Language of document : ECLI:EU:T:2021:528


URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

1. September 2021(*)

„Institutionelles Recht – Mitglied des EWSA – Untersuchung des OLAF zu Mobbingvorwürfen – Entscheidung, ein Mitglied von seinen Personalführungs- und ‑verwaltungsaufgaben zu entheben – Anfechtungsklage – Anfechtbare Handlung – Zulässigkeit – Im dienstlichen Interesse getroffene Maßnahme – Rechtsgrundlage – Verteidigungsrechte – Verweigerung des Zugangs zu den Anhängen des OLAF‑Berichts – Verbreitung des Inhalts der Aussagen in Form einer Zusammenfassung – Haftung“

In der Rechtssache T‑377/20,

KN, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld und Rechtsanwalt M. Aboudi,

Kläger,

gegen

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA), vertreten durch M. Pascua Mateo, K. Gambino, X. Chamodraka, A. Carvajal García-Valdecasas und L. Camarena Januzec als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwältin A. Duron,

Beklagter,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des EWSA vom 9. Juni 2020 und eine Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer),

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Svenningsen (Berichterstatter), des Richters C. Mac Eochaidh und der Richterin T. Pynnä,

Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2021

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Der Kläger, KN, ist seit dem 1. Mai 2004 Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA). Zwischen April 2013 und dem 27. Oktober 2020 war er Vorsitzender der Gruppe der Arbeitgeber im EWSA (im Folgenden: Gruppe I).

2        Nachdem das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) über Behauptungen bezüglich des Verhaltens des Klägers gegenüber anderen Mitgliedern des EWSA und gegenüber Mitgliedern des Personals des EWSA unterrichtet worden war, leitete es am 6. Dezember 2018 eine Untersuchung gegen ihn ein. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 von der Einleitung dieser Untersuchung unterrichtet.

3        Am 25. November 2019 wurde der Kläger vom OLAF in einer Anhörung gehört. Mit E‑Mails vom 26. und 29. November 2019 ergänzte er seine Anhörung durch schriftliche Erklärungen.

4        Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 forderte das OLAF den Kläger gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des OLAF und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. 2013, L 248, S. 1) auf, sich innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen schriftlich zu dem ihn betreffenden Sachverhalt, wie er in einer diesem Schreiben beigefügten Zusammenfassung dargestellt war, zu äußern. Dieser Sachverhalt betraf Verhaltensweisen des Klägers gegenüber A, B und C sowie allgemein gegenüber den Bediensteten des Sekretariats der Gruppe I.

5        Am 17. Dezember 2019 äußerte sich der Kläger zur Zusammenfassung des ihn betreffenden Sachverhalts.

6        Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 unterrichtete das OLAF den Kläger über den Abschluss der Untersuchung und die Übermittlung des Abschlussberichts (im Folgenden: OLAF‑Bericht) an die belgische Föderale Staatsanwaltschaft und an den Präsidenten des EWSA. Dieser wurde u. a. aufgefordert, die Niederschriften der Anhörungen der Zeugen und Hinweisgeber „streng vertraulich“ zu behandeln, da sie „sehr sensible Informationen [enthalten], die geeignet [sind], die betroffenen Personen noch mehr zu exponieren“. Außerdem wurde der Präsident des EWSA ausdrücklich aufgefordert, bei Stellung eines Antrags auf Zugang zu diesen Niederschriften das OLAF zu konsultieren.

7        Gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 883/2013 waren dem OLAF‑Bericht Empfehlungen über die zu ergreifenden Maßnahmen beigefügt. So empfahl das OLAF zum einen der belgischen Föderalen Staatsanwaltschaft, wegen angeblichen Mobbings gegenüber A und B ein Verfahren gegen den Kläger einzuleiten, da diese Handlungen eine Straftat im Sinne von Art. 442bis des belgischen Strafgesetzbuchs darstellen könnten. In Anbetracht dieser Tatsachen und eines angeblich unangemessenen Verhaltens gegenüber C und D sowie anderen Mitgliedern des Personals, die innerhalb des Sekretariats der Gruppe I Aufgaben wahrgenommen haben oder weiterhin wahrnehmen, empfahl das OLAF dem EWSA zum anderen, die Einleitung des in Art. 8 des am 20. Februar 2019 in Kraft getretenen Verhaltenskodex der Mitglieder des EWSA (im Folgenden: Verhaltenskodex von 2019) und in Teil IV der Geschäftsordnung des EWSA genannten Verfahrens und das Ergreifen „aller erforderlicher Maßnahmen, um weitere Mobbinghandlungen [des Klägers] am Arbeitsplatz zu verhindern“, in Erwägung zu ziehen.

8        Mit E‑Mail vom 21. Januar 2020 ersuchte der Kläger den Präsidenten des EWSA, das Verfahren nach Art. 8 des Verhaltenskodex von 2019 in Bezug auf etwaige Verstöße gegen diesen Kodex einzuleiten und hierzu eine Sitzung des durch Art. 7 des Kodex eingerichteten Beirats zum Verhalten der Mitglieder (im Folgenden: Beirat) einzuberufen, und zwar vor der für den folgenden Tag vorgesehenen Abstimmung innerhalb der Gruppe I über die Nominierung des Kandidaten dieser Gruppe zur Wahl des Präsidenten des EWSA.

9        In einer Sitzung vom 21. Januar 2020, an der der Kläger teilnahm, teilte der Präsident des EWSA den Mitgliedern des Präsidiums des EWSA mit, dass der Bericht des OLAF und die diesem Bericht beigefügten Empfehlungen am 16. Januar 2020 eingegangen seien.

10      Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 übermittelte der Präsident des EWSA dem Beirat den Bericht des OLAF und ersuchte diesen gemäß Art. 7 Abs. 4 des Verhaltenskodex von 2019, zu den behaupteten Verstößen gegen den Kodex innerhalb von 30 Kalendertagen Stellung zu nehmen. Der Präsident des EWSA wies jedoch darauf hin, dass zur Gewährleistung des Schutzes der Zeugen und der Hinweisgeber die Niederschriften ihrer Anhörungen durch das OLAF nicht an den Beirat weitergeleitet worden seien.

11      Am selben Tag beschlossen die Mitglieder der Gruppe I, den Kläger als Kandidaten für die Wahl des Präsidenten des EWSA, die im Oktober 2020 stattfinden sollte, zu nominieren.

12      Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 lud der Präsident des Beirats den Kläger zu einer für den 6. März 2020 vorgesehenen Anhörung ein.

13      Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 an den Präsidenten des Beirats beantragte der Kläger u. a., eine „Kopie aller Dokumente, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den [gegen ihn erhobenen] Beschuldigungen stehen, selbstverständlich unter Wahrung des Grundsatzes der Vertraulichkeit“, zu erhalten.

14      In Beantwortung einer Anfrage des EWSA teilte das OLAF mit E‑Mail vom 20. Februar 2020 mit, dass der betroffenen Person in der Regel bestimmte Informationen nicht übermittelt werden dürften, u. a. die personenbezogenen Daten Dritter, insbesondere die der Zeugen und der Hinweisgeber, sowie die vom OLAF vorgenommene rechtliche Würdigung der Tatsachen. Ferner wurde der EWSA aufgefordert, die nicht vertrauliche Fassung des Berichts, die dieses Organ dem Kläger zukommen lassen wollte, vor dessen Versand an den Kläger an das OLAF zu übermitteln. Zu Informationszwecken hatte das OLAF seiner E‑Mail auch die Leitlinien über die Verwendung seiner Abschlussberichte durch die Kommissionsdienststellen für Wiedereinziehungsverfahren oder andere Maßnahmen im Bereich der direkten Ausgaben und der Außenhilfe beigefügt.

15      Am 4. März 2020 wurde dem Kläger eine Fassung des OLAF‑Berichts übermittelt, in der bestimmte Daten weggelassen worden waren, um u. a. die Anonymität der Zeugen und Hinweisgeber zu wahren, und die keinen Anhang enthielt (im Folgenden: nicht vertrauliche Fassung des OLAF‑Berichts).

16      Mit E‑Mail vom 4. März 2020 an den Präsidenten des Beirats beantragte der Kläger u. a., seine für den 6. März 2020 vorgesehene Anhörung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, damit er mehr Zeit habe, um von der nicht vertraulichen Fassung des OLAF‑Berichts Kenntnis zu nehmen.

17      Am 6. März 2020 führte der Beirat, der sich aus je zwei Mitgliedern der drei Gruppen des EWSA zusammensetzt, die Anhörung des Klägers durch, nachdem er zuvor die Ermittler des OLAF und ein ehemaliges Mitglied des EWSA, D, in ihrer Eigenschaft als Hinweisgeberin getrennt angehört hatte.

18      Bei seiner Anhörung beanstandete der Kläger u. a. den begrenzten Zugang zum OLAF‑Bericht.

19      Bei ihrer Anhörung wandte sich D gegen die Anwesenheit eines der Mitglieder der Gruppe I im Beirat, E, mit der Begründung, dass dieser sich in einem Interessenkonflikt befinde. Dieser Interessenkonflikt beruhe darauf, dass er auf Antrag des Klägers eine Untersuchung innerhalb des Sekretariats der Gruppe I durchgeführt und am Ende dieses Berichts einen Bericht ausgearbeitet habe, der Behauptungen über das Verhalten von A enthalte und anschließend vom Kläger verwendet worden sei, um in einer Sitzung des Präsidiums der Gruppe I am 25. Oktober 2018 ein Vertrauensvotum zu erhalten.

20      Die für den 17. März 2020 vorgesehene zweite Anhörung des Klägers durch den Beirat konnte aufgrund der Beschränkungen, die als Reaktion auf die Gesundheitskrise im Zusammenhang mit Covid-19 eingeführt worden waren, nicht stattfinden. Im Anschluss beantragten weder der Beirat noch der Kläger die Durchführung einer solchen zweiten Anhörung.

21      Mit Schreiben vom 2. April 2020 teilte der Beirat dem Präsidenten des EWSA mit, dass E nicht an den Beratungen des Beirats über den Fall des Klägers teilnehmen werde, da er sich in einem Interessenkonflikt befinde. In diesem Schreiben hieß es auch, dass das zweite Mitglied der Gruppe I im Beirat, F, es unter diesen Umständen abgelehnt habe, sich dem Beschluss, E von den Beratungen auszuschließen, anzuschließen, und dass sie daher auch nicht an den Beratungen des Beirats über den Fall des Klägers teilnehmen werde.

22      Mit Schreiben vom 7. April 2020 an den Präsidenten des EWSA teilte der Kläger mit, dass er unter Gesundheitsproblemen leide und daher sein Amt als Vorsitzender der Gruppe I auf unbestimmte Zeit nicht ausüben könne. Der stellvertretende Vorsitzende der Gruppe I wurde bestimmt, diese Aufgaben während der Dauer des Krankheitsurlaubs des Klägers vorübergehend wahrzunehmen.

23      Mit Schreiben vom 28. April 2020 an den Präsidenten des EWSA übermittelte der Beirat gemäß Art. 8 Abs. 2 des Verhaltenskodex von 2019 seine Empfehlungen zu den angeblichen Verstößen des Klägers gegen den Verhaltenskodex. Der Beirat forderte den Präsidenten des EWSA insbesondere auf, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

„1.) Auf der Grundlage der vom Beirat am 6. März 2020 durchgeführten Anhörungen des OLAF und [des Klägers] und nach eingehender Prüfung des Protokolls der Anhörung [des Klägers] durch das OLAF sowie des OLAF‑Berichts schließt sich der Beirat den Sachverhaltsfeststellungen des OLAF und den sich daraus ergebenden rechtlichen Schlussfolgerungen an. Der Beirat stellt daher fest, dass [der Kläger] durch sein Verhalten gegenüber Mitgliedern des Personals und ehemaligen Mitgliedern des EWSA gegen Art. 1 Abs. 4 der Geschäftsordnung des EWSA, Art. 4 Abs. 1 des Verhaltenskodex der Mitglieder des EWSA vom 17. Januar 2013, Art. 4 Abs. 1 des Verhaltenskodex [von 2019] und Art. 31 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen hat. Der Beirat stellt außerdem fest, dass die Verfahrensrechte der beschuldigten Person im Rahmen der Ermittlungen des OLAF in vollem Umfang gewahrt wurden.

2.) Wegen wiederholter und schwerwiegender Verletzung zentraler Bestimmungen der europäischen Rechtsordnung wird [dem Kläger] seine Leitungsbefugnis und damit seine Aufsichtsbefugnis gegenüber den Bediensteten des Sekretariats der Gruppe I entzogen.

