T:2016:294





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. Mai 2016 –
Red Lemon/EUIPO – Lidl Stiftung (ABTRONIC)

(Rechtssache T‑643/14)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke ABTRONIC – Ältere Unionswortmarke TRONIC – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Minimum an originärer Unterscheidungskraft der älteren Marke – Verwechslungsgefahr“

1.                     Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen – Berücksichtigung rechtlicher und tatsächlicher Gründe, die vor den Stellen des Amtes zuvor nicht vorgetragen worden sind, durch das Gericht – Ausschluss (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65 Abs. 2) (vgl. Rn. 15)

2.                     Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 23, 24, 50, 51, 63)

3.                     Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 29)

4.                     Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken ABTRONIC und TRONIC (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 49, 62-65)

5.                     Unionsmarke – Entscheidungen des Amtes – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Vorherige Entscheidungspraxis des Amtes – Gebot rechtmäßigen Handelns (vgl. Rn. 66, 67)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Mai 2014 (Sache R 1899/2013‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Lidl Stiftung & Co. KG und der Red Lemon Inc.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Red Lemon Inc. trägt die Kosten.