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Klage, eingereicht am 26. Juli 2023 – Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C-480/23)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch E. Ruseva und P. Messina)

Beklagte: Republik Bulgarien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/11611 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;

die Republik Bulgarien zu verurteilen, der Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, der dem höheren der beiden folgenden Beträge entspricht: i) einem Tagessatz in Höhe von 1 800 Euro, multipliziert mit der Anzahl der Tage vom Tag nach Ablauf der in der genannten Richtlinie vorgesehenen Umsetzungsfrist bis zum Tag der Beendigung der Vertragsverletzung oder, falls diese fortdauert, bis zum Tag der Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren; oder ii) einem Mindestpauschalbetrag in Höhe von 504 000 Euro;

falls die unter Punkt 1 festgestellte Vertragsverletzung bis zum Tag der Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren fortdauert, die Republik Bulgarien zu verurteilen, der Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 10 800 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren zu zahlen, solange dieser Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstößt;

der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (im Folgenden: Richtlinie) zielt darauf ab, den Markt für saubere und energieeffiziente Fahrzeuge zu fördern und zu beleben und den Beitrag des Verkehrssektors zur Verwirklichung der Umwelt-, Klima- und Energiepolitik der Europäischen Union zu verbessern. Zur Erreichung dieser Ziele müssen die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie sicherstellen, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber dazu verpflichtet sind, beim Kauf bestimmter Fahrzeuge die Energie- und Umweltauswirkungen, einschließlich des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und bestimmter Schadstoffemissionen während der gesamten Lebensdauer der Fahrzeuge, zu berücksichtigen.

Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 2. August 2021 nachzukommen, und die Kommission umgehend davon in Kenntnis setzen. Bei Erlass der Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten außerdem sicherstellen, dass in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Richtlinie Bezug genommen wird.

Die Kommission habe der Republik Bulgarien am 29. September 2021 ein Aufforderungsschreiben gesandt. Am 6. April 2022 habe die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Republik Bulgarien gerichtet. Dennoch habe die Republik Bulgarien die Umsetzungsvorschriften bislang weder erlassen noch der Kommission mitgeteilt.

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1 ABl. 2019, L 188, S. 116.