3.) Infolge des Entzugs seines Rechts zur Leitung der Mitarbeiter und da das Amt des Vorsitzenden eng mit diesem Recht verbunden ist, wird [der Kläger] seines Amtes als Vorsitzender der Gruppe I enthoben; diese Amtsenthebung gilt unbeschadet der Tatsache, dass [der Kläger] aus gesundheitlichen Gründen bis zu seiner Genesung den Vorsitz der Gruppe I an den stellvertretenden Vorsitzenden der Gruppe I übertragen hat.

4.) Der Präsident des EWSA … wird ersucht, [den Kläger] aufzufordern, seine Kandidatur für die EWSA-Präsidentschaft, die von den Mitgliedern der Gruppe I während des Wahlverfahrens am 23. Januar 2020 bestätigt wurde, zurückzuziehen, um Schaden vom EWSA und seinen Mitgliedern abzuwenden.

5.) Für den Fall, dass die belgische Staatsanwaltschaft Ermittlungen einleiten sollte, wird der EWSA ein gerichtliches Verfahren anstrengen, um bei den Verfahren gegen [den Kläger] als Nebenkläger aufzutreten …“

24      Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 forderte der Präsident des EWSA den Kläger gemäß Art. 8 Abs. 3 des Verhaltenskodex von 2019 auf, sich gegebenenfalls schriftlich zu den Empfehlungen des Beirats zu äußern.

25      Am 13. Mai 2020 erließ das Europäische Parlament den Beschluss (EU) 2020/1984 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan VI – Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (ABl. 2020, L 417, S. 469), mit dem das Parlament den Erlass des Beschlusses über die Entlastung des Generalsekretärs des EWSA für die Ausführung des Haushaltsplans des EWSA für das Haushaltsjahr 2018 aufschob. Am folgenden Tag nahm das Parlament die Entschließung (EU) 2020/1985 bezüglich der Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan VI – Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, sind (ABl. 2020, L 417, S. 470), an, in der es den EWSA aufforderte, es bis Ende September 2020 über die Maßnahmen zu informieren, die er ergriffen hat, um den im OLAF‑Bericht enthaltenen Empfehlungen nachzukommen.

26      Am 27. Mai 2020 konsultierte der Präsident des EWSA gemäß Art. 8 Abs. 3 des Verhaltenskodex von 2019 die erweiterte Präsidentschaft des EWSA.

27      Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 an den Präsidenten des EWSA nahm der Kläger zu den Empfehlungen des Beirats Stellung. Der Kläger warf dem Beirat u. a. vor, seine Verteidigungsrechte verletzt zu haben, da er, weil er keinen Zugang zu den Anhängen des OLAF‑Berichts gehabt habe, sich nicht dazu habe äußern können.

28      Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 übermittelte der Präsident des EWSA die Empfehlungen des Beirats und die schriftlichen Stellungnahmen des Klägers zu diesen Empfehlungen, die nicht vertrauliche Fassung des OLAF‑Berichts und die Entschließung des Parlaments über die Aufschiebung der Haushaltsentlastung an die Mitglieder des EWSA-Präsidiums, damit diese eine den Kläger betreffende Entscheidung erlassen konnten. Diesem Schreiben war auch ein Entscheidungsentwurf beigefügt.

29      In seiner Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit vom 9. Juni 2020 erließ das Präsidium des EWSA die den Gegenstand der vorliegenden Klage bildende Entscheidung (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) mit 21 gegen vier Gegenstimmen bei einer Enthaltung, wobei eine Stimme ungültig war. Der einzige Artikel dieser Entscheidung lautet wie folgt:

„Das Präsidium

1. nimmt die Schlussfolgerungen des OLAF und des Beirats zur Verantwortlichkeit [des Klägers] für die ihm zur Last gelegten Mobbinghandlungen und unangemessenen Verhaltensweisen zur Kenntnis,

2. stellt fest, dass die im [Verhaltenskodex von 2019] genannten Sanktionen im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen (nulla poena sine lege) im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind,

3. fordert [den Kläger] auf,

–        sein Amt als Vorsitzender der Gruppe I niederzulegen,

–        seine Bewerbung für die EWSA-Präsidentschaft zurückzuziehen,

4. enthebt [den Kläger] von allen Personalführungs- und ‑verwaltungsaufgaben,

5. beauftragt den Generalsekretär, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der EWSA als Nebenkläger auftreten wird, falls die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen [den Kläger] einleiten sollte,

6. beauftragt den Generalsekretär, diese Entscheidung dem OLAF und dem Europäischen Parlament zu übermitteln; die Entscheidung kann gegebenenfalls auch anderen Organen und/oder Behörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt werden.

Diese Entscheidung ist integraler Bestandteil des Protokolls der Präsidiumssitzung vom 9. Juni 2020, und ihre Verbreitung ist beschränkt.“

30      Die angefochtene Entscheidung wurde dem Kläger am 17. Juni 2020 zugestellt.

31      Mit Entscheidung vom 15. Juli 2020 hob das Plenum des EWSA auf Ersuchen des Arbeitsauditorats von Brüssel (Belgien) und nach Anhörung des Klägers dessen Immunität auf. In der Folge beschloss das Plenum des EWSA mit Entscheidung vom 28. Juli 2020, dass der EWSA im Verfahren gegen den Kläger vor dem Tribunal correctionnel de Bruxelles (Strafgericht Brüssel) als Nebenkläger auftreten werde.

32      Die krankheitsbedingte Abwesenheit des Klägers endete am 28. August 2020.

33      Mit Schreiben vom 1. September 2020 teilte der Direktor der Direktion „Personal und Finanzen“ des EWSA dem Kläger mit, dass er ihn in Durchführung der angefochtenen Entscheidung von seinen Personalführungs- und ‑verwaltungsaufgaben gegenüber dem Personal des Sekretariats der Gruppe I enthebe. Der Kläger wurde außerdem aufgefordert, ein anderes Mitglied der Gruppe I zu benennen, um die laufende Verwaltung des Sekretariats dieser Gruppe zu gewährleisten.

34      Am 8. September 2020 nominierte die Gruppe I ein anderes ihrer Mitglieder für die EWSA-Präsidentschaft, woraufhin der Kläger seine Kandidatur für diese Wahl zurückzog.

35      Am 27. Oktober 2020 wählte die Gruppe I nach Ablauf der Amtszeit des Klägers einen neuen Präsidenten. Am selben Tag wurde die von der Gruppe I vorgeschlagene Bewerberin zur Präsidentin des EWSA gewählt.

36      Mit Beschluss (EU) 2020/1636 des Rates vom 30. Oktober 2020 zur Ernennung eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 (ABl. 2020, L 369, S. 1) wurde der Kläger auf Vorschlag der Republik Polen für den Zeitraum vom 21. September 2020 bis 20. September 2025 zum Mitglied des EWSA ernannt.

 Verfahren und Anträge der Parteien

37      Mit Klageschrift, die am 18. Juni 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

38      Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, der auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gerichtet war. Mit Beschluss vom 22. Juli 2020, KN/EWSA (T‑377/20 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:353), ist dieser Antrag wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten worden.

39      Mit einem weiteren gesonderten Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger beantragt, im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 152 der Verfahrensordnung des Gerichts zu entscheiden. Mit Entscheidung vom 24. Juli 2020, die dem Kläger am 27. Juli 2020 zugestellt wurde, hat das Gericht (Achte Kammer) diesen Antrag zurückgewiesen.

40      Mit Schriftsatz, der am 29. Juni 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger gemäß Art. 66 der Verfahrensordnung Anonymität beantragt, die ihm gewährt worden ist.

41      Mit Schriftsatz, der am 31. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger einen neuen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, der auf das angebliche Vorliegen neuer Tatsachen im Sinne von Art. 160 der Verfahrensordnung gestützt und auf die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gerichtet war. Dieser Antrag ist mit Beschluss vom 19. Oktober 2020, KN/EWSA (T‑377/20 R II, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:505), wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten worden.

42      Nach einem zweiten Schriftsatzwechsel ist das schriftliche Verfahren am 25. November 2020 geschlossen worden.

43      Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 hat der Kläger gemäß Art. 106 Abs. 2 der Verfahrensordnung die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

44      Mit Schreiben der Kanzlei vom 9. Februar 2021 ist der EWSA vom Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert worden, unbeschadet der Bestimmungen von Art. 92 Abs. 3 und Art. 103 der Verfahrensordnung die Anhänge des OLAF‑Berichts, einschließlich der Niederschriften der Anhörungen der Zeugen und Hinweisgeber, gegebenenfalls in Form einer nicht vertraulichen Fassung, vorzulegen.

45      Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 erklärte der EWSA, dass die Anhänge des OLAF‑Berichts vertraulich seien und dem Kläger daher nicht übermittelt werden könnten. Unter diesen Umständen war der EWSA der Ansicht, dass die angeforderten Dokumente nur auf der Grundlage eines Beweisbeschlusses nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung vorgelegt werden müssten, wobei sich ihre Behandlung nach Art. 103 der Verfahrensordnung zu richten habe.

46      Mit Schreiben der Kanzlei vom 5. März 2021 hat das Gericht als prozessleitende Maßnahme Fragen zur schriftlichen Beantwortung an die Parteien gestellt, die dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen sind.

47      Mit Beschluss vom 9. März 2021 hat das Gericht den EWSA gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verfahrensordnung angewiesen, die Anhänge des OLAF‑Berichts, einschließlich der Niederschriften der Anhörungen der Zeugen und Hinweisgeber, die ihm vom OLAF mit Schreiben vom 16. Januar 2020 übermittelt worden sind, vorzulegen. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass diese Dokumente in diesem Stadium des Verfahrens dem Kläger nicht übermittelt würden, es sei denn, der EWSA könne neben der vollständigen Fassung auch eine nicht vertrauliche Fassung dieser Dokumente vorlegen.

48      Am 17. März 2021 hat der EWSA die vertrauliche Fassung der Anhänge des OLAF‑Berichts vorgelegt.

49      Am 30. März 2021 hat das Gericht entschieden, dass die vom Beklagten gemäß dem Beweisbeschluss vom 9. März 2021 vorgelegten Unterlagen für die Entscheidung des Rechtsstreits relevant und vertraulich seien. Das Gericht hat außerdem beschlossen, eine prozessleitende Maßnahme betreffend die Modalitäten, unter denen diese Dokumente dem Kläger zur Kenntnis gebracht werden können, zu erlassen.

50      Mit Schreiben der Kanzlei vom 30. März 2021 sind die Rechtsanwälte des Klägers vom Gericht aufgefordert worden, vor dem Erhalt einer Kopie der vertraulichen Fassung der Anhänge des OLAF‑Berichts eine Vertraulichkeitsverpflichtung zu unterzeichnen. Am 7. April 2021 haben die Anwälte des Klägers die unterzeichneten Vertraulichkeitsverpflichtungen an das Gericht übersandt.

51      Mit Schreiben der Kanzlei vom 7. April 2021 forderte das Gericht die Anwälte des Klägers auf, in der vertraulichen Fassung der Anhänge des OLAF‑Berichts die Gesichtspunkte anzuführen, deren Inhalt nicht in der nicht vertraulichen Fassung des OLAF‑Berichts, zu der der Kläger Zugang hatte, enthalten sein soll, und gegebenenfalls ergänzende Erklärungen, die den Ausgang des Verwaltungsverfahrens hätten beeinflussen können, abzugeben, die der Kläger im Stadium dieses Verfahrens hätte vorbringen können, wenn er von diesen Gesichtspunkten Kenntnis gehabt hätte. Die Anwälte des Klägers sind dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

52      Die Parteien haben in der Sitzung vom 21. April 2021 mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung hat der EWSA beantragt, schriftlich auf die Stellungnahme der Anwälte des Klägers zur vertraulichen Fassung der Anhänge des OLAFS-Berichts antworten zu können. Nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme des EWSA am 5. Mai 2021 hat das Gericht das mündliche Verfahren geschlossen.

53      Der Kläger beantragt,

–        die Klage für zulässig zu erklären;

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        den EWSA zu verurteilen, Schadensersatz in Höhe von 200 000 Euro als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden und 50 000 Euro als Ersatz für den erlittenen materiellen Schaden an ihn zu zahlen;

–        dem EWSA die gesamten Kosten aufzuerlegen.

54      Der EWSA beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren entstandenen Kosten.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit des Aufhebungsantrags

55      Ohne förmlich mit gesondertem Schriftsatz eine Unzulässigkeitseinrede zu erheben, macht der EWSA gleichwohl geltend, dass die Aufhebungsklage als unzulässig abzuweisen sei.

56      Erstens trägt der EWSA vor, dass die Aufforderungen an den Kläger, sein Amt als Vorsitzender der Gruppe I niederzulegen und seine Bewerbung für die EWSA-Präsidentschaft zurückzuziehen, keine verbindlichen Rechtswirkungen hätten, da die Entscheidung, das Amt niederzulegen oder seine Bewerbung zurückzuziehen, allein Sache des Klägers sei.

