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Klage, eingereicht am 21. Dezember 2009 - Areva T&D/Kommission

(Rechtssache T-521/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Areva T&D SAS (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schild und C. Simphal)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Areva T&D SA betrifft;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden, von Areva T&D SAS eingereichten Klage wird beantragt, die Entscheidung C(2009) 7601 final der Europäischen Kommission vom 7. Oktober 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (jetzt Art. 101 AEUV) und Art. 53 EWR - Sache COMP/39.129 - Leistungstransformatoren für nichtig zu erklären.

Den Antrag auf Nichtigerklärung stützt die Klägerin auf vier Klagegründe:

Der erste Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Kommission die Übertragung ihrer Sanktionsbefugnis infolge der Verurteilung der Areva T&D SA als Gesamtschuldner sowie die Hinzufügung einer weiteren Bedingung für den Erlass der Geldbuße zu den in der Mitteilung vom 19. Februar 2002 festgelegten Bedingungen nicht begründet habe.

Mit ihrem zweiten Klagegrund wirft sie der Kommission vor, gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und insbesondere die Vorschriften über die Zurechnung von Verstößen im Wettbewerbsrecht verletzt zu haben. Die Kommission könne die Areva T&D SA nicht für wettbewerbswidriges Verhalten, das vor der Veräußerung der Alstom T&D SA durch Alstom stattgefunden habe, verantwortlich machen. Im maßgebenden Zeitraum sei die Alstom T&D SA nämlich keine eigenständige, sondern eine von ihrer Muttergesellschaft, Alstom, kontrollierte Gesellschaft gewesen. Demnach hätte die Kommission nach den Grundsätzen über die Zurechenbarkeit von Verstößen im Fall von Unternehmensveräußerungen feststellen müssen, dass im maßgebenden Zeitraum nur die Muttergesellschaft, im vorliegenden Fall Alstom, für wettbewerbswidriges Verhalten vor der Veräußerung verantwortlich gemacht werden könne. Außerdem habe die Kommission gegen die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit und der individuellen und auf die Person des Handelnden bezogenen Strafen verstoßen, indem sie die Areva T&D SA verantwortlich gemacht habe.

Mit ihrem dritten Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass die Kommission Art. 101 Abs. 1 AEUV und insbesondere die für die Gesamtschuldnerschaft geltenden Rechtsvorschriften verletzt habe. Die Kommission könne die Areva T&D SA und Alstom nicht als Gesamtschuldner zur Zahlung der Geldbuße verurteilen, da sie am Tag der Entscheidung keine wirtschaftliche Einheit mehr gebildet hätten. Schließlich würden durch die Entscheidung der Kommission, Alstom und die Areva T&D SA als Gesamtschuldner zu verurteilen, zwei allgemeine Grundsätze des Unionsrechts missachtet, nämlich der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der Rechtssicherheit.

Mit ihrem vierten Klagegrund rügt sie, dass die Kommission gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und insbesondere gegen die Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2002 über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen1 verstoßen habe. Durch die Weigerung, der Areva T&D SA die Geldbuße zu erlassen, habe die Kommission gegen die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen.

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1 - ABl. C 45, S. 3.