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Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2024 – VP/Cedefop

(Rechtssache T-563/22)1

(Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Befristeter Vertrag – Keine unbefristete Verlängerung des befristeten Vertrags – Art. 266 AEUV – In Durchführung eines Urteils des Gerichts ergangene Entscheidung – Sich aus einem Aufhebungsurteil ergebende Maßnahmen)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: VP (vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagter: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (vertreten durch Rechtsanwältin A. Guillerme, Rechtsanwalt T. Bontinck und Rechtsanwältin L. Burguin)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 270 AEUV beantragt die Klägerin erstens die Aufhebung der Entscheidung des Exekutivdirektors des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) vom 17. Dezember 2021 und der Entscheidung des Beschwerdeausschusses des Cedefop vom 17. Juni 2022 sowie zweitens die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 100 000 Euro als Ausgleich für den immateriellen Schaden, der ihr entstanden sein soll.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

VP trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Europäisches Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop).

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1     ABl. C 424 vom 7.11.2022.