57      Zweitens ist der EWSA der Ansicht, dass die Entscheidung, den Kläger von seinen Personalführungs- und ‑verwaltungsaufgaben im Sekretariat der Gruppe I zu entheben, lediglich eine Maßnahme zur internen Reorganisation des EWSA darstelle, die von der Verwaltung aufgrund ihrer Befugnis zur freien Gestaltung ihrer Dienststellen getroffen worden sei. Aus dem Urteil vom 25. Februar 1988, Les Verts/Parlament (190/84, EU:C:1988:94), gehe jedoch hervor, dass Rechtsakte, die nur im verwaltungsinternen Bereich Wirkungen entfalteten, keine Rechte oder Pflichten Dritter begründeten und keine nach Art. 263 AEUV anfechtbaren Handlungen darstellten.

58      Was drittens die anderen Bestandteile der angefochtenen Entscheidung angeht, die zum einen den Auftritt des EWSA als Nebenkläger im Verfahren vor dem Tribunal correctionnel de Bruxelles (Strafgericht Brüssel) und zum anderen die Übermittlung der angefochtenen Entscheidung an verschiedene Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten betreffen, handelt es sich nach Auffassung des EWSA dabei um „Handlungen, die ausschließlich der Durchführung der Empfehlungen des OLAF“ dienen; sie könnten ebenfalls nicht Gegenstand einer Aufhebungsklage sein.

59      Der Kläger tritt diesem Vorbringen entgegen.

60      Im vorliegenden Fall hat das Präsidium des EWSA mit der angefochtenen Entscheidung drei Maßnahmen gegen den Kläger erlassen, so dass zu prüfen ist, ob diese Maßnahmen Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle nach Art. 263 AEUV sein können.

 Zu den Aufforderungen, den Vorsitz der Gruppe I niederzulegen und seine Bewerbung für die EWSA-Präsidentschaft zurückzuziehen

61      In Abs. 3 des einzigen Artikels der angefochtenen Entscheidung forderte das Präsidium des EWSA den Kläger auf, sein Amt als Vorsitzender der Gruppe I niederzulegen und seine Bewerbung für die EWSA-Präsidentschaft zurückzuziehen.

62      Nach der Rechtsprechung stellen alle Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form, die dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren, Handlungen dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C‑14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Im vorliegenden Fall haben, wie der EWSA zu Recht geltend macht, die Aufforderungen, den Vorsitz der Gruppe I niederzulegen und seine Bewerbung für die EWSA-Präsidentschaft zurückzuziehen, naturgemäß keinerlei verbindliche Rechtswirkung im Sinne dieser Rechtsprechung.

64      Da das Präsidium des EWSA nämlich nicht befugt war, von einem seiner Mitglieder die Niederlegung des Vorsitzes einer Gruppe oder die Zurückziehung einer Bewerbung zur Wahl seines Präsidenten zu verlangen, konnte der Kläger frei entscheiden, diesen Aufforderungen nicht Folge zu leisten.

65      Im vorliegenden Fall ist der Kläger trotz dieser Aufforderungen im Übrigen bis zum Ablauf seines Mandats am 27. Oktober 2020 Vorsitzender der Gruppe I geblieben.

66      Zwar hat der Kläger am 8. September 2020, als die Gruppe I die Bewerbung eines anderen ihrer Mitglieder für die EWSA-Präsidentschaft vorgeschlagen hat, und fast drei Monate nach Erlass der angefochtenen Entscheidung, sich bereit erklärt, seine Bewerbung zurückzuziehen.

67      Die vorliegende, am 18. Juni 2020 eingereichte Klage richtet sich jedoch nicht gegen die Entscheidung des Klägers vom 8. September 2020, seine Bewerbung für die EWSA-Präsidentschaft zurückzuziehen, sondern gegen die Aufforderung des Präsidiums, diese zurückzuziehen, bei der es sich nicht um eine beschwerende Maßnahme handelt (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Mai 2015, Dalli/Kommission, T‑562/12, EU:T:2015:270, Rn. 155).

68      Folglich hat die angefochtene Entscheidung, soweit darin der Kläger aufgefordert wird, sein Amt als Vorsitzender der Gruppe I niederzulegen und seine Bewerbung für die EWSA-Präsidentschaft zurückzuziehen, keine verbindlichen Rechtswirkungen. Daher ist der Aufhebungsantrag, soweit er sich gegen diese Aufforderungen richtet, als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Entscheidung, den Kläger von seinen Personalführungs- und verwaltungsaufgaben zu entheben

69      In Abs. 4 des einzigen Artikels der angefochtenen Entscheidung hat das Präsidium des EWSA den Kläger von seinen Personalführungs- und ‑verwaltungsaufgaben enthoben.

70      Nach Art. 80 Abs. 1 der Geschäftsordnung „[verfügen d]ie Gruppen … über ein Sekretariat, das direkt dem Vorsitzenden der jeweiligen Gruppe unterstellt ist“. Gemäß Art. 80 Abs. 2 und 3 der Geschäftsordnung werden die Befugnisse der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde (im Folgenden: Einstellungsbehörde) gegenüber den Mitarbeitern des Sekretariats der Gruppe „auf Vorschlag des Vorsitzenden der … Gruppe“ ausgeübt.

71      Im vorliegenden Fall geht aus dem oben in Rn. 33 angeführten Schreiben des Direktors der Direktion „Personal und Finanzen“ des EWSA vom 1. September 2020 hervor, dass die Entscheidung, den Kläger von seinen Personalführungs- und ‑verwaltungsaufgaben zu entheben, zur Folge hatte, dass er nicht mehr an der Einstellung, der Beurteilung, der Neueinstufung, der Ausbildung, Entscheidungen im Zusammenhang mit Dienstreisen oder am Zeitmanagement der Bediensteten des Sekretariats der Gruppe I beteiligt sein konnte.

72      Diese Aufgaben und Zuständigkeiten beziehen sich somit auf Befugnisse im Zusammenhang mit der Ausübung einer Vorgesetztenbefugnis, über die der Kläger in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Gruppe I verfügt, wie sich im Übrigen aus den oben in Rn. 23 angeführten Empfehlungen des Beirats ergibt.

73      Hierzu hat der EWSA in der mündlichen Verhandlung zudem die Endgültigkeit einer solchen Maßnahme bestätigt, indem er darauf hinwies, dass der Kläger solche Personalführungs- und ‑verwaltungsaufgaben, selbst wenn er nach Ablauf seiner Amtszeit erneut zum Vorsitzenden der Gruppe I gewählt worden wäre, nicht mehr wahrnehmen könne. Der vom EWSA in der mündlichen Verhandlung ebenfalls angeführte Umstand, dass er veranlasst sein könnte, die angefochtene Entscheidung in Zukunft zu überprüfen, sofern sich die Umstände, die zum Erlass der Entscheidung geführt haben, ändern sollten, um z. B. dem Ausgang des Strafverfahrens gegen den Kläger Rechnung zu tragen, kann bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Klage nicht berücksichtigt werden, da für diese Beurteilung auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2013, Deutsche Post/Kommission, C‑77/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:695, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Angesichts der Art und des Umfangs dieser Aufgaben ist daher davon auszugehen, dass die Entscheidung, den Kläger von seinen Personalführungs- und ‑verwaltungsaufgaben zu entheben, verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die seine Interessen durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2002, Pflugradt/EZB, T‑178/00 und T‑341/00, EU:T:2002:253, Rn. 81).

75      Schließlich entkräftet das Vorbringen des EWSA, wonach Art. 263 Abs. 1 AEUV die Zuständigkeit des Unionsrichters auf Handlungen beschränke, die Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalten sollen, dieses Ergebnis nicht.

76      Nach ständiger Rechtsprechung sollen durch diese Formulierung nämlich Handlungen ausgeschlossen werden, die keine beschwerenden Maßnahmen darstellen, weil sie nur die interne Funktionsweise der Verwaltung betreffen und lediglich innerhalb dieses Bereichs Wirkungen entfalten, ohne Rechte oder Pflichten Dritter zu begründen (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C‑14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77      Die Entscheidung, den Kläger von seinen Personalführungs- und ‑verwaltungsaufgaben zu entheben, betrifft zwar die interne Organisation des EWSA, doch handelt es sich bei ihr um eine Handlung, die im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV an den Kläger gerichtet ist und ihn beschwert, da sie ihm entgegen dem Vorbringen des EWSA die Vorgesetztenbefugnis nimmt, die er nach Art. 80 der Geschäftsordnung des EWSA gegenüber den Bediensteten des Sekretariats der Gruppe I ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C‑14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 74).

78      Außerdem kann, da es sich bei dem Kläger jedenfalls in diesem Zusammenhang um eine rechtlich vom EWSA verschiedene Person handelt, nicht davon ausgegangen werden, dass der EWSA im vorliegenden Rechtsstreit nicht einem Dritten im Sinne von Art. 263 Abs. 1 AEUV gegenüberstünde (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C‑14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 75, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache SATCEN/KF, C‑14/19 P, EU:C:2020:220, Nr. 111).

79      Nach alledem ist festzustellen, dass der Aufhebungsantrag zulässig ist, soweit er gegen die Entscheidung gerichtet ist, den Kläger von seinen Personalführungs- und ‑verwaltungsaufgaben zu entheben.

 Zu den Anweisungen an den Generalsekretär des EWSA

80      In den Abs. 5 und 6 des einzigen Artikels der angefochtenen Entscheidung hat das Präsidium des EWSA den Generalsekretär des EWSA beauftragt, „das Erforderliche zu veranlassen“, damit zum einen der EWSA als Nebenkläger auftreten wird, falls ein Verfahren gegen den Kläger eingeleitet werden sollte, und zum anderen eine Kopie dieser Entscheidung u. a. dem OLAF und dem Parlament übermittelt wird.

81      In Beantwortung der vom EWSA erhobenen Einrede der Unzulässigkeit hat der Kläger jedoch weder in seinen Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung ein konkretes Argument vorgebracht, um zu erläutern, inwiefern dieser Bestandteil der angefochtenen Entscheidung seine Rechtsstellung im Sinne der oben in Rn. 62 angeführten Rechtsprechung in qualifizierter Weise verändern würde.

82      In Bezug auf die Absicht des EWSA, vor einem nationalen Gericht als Nebenkläger aufzutreten, ist jedoch daran zu erinnern, dass die Möglichkeit, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen, und die damit zusammenhängende gerichtliche Kontrolle Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes sind, der den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegt und der auch in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Urteile vom 15. Mai 1986, Johnston, 222/84, EU:C:1986:206‚ Rn. 17 und 18, sowie vom 17. Juli 1998, ITT Promedia/Kommission, T‑111/96, EU:T:1998:183‚ Rn. 60) und in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert ist.

83      Indem der EWSA im Rahmen eines gegen den Kläger eingeleiteten Verfahrens vor einem nationalen Gericht als Nebenkläger auftritt, beabsichtigt er nicht, selbst die Rechtsstellung des Klägers zu ändern, da er sich lediglich an einem Verfahren beteiligt, das möglicherweise dazu führt, dass diese Rechtsstellung durch eine Gerichtsentscheidung geändert wird. Gegebenenfalls würde die Rechtsstellung des Klägers nämlich durch die Entscheidung des angerufenen nationalen Gerichts verändert. Die Absicht des EWSA, im Rahmen eines gegen den Kläger eingeleiteten Verfahrens als Nebenkläger aufzutreten, kann daher nicht als anfechtbare Entscheidung gemäß Art. 263 AEUV angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Januar 2003, Philip Morris International/Kommission, T‑377/00, T‑379/00, T‑380/00, T‑260/01 und T‑272/01, EU:T:2003:6, Rn. 79).

84      Im Übrigen ist festzustellen, dass, selbst wenn die Anrufung eines nationalen Gerichts durch ein Unionsorgan mit einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV angefochten werden könnte, die vorliegende Klage nicht gegen die Entscheidung des Plenums des EWSA vom 28. Juli 2020, in dem gegen den Kläger eingeleiteten Verfahren als Nebenkläger aufzutreten, gerichtet ist, sondern gegen die angefochtene Entscheidung, die allenfalls eine Vorbereitungshandlung für den Beschluss des Plenums darstellen könnte.

85      Was schließlich die Entscheidung betrifft, den Generalsekretär des EWSA zu beauftragen, die angefochtene Entscheidung bestimmten Organen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten mitzuteilen, genügt es, mit dem EWSA festzustellen, dass diese Maßnahme keine verbindlichen Rechtswirkungen gegenüber dem Kläger hat. Den Adressaten dieser Mitteilung steht es nämlich frei, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten den Inhalt und die Tragweite der in dieser Entscheidung enthaltenen Informationen zu beurteilen und dementsprechend zu entscheiden, welche Folgemaßnahmen gegebenenfalls zu ergreifen sind.

