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Klage, eingereicht am 26. September 2019 – Nike European Operations Netherlands und Converse Netherlands/Kommisssion

(Rechtssache T-648/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Nike European Operations Netherlands BV (Hilversum, Niederlande) und Converse Netherlands BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Martens und D. Colgan)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den angegriffenen Eröffnungsbeschluss, d. h. den Beschluss der Kommission vom 10. Januar 2019 zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens im Fall Staatliche Beihilfen SA.51284 (2018/NN) – Niederlande – Mögliche staatliche Beihilfen zugunsten von Nike1 , in seiner Gesamtheit für nichtig zu erklären und

der Kommission alle Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, Art. 108 Abs. 2 AEUV, Art. 1 Buchst. d, Art. 1 Buchst. e und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 20152 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV, gegen Art. 41 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, den Grundsatz der guten Verwaltung und den Grundsatz der Gleichbehandlung, und zwar durch die rechtsfehlerhafte vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der angegriffenen Maßnahmen.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1, Art. 108 Abs. 2 und Art. 296 Abs. 2 AEUV, Art. 41 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV, indem keine hinreichenden Gründe für die Beurteilung dargelegt würden, dass die angegriffenen Maßnahmen alle Merkmale staatlicher Beihilfen erfüllten, insbesondere, warum sie als selektiv angesehen werden sollten.

Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, Art. 41 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV, indem vorschnell ein förmliches Prüfverfahren eröffnet worden sei und keine hinreichende Begründung für die Existenz staatlicher Beihilfen gegeben worden sei, ohne dass der Fortsetzung der vorläufigen Untersuchung Schwierigkeiten entgegengestanden hätten.

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1 ABl. 2019, C 226 S. 31.

2 Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9)