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Klage, eingereicht am 21. Juni 2013 – ZZ/Kommission

(Rechtssache F-58/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Mansullo)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der ablehnenden Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Verletzung seines Rechts auf Privatsphäre dadurch entstanden sein soll, dass die Beklagte ein Schreiben seine Situation betreffend an einen Rechtsanwalt geschickt hat, der ihn nicht vertreten hat

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Ablehnung, in welcher Form auch immer sie ergangen ist, seines bei der Kommission eingereichten und dieser ordnungsgemäß zugegangenen Antrags vom 9. März 2012 aufzuheben;

das Schreiben vom 28. Juni 2012 aufzuheben;

die Ablehnung, in welcher Form auch immer sie ergangen ist, seiner bei der Kommission eingereichten und dieser ordnungsgemäß zugegangenen Beschwerde vom 26. September 2012, die gegen die Ablehnung seines Antrags vom 9. März 2012 gerichtet war, aufzuheben;

soweit erforderlich, das Schreiben vom 1. Februar 2013 aufzuheben;

die Kommission zu verurteilen, an ihn 10 000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung vom 9. März 2012 an bis zur tatsächlichen Zahlung dieses Betrags zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.