86      Folglich ist der Aufhebungsantrag als unzulässig zurückzuweisen, soweit er gegen die Anweisungen des EWSA-Präsidiums an den Generalsekretär des EWSA gerichtet ist.

87      Nach alledem ist die Aufhebungsklage nur insoweit für zulässig zu erklären, als sie gegen die Entscheidung gerichtet ist, den Kläger von seinen Personalführungs- und ‑verwaltungsaufgaben zu entheben (im Folgenden: streitige Maßnahme), und im Übrigen für unzulässig.

 Zur Begründetheit

88      Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger vier Gründe geltend:

–        erstens die Verletzung der Verteidigungsrechte, des Rechts auf eine gute Verwaltung, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes;

–        zweitens einen Verstoß gegen die Grundsätze der Unschuldsvermutung und der Unparteilichkeit;

–        drittens einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen;

–        viertens einen Verstoß gegen den „Grundsatz der Vertraulichkeit von Disziplinarverfahren und gerichtlichen Daten“, gegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2013 sowie Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018, L 295, S. 39).

89      Da der dritte Klagegrund insbesondere impliziert, dass das Gericht prüft, ob die streitige Maßnahme auf einer Rechtsgrundlage beruht, die das Präsidium des EWSA zu ihrem Erlass ermächtigt, und es sich um eine Frage zwingenden Rechts handelt (vgl. Urteil vom 13. Mai 2014, McBride u. a./Kommission, T‑458/10 bis T‑467/10 und T‑471/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:249, Rn. 25 bis 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist er als Erstes zu prüfen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen

90      Zur Stützung dieses Klagegrundes macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die streitige Maßnahme keine Rechtsgrundlage habe und dass das Präsidium des EWSA nicht befugt gewesen sei, eine solche Sanktion gegen ihn zu verhängen.

91      Er macht insoweit geltend, dass die in Art. 8 des Verhaltenskodex von 2019 aufgeführten Sanktionen nicht zur Ahndung eines Sachverhalts verhängt werden dürften, der sich vor dem Inkrafttreten dieses Kodex zugetragen habe. Was den Verhaltenskodex der Mitglieder des EWSA vom 17. Januar 2013 (im Folgenden: Verhaltenskodex von 2013) betreffe, so sehe dieser keine Möglichkeit vor, gegen ein Mitglied des EWSA, das gegen seine Bestimmungen verstoßen habe, Sanktionen zu verhängen.

92      Der EWSA tritt diesem Vorbringen entgegen.

93      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zwar die Anwendung der in zeitlicher Hinsicht für den fraglichen Sachverhalt geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften vorschreiben, selbst wenn diese Vorschriften zum Zeitpunkt des Erlasses eines Rechtsakts durch das Unionsorgan nicht mehr in Kraft sind, das Verfahren zum Erlass eines Rechtsakts eines Unionsorgans jedoch nach den zum Zeitpunkt des Erlasses geltenden Vorschriften durchzuführen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a., C‑361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 40).

94      Folglich kann der Kläger dem EWSA nicht vorwerfen, diese Grundsätze dadurch verletzt zu haben, dass er die streitige Maßnahme nach dem durch den Verhaltenskodex von 2019 eingeführten Verfahren erlassen hat, zumal aus Rn. 8 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dass der Kläger selbst den Präsidenten des EWSA gebeten hat, dieses Verfahren einzuleiten.

95      Hierzu sieht Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 des Verhaltenskodex von 2019 vor, dass der Präsident des EWSA, nachdem er das betreffende Mitglied aufgefordert hat, sich schriftlich zu den Empfehlungen des Beirats zu äußern, die erweiterte Präsidentschaft konsultiert und anschließend das Präsidium um einen Beschluss über die Maßnahmen ersucht, die gemäß dem Statut der Mitglieder und der Geschäftsordnung des Ausschusses getroffen werden können.

96      Im vorliegenden Fall kam das Präsidium des EWSA bei Abschluss dieses Verfahrens zunächst in Abs. 2 des einzigen Artikels der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass gegen den Kläger keine Sanktion verhängt werden könne, ohne gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen zu verstoßen. Anschließend erließ das Präsidium des EWSA in Abs. 4 des einzigen Artikels der angefochtenen Entscheidung die streitige Maßnahme.

97      Da sich die Parteien über die Natur der streitigen Maßnahme streiten und die Prüfung des dritten Klagegrundes davon abhängt, ob diese Maßnahme eine Sanktion darstellt oder nicht, ist die angefochtene Entscheidung zu qualifizieren, wobei die von den Parteien vorgenommene Qualifizierung dieser Maßnahme für das Gericht nicht bindend sein kann (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 19. Oktober 2017, Bernaldo de Quirós/Kommission, T‑649/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:736, Rn. 19).

98      Zunächst ist die Auffassung des EWSA, dass die streitige Maßnahme keine Sanktion darstelle, weil sie den Kläger nicht beschwere, aus den oben in den Rn. 69 bis 79 dargelegten Gründen zurückzuweisen.

99      Jedoch kann die bloße Tatsache, dass die streitige Maßnahme den Kläger beschwert, was die Zulässigkeit der Aufhebungsklage in diesem Punkt rechtfertigt, nicht bedeuten, dass diese Maßnahme als Disziplinarstrafe im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 des Verhaltenskodex von 2019 einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 19. Oktober 2017, Bernaldo de Quirós/Kommission, T‑649/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:736, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100    Insoweit rechtfertigte das Präsidium des EWSA in der angefochtenen Entscheidung den Erlass der streitigen Maßnahme mit den Empfehlungen des OLAF, das sich dafür ausgesprochen hatte, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Mobbinghandlungen des Klägers am Arbeitsplatz zu verhindern. Außerdem wies der EWSA darauf hin, dass der Zweck der streitigen Maßnahme darin bestand, es dem EWSA zu ermöglichen, seiner Verpflichtung nachzukommen, sein Personal vor der Gefahr von Mobbing zu schützen.

101    Darüber hinaus ist unter dem Gesichtspunkt der Wirkungen der streitigen Maßnahme noch festzustellen, dass sie keiner der in Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 des Verhaltenskodex von 2019 vorgesehenen Sanktionen gleichkommt, nämlich der schriftlichen Abmahnung, der Aufnahme dieser Abmahnung in das Protokoll der Präsidiumssitzung und gegebenenfalls in das Protokoll der Plenartagung oder dem befristeten Ausschluss des Mitglieds vom Amt des Berichterstatters, vom Vorsitz und von der Mitgliedschaft in Studiengruppen sowie von der Teilnahme an Dienstreisen und außerordentlichen Sitzungen.

102    In Anbetracht ihres Inhalts und ihrer Wirkungen kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die streitige Maßnahme Strafcharakter hat und eine Sanktion darstellt. Ihr Zweck besteht nämlich nicht darin, den Kläger wegen eines etwaigen Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus dem Verhaltenskodex zu sanktionieren, abzustrafen oder zu maßregeln, sondern sie verfolgt ein präventives Ziel, nämlich im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Sekretariats der Gruppe I einen besseren Schutz der Beamten und Bediensteten des EWSA zu gewährleisten.

103    Insoweit ist noch darauf hinzuweisen, dass der Kläger nichts vorgetragen hat, was die Feststellung zuließe, dass die streitige Maßnahme nicht wirklich darauf gerichtet wäre, das vom EWSA angeführte Ziel zu erreichen, oder dass sie keinem tatsächlichen dienstlichen Bedarf entspräche.

104    In einem Kontext, der durch Spannungen gekennzeichnet war, die einem ordnungsgemäßen Funktionieren der Dienststelle abträglich waren, konnte das Präsidium des EWSA daher unter den vorliegenden Umständen davon ausgehen, dass es im dienstlichen Interesse lag, den Kläger von bestimmten, zu der Ausübung einer Vorgesetztenbefugnis gehörenden Verwaltungsaufgaben zu entbinden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 7. März 1990, Hecq/Kommission, C‑116/88 und C‑149/88, EU:C:1990:98, Rn. 22, vom 28. Oktober 2004, Meister/HABM, T‑76/03, EU:T:2004:319, Rn. 79 bis 81, und vom 19. Oktober 2017, Bernaldo de Quirós/Kommission, T‑649/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:736, Rn. 40), ohne dass dies in Anbetracht des Inhalts und der Wirkungen einer solchen Maßnahme zugleich eine Entscheidung mit disziplinarischem Charakter darstellt.

105    Insoweit trägt das Präsidium gemäß Art. 9 Abs. 8 der Geschäftsordnung des EWSA u. a. für den sachgerechten Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen Sorge, die dem Ausschuss zur Erfüllung der ihm durch den Vertrag übertragenen Aufgaben zur Verfügung stehen. Da die streitige Maßnahme den sachgerechten Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen des EWSA betrifft, im vorliegenden Fall die des Sekretariats der Gruppe I, war das Präsidium des EWSA das zuständige Organ, um eine solche Maßnahme nach Abschluss des in Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 des Verhaltenskodex von 2019 vorgesehenen Verfahrens zu erlassen.

106    Nach alledem sind das Vorbringen des Klägers, das Präsidium des EWSA habe unter Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit eine Sanktion gegen ihn verhängt, und somit der dritte Klagegrund, als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, des Rechts auf eine gute Verwaltung, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

107    Zur Stützung dieses Klagegrundes macht der Kläger im Wesentlichen geltend, der EWSA habe seine Verteidigungsrechte verletzt.

108    Hierzu trägt der Kläger zunächst vor, er habe über keine angemessene Frist verfügt, um vom OLAF‑Bericht Kenntnis zu nehmen und seine Verteidigung vorbereiten zu können. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass die angefochtene Entscheidung einen anderen Inhalt gehabt hätte, wenn ihm eine solche Frist zur Verfügung gestanden hätte.

109    Sodann macht der Kläger geltend, seine Verteidigungsrechte seien verletzt worden, weil er seine Stellungnahme vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht sachdienlich habe abgeben können, da ihm keine vollständige Einsicht in seine Akte gewährt worden sei, insbesondere zur rechtlichen Würdigung des im OLAF‑Bericht dargelegten Sachverhalts und zu den diesem Bericht beigefügten Niederschriften der Anhörungen der Zeugen und Hinweisgeber. In ihrer Stellungnahme zur vertraulichen Fassung der Anlagen des OLAF‑Berichts, die der EWSA aufgrund einer prozessleitenden Maßnahme vorgelegt hatte, machten die Anwälte des Klägers im Wesentlichen geltend, dass der Inhalt bestimmter vom OLAF während der Untersuchung eingeholter Aussagen nicht in der nicht vertraulichen Fassung des OLAF‑Berichts, zu der der Kläger Zugang gehabt habe, enthalten gewesen sei, so dass sein Recht auf sachdienliche Anhörung verletzt worden sei.

110    Schließlich habe der EWSA gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem er sich nicht mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet habe, um seine in der angefochtenen Entscheidung angeführte „Null-Toleranz“-Politik in Bezug auf das Verbot und die Prävention von Belästigung am Arbeitsplatz angemessen umzusetzen. Vielmehr habe sich der EWSA bemüht, vor der vorzeitigen Entbindung des Klägers von seinen Aufgaben jedes kontradiktorische Verfahren zu vermeiden.

111    Der EWSA tritt diesem Vorbringen entgegen.

112    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, nach dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte in die Lage versetzt werden müssen, ihren Standpunkt zu den Gesichtspunkten, auf die die Verwaltung sich zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2016, ECDC/CJ, T‑395/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:598, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

113    Diesbezüglich ergibt sich u. a. aus der Rechtsprechung, dass der Kläger ein Recht darauf hatte, dass ihm zumindest eine Zusammenfassung der Erklärungen der im Rahmen des Untersuchungsverfahrens konsultierten Personen übermittelt wird, um gegenüber dem Präsidium des EWSA sachdienlich Stellung nehmen zu können, bevor dieses eine Entscheidung trifft. Diese Erklärungen wurden nämlich vom OLAF in seinem Bericht zur Formulierung von Empfehlungen an den Präsidenten der EWSA verwendet, auf die das Präsidium die streitige Entscheidung stützte. Die Zusammenfassung war gegebenenfalls unter Wahrung berechtigter Interessen der Vertraulichkeit zu übermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 2019, OZ/EIB, C‑558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 57, vom 25. Juni 2020, HF/Parlament, C‑570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 60, und vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C‑14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 121).

114    Zur Sicherstellung der Vertraulichkeit der Zeugenaussagen und der Ziele, die diese schützt, hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang entschieden, dass auf bestimmte Techniken wie die Anonymisierung bzw. die Verbreitung des Inhalts der Zeugenaussagen in Form einer Zusammenfassung oder auch die Unkenntlichmachung bestimmter Teile des Inhalts der Aussagen zurückgegriffen werden kann, wobei sicherzustellen ist, dass der Kläger angehört wird, bevor eine ihn beschwerende Entscheidung getroffen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 2019, OZ/EIB, C‑558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 59, und vom 25. Juni 2020, HF/Parlament, C‑570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 66).

115    Um seinen Standpunkt zu den Gesichtspunkten, auf die das Präsidium des EWSA sich zu stützen beabsichtigte, sachdienlich vorzutragen, musste der Kläger schließlich eine ausreichende Frist erhalten (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C‑349/07, EU:C:2008:746, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

116    Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger nur Zugang zu einer nicht vertraulichen Fassung des OLAF‑Berichts hatte, die keinen Anhang enthielt, was der EWSA mit der Notwendigkeit gerechtfertigt hat, die Identität der Hinweisgeber und die Vertraulichkeit der eingeholten Zeugenaussagen zu schützen.

117    Zunächst ist das Vorbringen des EWSA zu verwerfen, wonach der erste Klagegrund zurückzuweisen sei, weil auch das Präsidium des EWSA nur Zugang zu dieser nicht vertraulichen Fassung des OLAF‑Berichts gehabt habe, d. h., ohne vor Erlass der angefochtenen Entscheidung insbesondere von den Niederschriften der Anhörungen der Zeugen und der Hinweisgeber Kenntnis nehmen zu können.

118    Dieses Argument ist sachlich unzutreffend. Nach Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Geschäftsordnung ist der Präsident des EWSA nämlich Mitglied des Präsidiums, und er hat mit Schreiben vom 16. Januar 2020 sehr wohl die vertrauliche Fassung des OLAF‑Berichts einschließlich der diesem beigefügten Anhänge erhalten, was der EWSA in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.

119    Der Umstand, dass ein Mitglied des Präsidiums des EWSA Zugang zur vertraulichen Fassung des OLAF‑Berichts hatte, stellt jedoch keine Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers dar. Die Wahrung dieses Grundsatzes, der den Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst, erfordert nämlich, dass die der Belästigung beschuldigte Person unter Wahrung etwaiger Vertraulichkeitserfordernisse vor Erlass der sie beschwerenden Entscheidung die Möglichkeit erhält, ihren Standpunkt sachdienlich und wirksam mitzuteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C‑14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 116 und 117).

120    Diesbezüglich macht der EWSA geltend, der Kläger habe ausreichend Zugang zum OLAF‑Bericht gehabt, da die nicht vertrauliche Fassung des OLAF‑Berichts im Gegensatz zu den Sachverhalten, die den Urteilen vom 4. April 2019, OZ/EIB (C‑558/17 P, EU:C:2019:289), vom 25. Juni 2020, HF/Parlament (C‑570/18 P, EU:C:2020:490), und vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF (C‑14/19 P, EU:C:2020:492), zugrunde gelegen hätten, eine Zusammenfassung enthalten habe, die den Inhalt der vom OLAF im Laufe der Untersuchung eingeholten Aussagen offengelegt habe, so dass die Verteidigungsrechte des Klägers angemessen geschützt worden seien.

121    In Anbetracht dieses Vorbringens ist zu prüfen, ob die nicht vertrauliche Fassung des OLAF‑Berichts eine Zusammenfassung der während der Untersuchung eingeholten Aussagen enthält, bevor gegebenenfalls geklärt wird, ob diese Zusammenfassung den Inhalt der vom OLAF eingeholten Zeugenaussagen wiedergibt, und schließlich untersucht wird, ob der Kläger über eine ausreichende Frist verfügte, um seine Verteidigung vorzubereiten und seine Stellungnahme abzugeben.

–       Zum Vorhandensein einer Zusammenfassung der Aussagen der angehörten Zeugen und Hinweisgeber in der nicht vertraulichen Fassung des OLAFBerichts

122    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die nicht vertrauliche Fassung des OLAF‑Berichts 30 Seiten umfasst. Unter Punkt 2.2 („Erhobene Beweise“) seines Berichts führte das OLAF aus, es habe „ähnliche Aussagen zusammengefasst, wobei es sich bemüht hat, den von den Bediensteten des Sekretariats verwendeten Wortlaut, so weit wie möglich, genau wiederzugeben“, um die Vertraulichkeit der eingeholten Aussagen zu wahren. Im Übrigen ist die Identität der Bediensteten, die nicht den Wunsch geäußert haben, ihre Identität geheim zu halten, oder die dem Kläger nach Ansicht des OLAF nicht unmittelbar hierarchisch unterstellt sind, in dem Bericht enthalten und in der dem Kläger übermittelten nicht vertraulichen Fassung des OLAF‑Berichts nicht unkenntlich gemacht worden.

123    Die nicht vertrauliche Fassung des OLAF‑Berichts enthält somit eine detaillierte Zusammenfassung jeder einzelnen der dem Kläger zur Last gelegten Verhaltensweisen, die durch Bezugnahmen auf konkrete Ereignisse veranschaulicht werden, insbesondere gegenüber A, B und C, die in der nicht vertraulichen Fassung des OLAF‑Berichts namentlich genannt werden, sowie gegenüber den Bediensteten des Sekretariats der Gruppe I. Ferner hat das OLAF beschrieben, welche Auswirkungen diese Verhaltensweisen nach den angehörten Zeugen auf die Gesundheit dieser Personen hatten.

124    Darüber hinaus enthält der Bericht für jede der dem Kläger vorgeworfenen Verhaltensweisen sowohl direkte Bezugnahmen auf die Erklärungen der angehörten Personen in Form von in Anführungszeichen gesetzten Zitaten als auch indirekte Bezugnahmen in Form von anonymisierten Umformulierungen dieser Erklärungen. Ferner hat das OLAF darauf hingewiesen, ob die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe durch Zeugen bestätigt wurden, und gegebenenfalls die Zahl der Zeugen und ihre Eigenschaft angegeben. Wurde eine Behauptung nicht durch Zeugenaussagen untermauert, so hat das OLAF dies ebenfalls angegeben.

125    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die nicht vertrauliche Fassung des OLAF-Berichts eine Zusammenfassung der Erklärungen der angehörten Zeugen und Hinweisgeber enthält. Unter diesen Umständen hat das Vorliegen einer solchen Zusammenfassung im Sinne der oben in Rn. 114 angeführten Rechtsprechung zur Folge, dass nicht automatisch der Schluss gezogen werden kann, dass die unterbliebene Übermittlung der Anhänge des OLAF‑Berichts eine Unregelmäßigkeit darstellt, die zwangsläufig die Rechtmäßigkeit der streitigen Maßnahme beeinträchtigt hat. Zunächst ist nämlich zu prüfen, ob diese Zusammenfassung den Inhalt der vom OLAF eingeholten Aussagen widerspiegelt.

–       Zur Frage, ob diese Zusammenfassung den Inhalt der Erklärungen der angehörten Zeugen und Hinweisgeber widerspiegelt

126    In seiner Stellungnahme zur vertraulichen Fassung der Anhänge des OLAF‑Berichts hat der Kläger mehrere Gesichtspunkte angeführt, die seiner Ansicht nach in der nicht vertraulichen Fassung des OLAF‑Berichts, die ihm zur Ausübung seiner Verteidigungsrechte vor Erlass der angefochtenen Entscheidung übermittelt worden sei, nicht enthalten seien. Der Kläger kommt zu dem Ergebnis, dass der EWSA seine Verteidigungsrechte dadurch verletzt habe, dass er ihm vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nur die nicht vertrauliche Fassung des OLAF‑Berichts, die keinen Anhang enthalten habe, übermittelt habe.

127    Erstens macht der Kläger geltend, dass er erst nach Kenntnisnahme vom Inhalt der eingeholten Aussagen in der Lage gewesen wäre, die genaue Tragweite bestimmter Fragen zu verstehen, die ihm bei seiner Anhörung durch das OLAF gestellt worden seien. Hätte er von diesen Aussagen, die sich teilweise auf lange zurückliegende Ereignisse bezogen, Kenntnis nehmen können, hätte er sich besser verteidigen können. Als Beispiel führt der Kläger eine Frage an, die ein Ereignis betreffe, das in seinem Büro in Anwesenheit zweier Zeugen stattgefunden habe, und die er nicht habe beantworten können, da ihm die Identität dieser Zeugen nicht offengelegt worden sei.

128    Dieses Vorbringen betrifft jedoch nicht die Frage, ob der EWSA die Verteidigungsrechte des Klägers verletzt hat, und insbesondere nicht die Frage, ob die in der nicht vertraulichen Fassung des OLAF‑Berichts enthaltene Zusammenfassung, die der EWSA in Zusammenarbeit mit dem OLAF erstellt hat, den Inhalt der während der Untersuchung eingeholten Aussagen widerspiegelt.

129    Jedenfalls genügt der Hinweis, dass der während der Untersuchung auf das OLAF anwendbare Rechtsrahmen grundsätzlich ein Recht auf Zugang des Betroffenen zu den Akten des OLAF ausschließt. Nur dann, wenn die Behörde, für die der Abschlussbericht bestimmt ist, beabsichtigt, einen Rechtsakt zu erlassen, der die betroffene Person beschwert, müsste diese Behörde gemäß den für sie geltenden Verfahrensregeln den Zugang zum Abschlussbericht des OLAF ermöglichen, um es dieser Person zu ermöglichen, ihre Verteidigungsrechte auszuüben (Urteil vom 28. November 2018, Le Pen/Parlament, T‑161/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:848, Rn. 67).

130    Folglich musste sich der Kläger bei seiner Anhörung durch das OLAF zur Beantwortung der Fragen der Ermittler nicht die Aussagen der Zeugen und Hinweisgeber übermitteln lassen.

131    Das Gericht stellt ferner fest, dass die dem Kläger bei seiner Anhörung gestellten Fragen hinreichend genau waren und dass dieser in der Lage war, sie ohne Schwierigkeiten zu beantworten. Der Umstand, dass der Kläger auf bestimmte Fragen erklärt hat, er könne sich nicht erinnern oder er sei nicht in der Lage, sie ohne weitere Informationen zu beantworten, steht dieser Feststellung nicht entgegen.

132    Was nämlich eine Unterfrage der zwölften Frage betrifft, auf die der Kläger geantwortet hat, dass er das fragliche Ereignis nicht identifizieren könne, ohne die Identität der anwesenden Personen zu kennen, ist die Feststellung von Bedeutung, dass er gleichwohl hinzugefügt hat, dass ein solches Ereignis seiner Meinung nach nie stattgefunden habe.

133    Unter diesen Umständen ist das Argument der angeblichen Ungenauigkeit der von den Ermittlern des OLAF an den Kläger gerichteten Fragen angesichts des detaillierten Inhalts der eingeholten Aussagen zurückzuweisen.

134    Zweitens verweist der Kläger darauf, dass mehrere Zeugen auf das Vorliegen eines von E, einem Mitglied der Gruppe I, erstellten Berichts hingewiesen hätten, wonach das Personal des Sekretariats der Gruppe I Schwierigkeiten mit A gehabt und Bedenken gegenüber dieser Person geäußert habe, was in der nicht vertraulichen Fassung des OLAF‑Berichts nicht erwähnt werde. Dieser Bericht hätte die Sachverhaltsdarstellung von A in einem anderen Licht erscheinen lassen können.

135    Aus den Akten, insbesondere aus dem Protokoll der Anhörung des Klägers, geht jedoch hervor, dass der Kläger diesen Bericht kannte und ihn daher nichts daran hinderte, ihn im Laufe des Verfahrens der Ausarbeitung der angefochtenen Entscheidung heranzuziehen, um die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen gegenüber A in Kontext zu setzen oder zu differenzieren. Darüber hinaus wurde das Vorliegen dieses Berichts ausdrücklich vor dem Beirat erwähnt, was dazu führte, dass das diesem Beirat angehörende Mitglied der Gruppe I, das diesen Bericht verfasst hatte, abgelehnt wurde.

136    Das Vorbringen, dass in der nicht vertraulichen Fassung des OLAF‑Berichts kein Hinweis auf diesen Bericht enthalten sei, ist daher nicht geeignet, eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin darzutun.

137    Drittens trägt der Kläger vor, eine Zeugin sei bestraft worden, weil sie in der Vergangenheit falsche Anschuldigungen gegen ihn erhoben habe, worauf ein anderer Zeuge hingewiesen habe. Dieser Gesichtspunkt sei jedoch nicht in die nicht vertrauliche Fassung des OLAF‑Berichts aufgenommen worden.

138    Wie der EWSA zu Recht ausführt, ist dieser Gesichtspunkt jedoch in der nicht vertraulichen Fassung des OLAF‑Berichts unter Abschnitt Nr. 1.4 („Ähnlichkeiten mit einem die ehemalige Leiterin des Sekretariats betreffenden Fall“) ausdrücklich aufgeführt. Daher war der Kläger durch nichts daran gehindert, vor Erlass der angefochtenen Entscheidung dazu Stellung zu nehmen.

139    Viertens hätten einige Zeugen erklärt, dass sie Schwierigkeiten mit A gehabt hätten. Insbesondere hätten mehrere Zeugen von einem konfliktbehafteten Verhältnis zu A, was das ordnungsgemäße Funktionieren des Referats beeinträchtigt habe, berichtet. Außerdem hätten zwei Zeugen angegeben, dass A sich ihnen gegenüber aggressiv verhalten habe, und ein Zeuge habe hinzugefügt, dass der Kläger nicht allein für die ganze Situation verantwortlich gemacht werden sollte. In der nicht vertraulichen Fassung des OLAF‑Berichts, zu der der Kläger Zugang gehabt habe, seien jedoch weder die Namen der Zeugen noch ein Hinweis auf ihre Aussagen enthalten, obwohl diese Elemente es ermöglichten, die Schlussfolgerungen des OLAF in Kontext zu setzen oder zu differenzieren.

140    Aus den Akten geht jedoch hervor, dass die Schwierigkeiten, mit denen bestimmte Bedienstete des Sekretariats der Gruppe I im Hinblick auf A konfrontiert waren, dem Kläger nicht nur bekannt waren, sondern in der Zusammenfassung in der nicht vertraulichen Fassung des OLAF‑Berichts auch ausdrücklich erwähnt worden sind.

141    Der Kläger hatte nämlich bereits bei seiner Anhörung durch das OLAF und in seiner schriftlichen Stellungnahme zum Vermerk bezüglich des ihn betreffenden Sachverhalts geltend gemacht, dass einige Mitarbeiter sich über A beschwert hätten und dass dies seines Erachtens das ordnungsgemäße Funktionieren des Sekretariats beeinträchtigt habe.

142    Darüber hinaus heißt es in der nicht vertraulichen Fassung des OLAF‑Berichts u. a.:

„Bei ihren Anhörungen durch das OLAF haben mindestens sechs Bedienstete des Sekretariats ihren Standpunkt zum Ausdruck gebracht, A habe Schwierigkeiten gehabt, die für ihre Stelle erforderlichen Kompetenzen und Fähigkeiten zu zeigen. Mindestens drei Bedienstete des Sekretariats erklärten, wegen mangelnder Klarheit der Lage Schwierigkeiten gehabt zu haben, den richtigen Gesprächspartner (Leiterin des Sekretariats oder stellvertretender Leiter) zu bestimmen. Weiterhin haben Bedienstete darauf hingewiesen, dass sich A in der Folgezeit ihnen gegenüber aggressiv verhalten habe. Einer der Bediensteten erklärte, er habe eher einen Referatsleiter erwartet, der mit dem [vom Kläger] ausgeübten Druck fertig geworden wäre und sie verteidigt hätte. In diesem Sinne war das Personal von A enttäuscht.“

143    Somit ist davon auszugehen, dass der Inhalt der eingeholten Aussagen in der nicht vertraulichen Fassung des OLAF‑Berichts enthalten ist. Daher kann dem EWSA nicht vorgeworfen werden, die Verteidigungsrechte des Klägers in diesem Punkt missachtet zu haben.

144    Fünftens macht der Kläger geltend, aus der nicht vertraulichen Fassung des OLAF‑Berichts gehe hervor, dass die Untersuchung auch zwei andere Personen betroffen habe. Hätte das Präsidium des EWSA davon Kenntnis gehabt, hätte es ihre jeweilige Rolle bei den zur Last gelegten Tatsachen, insbesondere im Hinblick auf B, bewerten können. Auch hätte er selbst darauf Bezug nehmen können, um die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Kontext zu setzen.

145    Aus dem Schreiben vom 3. Juni 2020, mit dem das Präsidium des EWSA aufgefordert wurde, eine Entscheidung über den Fall des Klägers zu treffen, geht jedoch hervor, dass der Präsident des EWSA dem Präsidium auch den Vermerk des Generaldirektors des OLAF vom 16. Januar 2020 übermittelt hat, in dem die Identität der beiden anderen von der Untersuchung des OLAF betroffenen Personen aufgeführt ist.

146    Darüber hinaus ist festzustellen, dass in der nicht vertraulichen Fassung des OLAF‑Berichts mehrfach auf den Inhalt der Aussagen mehrerer Zeugen zur Rolle der beiden anderen Personen, die von der Untersuchung des OLAF erfasst waren, Bezug genommen wird. Der Kläger war daher im Laufe des Verfahrens zur Ausarbeitung der angefochtenen Entscheidung in der Lage, zu diesen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen.

147    Sechstens trug der Kläger vor, dass eine Zeugin ausgesagt habe, sie habe nie ein unangemessenes Verhalten seinerseits beobachtet. Dieser Gesichtspunkt sei jedoch nicht in die nicht vertrauliche Fassung des OLAF‑Berichts aufgenommen worden.

148    Es ist jedoch festzustellen, dass die Erklärung der fraglichen Zeugin differenzierter ist.

149    Zwar antwortete sie auf die Frage, ob sie Situationen beobachtet habe, in denen sich der Kläger gegenüber den Bediensteten des Sekretariats der Gruppe I fehlverhalten habe, oder ob der Kläger die Angewohnheit gehabt habe, Bedienstete zu kritisieren, dass sie darüber nicht unterrichtet sei.

150    Jedoch hat diese Zeugin auch erklärt, dass ihrer Meinung nach einer der Aspekte der „Persönlichkeit des Klägers … darin [besteht], dass er autoritär ist und ein großes Ego hat“, und dass sie „nicht viel von der unangenehmen Seite [des Klägers] gespürt [hat], weil G zwischen [ihnen] stand“. Ebenso fügte diese Zeugin hinzu, dass sie „gehört [hat], dass [der Kläger] Mitglieder seines Personals in seinem Büro anschreit, [sie] dies jedoch [selbst] nie erlebt“ habe. Auf die Frage, ob sie das Verhalten des Klägers gegenüber den Bediensteten als Mobbing bezeichnen würde, gab diese Zeugin schließlich an, dass sie „ein solches Verhalten seitens [des Klägers] nie erlebt“ habe. Sie könne sich jedoch „vorstellen, dass bestimmte Personen diese Art von Verhalten selbst provoziert haben [könnten]“ und dass „[der Kläger] in Anbetracht [seines] Charakters, der wie Milch [ist], sehr leicht ‚überkochen‘ [kann]“.

151    Außerdem berichtete diese Zeugin über die Situation von drei Kollegen, die in ihren Beziehungen zum Kläger auf Schwierigkeiten gestoßen seien. Schließlich kam die Zeugin zu dem Schluss, dass „[der Kläger] … eine schwierige Persönlichkeit [hat]“, dass er sich „möglicherweise nicht absichtlich falsch verhalten [hat], seine Reaktionen … jedoch leicht als Mobbing hätten aufgefasst werden [können]“, dass „[d]ies … auch von der Empfindlichkeit der anderen Person ab[hängt]“, dass „[a]lle Kollegen des Sekretariats … sich über ihn beschwert [haben]“ und dass, sie, „wenn es keine Verbundenheit und Solidarität gegeben hätte, … vielleicht zusammengebrochen [wären]“.

152    Daraus folgt, dass die Behauptung, diese Zeugin habe erklärt, dass sie nie ein unangemessenes Verhalten des Klägers beobachtet habe, unvollständig ist und nicht den Inhalt dieser Zeugenaussage wiedergibt.

153    Siebtens führt der Kläger aus, mehrere Zeugenaussagen bestätigten, dass der Generalsekretär des EWSA keine Maßnahmen ergriffen habe, um den Schwierigkeiten einiger Bediensteter des Sekretariats der Gruppe I rechtzeitig abzuhelfen. Er bezieht sich insbesondere auf die Entscheidung des Generalsekretärs des EWSA, A nach Ablauf der Probezeit entgegen dem Vorschlag des Klägers, sie nicht zu ernennen, zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen, was zur Verschärfung der innerhalb des Sekretariats der Gruppe I bestehenden Spannungen beigetragen habe. In der nicht vertraulichen Fassung des OLAF‑Berichts werde jedoch der Kläger allein für diese Situation verantwortlich gemacht, ohne die Verantwortung der Einstellungsbehörde zu berücksichtigen.

154    Wie der EWSA stellt das Gericht fest, dass diese Behauptung im Widerspruch zu der Erklärung des Klägers bei seiner Anhörung durch das OLAF steht, wonach er „A nicht entlassen wollte“ und „in Zusammenarbeit mit H beschlossen worden war, eine positive Stellungnahme zur Probezeit abzugeben“.

155    Jedenfalls ergibt sich insbesondere aus seiner Stellungnahme zum dem den Sachverhalt betreffenden Vermerk vom 4. Dezember 2019, dass der Kläger bereits geltend gemacht hat, dass die Entscheidung des Generalsekretärs des EWSA, A zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen, seiner Ansicht nach dazu beigetragen hat, die innerhalb des Referats bestehenden Spannungen zu verschärfen. Außerdem ist der Umstand, dass der Generalsekretär des EWSA die Aufgaben der Einstellungsbehörde bei den Bediensteten des Sekretariats der Gruppe I ausübt, kein neuer Umstand, von dem der Kläger erst bei Durchsicht der vertraulichen Fassung der Anhänge des OLAF‑Berichts hätte Kenntnis nehmen können.

156    Daher kann dem EWSA nicht vorgeworfen werden, in diesem Punkt die Verteidigungsrechte des Klägers verletzt zu haben.

157    Achtens ist der Kläger der Auffassung, dass die Schwärzung der Daten zum rechtlichen Rahmen, in den sich der OLAF‑Bericht einfüge, ihn daran gehindert habe, sich zur Rechtsgrundlage zu äußern, auf der sein Verhalten als Mobbing eingestuft worden sei. Dieses Vorbringen deckt sich mit dem Vorbringen in der Klageschrift und in der Erwiderung zur Schwärzung der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts durch das OLAF, die seiner Ansicht nach nicht gerechtfertigt ist und ihn an der Ausübung seiner Verteidigungsrechte gehindert habe.

158    Was den rechtlichen Rahmen anbelangt, so ist mit dem EWSA darauf hinzuweisen, dass dieser u. a. in dem den Sachverhalt betreffenden Vermerk dargelegt ist, der dem Antragsteller am 4. Dezember 2019 übermittelt wurde.

159    Zur Schwärzung der vom OLAF vorgenommenen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in der nicht vertraulichen Fassung des OLAF‑Berichts ist festzustellen, dass sie keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hat.

160    Es sei darauf hingewiesen, dass das vom EWSA gegen den Kläger durchgeführte Verfahren darauf abzielte, festzustellen, ob die ihm vorgeworfenen Handlungen und Verhaltensweisen, die das OLAF nach Abschluss seiner Untersuchung festgestellt hatte, den Erlass einer Maßnahme nach Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 des Verhaltenskodex von 2019 rechtfertigten. Nach Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2013 fällt eine solche Prüfung in die alleinige Zuständigkeit des EWSA und hängt daher nicht von der vom OLAF vorgenommenen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ab. Der EWSA musste also eine eigene rechtliche Bewertung des im Laufe der Untersuchung festgestellten Sachverhalts vornehmen, um die Zweckmäßigkeit des Erlasses einer Maßnahme gegen den Kläger zu beurteilen.

161    Die fehlende Übermittlung der vom OLAF vorgenommenen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ist daher nicht geeignet, eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers darzutun.

162    Neuntens schließlich erhebt der Kläger zwar keine Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 103 der Verfahrensordnung, macht aber geltend, da ihm die vertrauliche Fassung der Anlagen des OLAF‑Berichts aufgrund der von seinen Anwälten gegebenen Vertraulichkeitsverpflichtungen nicht habe übermittelt werden können, seien deren Ausführungen vernachlässigbar und könnten jedenfalls nicht die Ausführungen ersetzen, die er hätte machen können, wenn er selbst Zugang zu diesen Anlagen gehabt hätte.

163    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 103 Abs. 3 der Verfahrensordnung im Interesse der Einhaltung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens ausdrücklich die Befugnis vorsieht, von der das Gericht im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht hat, einer Hauptpartei bestimmte für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche und vertrauliche Auskünfte oder Unterlagen zur Kenntnis zu bringen, indem es deren Offenlegung von der Unterzeichnung besonderer Verpflichtungen abhängig macht. Im Übrigen geht aus Rn. 191 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung hervor, dass eine solche Verpflichtung darin bestehen kann, dass sich die Vertreter einer Partei verpflichten, diese Auskünfte oder Unterlagen nicht ihrem Mandanten oder Dritten mitzuteilen.

164    So hat das Gericht mit prozessleitender Maßnahme vom 7. April 2021 zunächst die Anwälte des Klägers aufgefordert, in der vertraulichen Fassung der Anhänge des OLAF‑Berichts genau die Gesichtspunkte anzuführen, deren Inhalt ihres Erachtens nicht in der Zusammenfassung des Sachverhalts und der eingeholten Beweise in der nicht vertraulichen Fassung des OLAF‑Berichts enthalten war.

165    Aus dem Vorstehenden ergibt sich jedoch, dass die Anwälte des Klägers in der vertraulichen Fassung der Anhänge des OLAF‑Berichts keine Gesichtspunkte angeführt haben, die nicht bereits in der nicht vertraulichen Fassung des OLAF‑Berichts enthalten waren. Dieses Verfahren konnte durchgeführt werden, ohne dem Kläger die vertrauliche Fassung der Anhänge des OLAF‑Berichts zu übermitteln. Da keine solchen Gesichtspunkte angeführt wurden, ist es jedenfalls nicht erforderlich, die ergänzenden Erklärungen, die den Ausgang des Verwaltungsverfahrens hätten beeinflussen können, zu prüfen, die der Kläger im Stadium dieses Verfahrens selbst hätte vorbringen können, wenn er von diesen Unterlagen Kenntnis gehabt hätte.

166    Nach alledem ist daher festzustellen, dass der EWSA dem Kläger trotz der unterbliebenen Übermittlung der Anhänge des OLAF‑Berichts den Inhalt der eingeholten Aussagen in Form einer Zusammenfassung im Sinne von Rn. 66 des Urteils vom 25. Juni 2020, HF/Parlament (C‑570/18 P, EU:C:2020:490), mitgeteilt hat.

–       Zur Frage, ob der Kläger über eine ausreichende Frist verfügte, um zur nicht vertraulichen Fassung des OLAFBerichts Stellung nehmen zu können

167    Zwar hat der Kläger die nicht vertrauliche Fassung des OLAF‑Berichts erst am 4. März 2020 um 12.40 Uhr erhalten, d. h. kaum zwei Tage vor seiner Anhörung vor dem Beirat, die am 6. März 2020 um 15.00 Uhr stattgefunden hat, doch ist erstens festzustellen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits relativ genaue Kenntnis von den ihm vorgeworfenen Tatsachen hatte.

168    Nachdem der Kläger bei einer Anhörung, bei der die Identität bestimmter Personen, die sich als Opfer seines Verhaltens fühlten, offengelegt worden war, die Fragen des OLAF beantwortet hatte, erhielt er nämlich am 4. Dezember 2019 einen Vermerk über den Sachverhalt, in dem die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen anlässlich bestimmter Vorfälle gegenüber A, B und C und allgemein gegenüber den Bediensteten des Sekretariats der Gruppe I zusammenfassend dargestellt wurden. Auch wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, innerhalb von zehn Arbeitstagen zu dem Vermerk Stellung zu nehmen.

169    Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführte Umstand, dass dieser Vermerk keine Behauptung zu seinem Verhalten gegenüber D, einem ehemaligen Mitglied des EWSA, enthalte, ist im vorliegenden Fall unerheblich. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 wurde der Kläger nämlich darüber informiert, dass sich die gegen ihn eingeleitete Untersuchung auf Behauptungen bezog, die sein Verhalten insbesondere gegenüber Mitgliedern des EWSA betrafen, und bei seiner Anhörung durch das OLAF wurde er aufgefordert, sich zu den Behauptungen zu seinem Verhalten gegenüber D zu äußern. Außerdem ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass die streitige Maßnahme die Bediensteten des Sekretariats der Gruppe I schützen und den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Dienststelle gewährleisten soll. Daher ist der Umstand, selbst wenn er erwiesen wäre, dass der Kläger vor der Annahme des OLAF‑Berichts nicht zu dem ihm vorgeworfenen Verhalten gegenüber einem ehemaligen Mitglied des EWSA, das somit nicht zum Personal des Sekretariats der Gruppe I gehört, hätte Stellung nehmen können, nicht als Nachweis dafür geeignet, dass die streitige Maßnahme unter Verletzung seiner Verteidigungsrechte erlassen worden wäre. Schließlich ist jedenfalls aus den nachstehend dargelegten Gründen davon auszugehen, dass dem Kläger vor Annahme der angefochtenen Entscheidung genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich zu sämtlichen ihm im OLAF‑Bericht vorgeworfenen Verhaltensweisen zu äußern.

170    Zweitens ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der Beirat dem Präsidenten des EWSA seine Empfehlungen erst am 28. April 2020 übermittelt hat und dass die angefochtene Entscheidung erst am 9. Juni 2020 erlassen wurde, d. h. mehr als drei Monate nach der Übermittlung der nicht vertraulichen Fassung des OLAF‑Berichts an den Kläger.

171    Auch wenn aus den Akten nicht hervorgeht, dass der Beirat den Kläger ausdrücklich aufgefordert hätte, seine in der ersten Anhörung am 6. März 2020 abgegebenen Erklärungen schriftlich zu ergänzen, nachdem die für den 17. März 2020 anberaumte zweite Anhörung abgesagt worden war, ist festzustellen, dass der Kläger nicht daran gehindert war, dem Beirat alle Gesichtspunkte, die er für die Zwecke seiner Verteidigung für relevant hielt, schriftlich zu übermitteln.

172    Drittens ist der Kläger am 12. Mai 2020 vom Präsidenten des EWSA aufgefordert worden, zu den Empfehlungen des Beirats Stellung zu nehmen. Am 2. Juni 2020 hat er zu diesen Empfehlungen schriftlich Stellung genommen.

173    In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 2. Juni 2020 zu diesen Empfehlungen hat der Kläger, obwohl seit der Übermittlung der nicht vertraulichen Fassung des OLAF‑Berichts am 4. März 2020 ein Zeitraum von fast drei Monaten verstrichen war, nichts zum Inhalt dieses Berichts und insbesondere zu den ihm vorgeworfenen Tatsachen vorgetragen.

174    Daraus folgt, dass der Kläger zwischen dem 4. März 2020, dem Tag, an dem er die nicht vertrauliche Fassung des OLAF‑Berichts erhalten hat, und dem 9. Juni 2020, dem Tag, an dem die angefochtene Entscheidung erlassen wurde, zweimal zum Inhalt dieses Berichts angehört wurde und in diesem Zeitraum ausreichend Zeit hatte, um von diesem Bericht in zweckdienlicher Weise Kenntnis zu nehmen, dazu Stellung zu nehmen und seine Verteidigung vorzubereiten.

175    Schließlich wird nichts für die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorgebracht, da sich der Kläger darauf beschränkt hat, allgemein und abstrakt die „Angemessenheit und Erforderlichkeit des Inhalts der angefochtenen Entscheidung“ in Abrede zu stellen, ohne Argumente vorzutragen, die es dem Gericht ermöglichen würden, die Stichhaltigkeit dieser Behauptung zu beurteilen. Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

176    Nach alledem ist festzustellen, dass die streitige Maßnahme nicht unter Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers erlassen wurde.

177    Der erste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Unschuldsvermutung und der Unparteilichkeit

178    Der Kläger wirft dem EWSA vor, in der angefochtenen Entscheidung festgestellt zu haben, dass er gegen die Bestimmungen der Charta, die Geschäftsordnung des EWSA und den Verhaltenskodex von 2019 verstoßen habe.

179    Der insbesondere in Art. 48 der Charta niedergelegte Grundsatz der Unschuldsvermutung verlange, dass die Mitglieder des Präsidiums des EWSA nicht von der vorgefassten Vorstellung ausgingen, dass er die ihm vom OLAF vorgeworfenen Handlungen begangen habe. Indem der EWSA nach Abschluss der Untersuchung des OLAF keine eigene Untersuchung durchgeführt habe, habe er weder die Umstände der geltend gemachten Zuwiderhandlungen geprüft noch seine eigenen Schlussfolgerungen zu seinem Verhalten gezogen.

180    Auch der Beirat habe gegen diesen Grundsatz verstoßen. Dieses beratende Gremium habe nämlich seine Befugnis zur Abgabe einer Stellungnahme überschritten, indem es in seinen Empfehlungen an den Präsidenten des EWSA, ohne den Kläger anzuhören, erklärt habe, dass er Mobbinghandlungen begangen habe.

181    Außerdem sei der Grundsatz der Unparteilichkeit missachtet worden, da die beiden Mitglieder, die die Gruppe I im Beirat verträten, nicht an den den Kläger betreffenden Beratungen teilgenommen hätten. Da der Beratende Ausschuss diese Mitglieder nicht ersetzt habe, habe es ihm an Unparteilichkeit gefehlt, was den Inhalt sowohl der abgegebenen Empfehlungen als auch der angefochtenen Entscheidung beeinflusst habe, da sich das Präsidium des EWSA darauf beschränkt habe, diese Empfehlungen zu übernehmen.

182    Schließlich habe der Präsident des EWSA objektiv gegen seine Pflicht zur Unparteilichkeit verstoßen, indem er die Dienststellen des EWSA angewiesen habe, keine Untersuchung desselben Sachverhalts durchzuführen, was auf eine Feststellung der Schuld des Klägers hinauslaufe.

183    Der EWSA tritt diesem Vorbringen entgegen.

–       Zur ersten Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung

184    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Grundsatz der Unschuldsvermutung, der in Art. 6 Abs. 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in Art. 48 Abs. 1 der Charta verankert ist, um ein Grundrecht handelt, das den Einzelnen Rechte verleiht, deren Achtung der Unionsrichter gewährleistet (Urteil vom 4. Oktober 2006, Tillack/Kommission, T‑193/04, EU:T:2006:292, Rn. 121). Nach diesen Bestimmungen erfordert die Achtung der Unschuldsvermutung, dass jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig gilt (Urteil vom 3. Juli 2019, PT/EIB, T‑573/16, EU:T:2019:481, Rn. 360 [nicht veröffentlicht]).

185    Aus dem Vorstehenden ergibt sich jedoch, dass dem Kläger mit der streitigen Maßnahme nicht vorgeworfen werden soll, gegen die Vorschriften des Verhaltenskodex verstoßen zu haben, und dass sie keine Sanktion darstellt. Im Übrigen lässt der Erlass dieser Maßnahme die etwaige Schuld des Klägers im Hinblick auf die Bestimmungen des nationalen Rechts unberührt. Die erste Rüge des zweiten Klagegrundes ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2021, RQ/Kommission, T‑29/17 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:188, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

186    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die streitige Maßnahme im Rahmen von zwei getrennten Verfahren erlassen wurde, nämlich einer Untersuchung des OLAF zur Feststellung des Sachverhalts, gefolgt von einer vom EWSA vorgenommenen Beurteilung, welche Maßnahmen im Hinblick auf den während der Untersuchung festgestellten Sachverhalt gegebenenfalls zu ergreifen sind. Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass der Kläger im Rahmen dieses EWSA-internen Verfahrens vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung durch das Präsidium von den Ergebnissen der Untersuchung Kenntnis erlangt hat und dass seine Verteidigungsrechte gewahrt worden sind.

187    Entgegen dem Vorbringen des Klägers implizierte sein Recht auf die Unschuldsvermutung keineswegs, dass der EWSA verpflichtet war, nach Erhalt des Abschlussberichts eine neue Untersuchung durchzuführen. Vielmehr war der EWSA zwar nach Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2013 verpflichtet, die gemäß den Ergebnissen des Abschlussberichts erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen, doch stand es ihm frei, den Inhalt der als Reaktion auf die Empfehlungen des OLAF zu ergreifenden Maßnahmen zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. Oktober 2018, UI/Kommission, T‑370/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:770, Rn. 13; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T‑309/03, EU:T:2006:110, Rn. 51).

188    Darüber hinaus hat der Kläger keine Beweise dafür vorgelegt, dass der EWSA von Beginn des Verfahrens an beschlossen hätte, unabhängig von seinen Erläuterungen die angefochtene Entscheidung zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2002, Zavvos/Kommission, T‑21/01, EU:T:2002:177, Rn. 341). Außerdem ist das Präsidium des EWSA nach Anhörung des Klägers von der Stellungnahme des Beirats – der die Verhängung schärferer Sanktionen empfohlen hatte, als sie in Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 des Verhaltenskodex von 2019 aufgeführt sind – abgewichen, indem es keine Sanktionen gegen ihn verhängt hat.

189    Die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung ist daher jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit

190    Unbeschadet der Unanwendbarkeit des Grundsatzes der Unschuldsvermutung im vorliegenden Fall war der EWSA gleichwohl verpflichtet, im Verwaltungsverfahren die Grundrechte der Union zu beachten, zu denen der in Art. 41 der Charta verankerte Grundsatz der guten Verwaltung gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 154).

191    So hat nach Art. 41 Abs. 1 der Charta jede Person u. a. ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen der Union unparteiisch behandelt werden. Dieses Unparteilichkeitsgebot umfasst zum einen die subjektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass kein Mitglied des betroffenen Organs, das mit der Sache befasst ist, Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen die objektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass das Organ hinreichende Garantien bieten muss, um jeden berechtigten Zweifel in dieser Hinsicht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 155 und die dort angeführte Rechtsprechung).

192    Im vorliegenden Fall macht der Kläger im Hinblick auf die behauptete fehlende objektive Unparteilichkeit lediglich geltend, dass der Präsident des EWSA die Einleitung einer neuen Untersuchung hätte beantragen müssen, bevor er seine Schuld bestätigte.

193    Ein solches Argument kann jedoch nur zurückgewiesen werden, da der EWSA nicht verpflichtet war, vor Erlass der angefochtenen Entscheidung eine neue Untersuchung durchzuführen.

194    Das Recht auf eine gute Verwaltung verpflichtete den EWSA nämlich nicht, eine solche Untersuchung durchzuführen, die den gleichen Gegenstand wie die zuvor vom OLAF durchgeführte Untersuchung gehabt hätte. Der EWSA war lediglich verpflichtet, die im Bericht des OLAF dargelegten Ergebnisse seiner Untersuchung mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen und dem Kläger die Möglichkeit zu geben, sich gegen den Inhalt des Berichts und die möglichen Folgen für ihn zu verteidigen, was auch der Fall war.

195    Außerdem lassen die Erklärungen des Präsidenten des EWSA, auf die sich der Kläger bezieht, keinen Mangel an subjektiver oder objektiver Unparteilichkeit erkennen, da dieser sich auf den Hinweis beschränkt hat, dass der EWSA nach Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2013 verpflichtet sei, den Empfehlungen des OLAF Folge zu leisten und dieses Amt über die ergriffenen Folgemaßnahmen zu unterrichten.

196    Im Hinblick auf die behauptete fehlende subjektive Unparteilichkeit beschränkt sich der Kläger auf das Vorbringen, dem Beirat habe es an Unparteilichkeit gefehlt, als er Empfehlungen ohne die beiden Mitglieder der Gruppe I, nämlich E und F, ausgesprochen habe. Jedoch erläutert der Kläger nicht, inwieweit dies eine Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile im Sinne der oben in Rn. 191 angeführten Rechtsprechung erkennen lassen soll.

197    Jedenfalls genügt die Feststellung, dass die Ablehnung von E gerade dem Anliegen entsprach, eine Beeinträchtigung der Unparteilichkeit des Beirats zu vermeiden, da diese Ablehnung wegen des Vorliegens eines ihn betreffenden Interessenkonflikts beschlossen worden war. Was im Übrigen F betrifft, so ist seine Abwesenheit nicht dem Beirat zuzurechnen, da sie von sich aus beschlossen hat, nicht an den den Kläger betreffenden Beratungen des Beirats teilzunehmen. Jedenfalls erklärt der Kläger nicht, warum die Abwesenheit dieser beiden Mitglieder berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Beirats aufkommen lassen könnte, zumal nach den Bestimmungen des Verhaltenskodex von 2019 die Befugnis des Beirats zur Abgabe von Empfehlungen nicht vom Vorliegen einer Beschlussfähigkeit abhängig ist.

198    Die zweite Rüge des Klägers, mit der ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit geltend gemacht wird, ist daher als unbegründet zurückzuweisen, so dass der zweite Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen ist.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2013, die Vertraulichkeit von Disziplinarverfahren und gerichtlichen Daten sowie gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1725

199    Der Kläger macht geltend, dass Bedienstete des OLAF gegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2013 verstoßen hätten, indem sie vor dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments erklärt hätten, dass er sich des Mobbings schuldig gemacht habe, was die Mitglieder dieses Ausschusses dazu veranlasst habe, seine Schuld als erwiesen anzusehen, noch bevor der Beirat und das Präsidium des EWSA zu dieser Frage Stellung genommen hätten.

200    Außerdem habe das Parlament auch gegen den „Grundsatz der Vertraulichkeit“ verstoßen, indem es Informationen verbreitet habe, die auf die Schuld des Klägers in Bezug auf die behaupteten Tatsachen hindeuteten. Daraus ergebe sich ein Verstoß gegen die Geheimhaltung des Disziplinar- und Ermittlungsverfahrens, der umso schwerwiegender sei, als das OLAF gleichzeitig anerkannt habe, dass das Verhalten des Klägers keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Union gehabt habe.

201    Schließlich habe der Präsident des EWSA auch dadurch gegen den „Grundsatz der Vertraulichkeit“ verstoßen, dass er in der Sitzung des Präsidiums des EWSA vom 21. Januar 2020 den Inhalt des Abschlussberichts verbreitet habe. Im Übrigen hätte der EWSA das Parlament auffordern müssen, seine personenbezogenen Daten in seinen verschiedenen Mitteilungen betreffend den Haushalt des Parlaments oder den ihm vorgeworfenen Sachverhalt wegzulassen.

202    Der EWSA tritt diesem Vorbringen entgegen.

203    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter einen Klagegrund oder eine Rüge als ins Leere gehend zurückweisen kann, wenn er feststellt, dass der Klagegrund oder die Rüge nicht geeignet ist, die angestrebte Aufhebung herbeizuführen, sofern das entsprechende Vorbringen zutrifft (vgl. Urteil vom 19. November 2009, Michail/Kommission, T‑50/08 P, EU:T:2009:457, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

204    Insoweit ist mit dem EWSA festzustellen, dass das Vorbringen zu den Handlungen des Parlaments und zu den Erklärungen des OLAF vor dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments, die nicht am vorliegenden Verfahren beteiligt sind, keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hat, da sie nicht dem EWSA, dem Urheber der angefochtenen Entscheidung, zuzurechnen sind.

205    Folglich ist das Vorbringen zum behaupteten Verstoß des OLAF und des Parlaments gegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2013 und gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 2018/1725 als ins Leere gehend zurückzuweisen.

206    Das erstmals in der Erwiderung angeführte Vorbringen, der Präsident des EWSA habe den Präsidiumsmitgliedern in der Sitzung vom 21. Januar 2020 den Inhalt des Berichts des OLAF offengelegt, ist unabhängig von seiner Zulässigkeit nach Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung als unbegründet zurückzuweisen.

207    Obwohl er bei dieser Sitzung anwesend war, hat der Kläger nämlich keine Beweise vorgelegt, die die Erklärungen des EWSA widerlegen könnten, der Präsident habe sich darauf beschränkt, die Mitglieder des Präsidiums über die Existenz des OLAF‑Berichts und die beigefügten dazugehörigen Empfehlungen zu informieren, um die Anrufung des Beirats vorzubereiten.

208    Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass die anderen Mitglieder des Präsidiums erst am 3. Juni 2020 vom Inhalt der nicht vertraulichen Fassung des OLAF‑Berichts Kenntnis nahmen, als der Beirat dem Präsidenten des EWSA seine Empfehlungen übermittelte, nachdem der Kläger zum Inhalt dieses Berichts und zu diesen Empfehlungen Stellung hatte nehmen können.

209    Nach alledem ist der vierte Klagegrund als teilweise ins Leere gehend und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

 Zu den Anträgen auf Schadensersatz

210    Der Kläger beantragt gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV, den EWSA zu verurteilen, 250 000 Euro als Ersatz des angeblich entstandenen materiellen und immateriellen Schadens an ihn zu zahlen.

211    Der immaterielle Schaden des Klägers bestehe in der von ihm erlittenen Ausgrenzung aus seinem beruflichen Umfeld. Insoweit hätten die Ausführungen des Direktors des OLAF vor dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments am 3. Februar 2020 seine Ehre und seinen Ruf unwiederbringlich geschädigt, da der Direktor die Mitglieder dieses Ausschusses über den Inhalt des Abschlussberichts informiert habe, ohne den Kläger anzuhören und ohne dass nachgewiesen worden wäre, dass die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen finanzielle Auswirkungen auf die Union gehabt hätten.

212    Sodann habe der EWSA auch dadurch, dass er ohne festgelegten Rechtsrahmen ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet und in der angefochtenen Entscheidung auf den Beschluss des Parlaments vom 13. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 sowie auf die Entschließung des Parlaments vom 14. Mai 2020 Bezug genommen habe, das Ansehen und die Ehre des Klägers geschädigt.

213    So habe die Tatsache, dass er sich nicht zu dem ihn betreffenden Sachverhalt habe äußern können, beim Kläger ein Gefühl der Frustration, der Angst und der Ungerechtigkeit ausgelöst, das schwerwiegende Auswirkungen auf seine Gesundheit und sein Privatleben gehabt habe und eine unmittelbare Folge des Verhaltens des OLAF sei.

214    Aus diesen Gründen beantragt der Kläger den Ersatz seines immateriellen Schadens, den er nach billigem Ermessen vorläufig auf 200 000 Euro beziffert, was in angemessenem Verhältnis zu den vom EWSA, dem Parlament und dem OLAF begangenen Fehlern stehe. In der Erwiderung hat der Kläger jedoch erklärt, dass er die Bemessung des als Ersatz seines immateriellen Schadens geschuldeten Betrags in das Ermessen des Gerichts stelle.

215    Der materielle Schaden des Klägers bestehe aus den Kosten, die ihm für seine Verteidigung seit Januar 2020 entstanden seien und die er auf 50 000 Euro beziffere. Außerdem wäre es im Fall einer Abweisung der Klage nicht hinnehmbar, dass der Kläger die dem EWSA entstandenen Kosten für die Dienste eines externen Rechtsanwalts zu tragen hätte.

216    Der EWSA tritt diesem Vorbringen entgegen.

217    Nach ständiger Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Union einen qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, das tatsächliche Bestehen des Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem betreffenden Organ obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden voraus (vgl. Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C‑221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 80).

218    Außerdem ist die Klage, sofern eine dieser drei Voraussetzungen nicht vorliegt, insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der genannten Haftung geprüft zu werden brauchen (vgl. Urteil vom 29. April 2020, Tilly-Sabco/Rat und Kommission, T‑707/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:160, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

219    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des Klägers die Schäden, die ihm entstanden sein sollen, u. a. auf das ihm zufolge rechtswidrige Verhalten des OLAF vor dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments zurückzuführen sind.

220    In der Klageschrift hat der Kläger den EWSA jedoch als einzigen Beklagten bezeichnet.

221    Daher ist der Antrag des Klägers im Rahmen der vorliegenden Klage nur insoweit zulässig, als er die Verurteilung des EWSA zum Ersatz der Schäden beantragt, die ihm durch ein rechtswidriges Verhalten dieses Organs entstanden sein sollen. Um Ersatz für einen von einem anderen Organ verursachten Schaden zu erlangen, muss der Kläger seine Schadensersatzklage gegen das Organ richten, dem der haftungsbegründende Tatbestand zur Last gelegt wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 2. Februar 2015, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T‑577/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:80, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

222    Zu den Handlungen des EWSA ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Anträge auf Ersatz eines materiellen oder immateriellen Schadens zurückgewiesen werden müssen, wenn sie eng mit den Aufhebungsanträgen zusammenhängen, die ihrerseits als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2019, ZQ/Kommission, T‑647/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:884, Rn. 202 und die dort angeführte Rechtsprechung).

223    Aus dem Vorstehenden ergibt sich jedoch, dass die angefochtene Entscheidung nicht rechtswidrig ist und dass das Verfahren zu ihrer Ausarbeitung unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Klägers durchgeführt wurde. Jedenfalls legt der Kläger nicht dar, inwiefern der bloße Umstand, dass in der angefochtenen Entscheidung auf den Beschluss des Parlaments vom 13. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 und auf die Entschließung des Parlaments vom 14. Mai 2020 Bezug genommen wurde, einen qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstellen soll, die bezweckt, dass dem Einzelnen durch den EWSA Rechte verliehen werden.

224    Da die erste Voraussetzung für die Auslösung der Haftung der Union im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, sind die Schadensersatzanträge daher zurückzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen für die Auslösung dieser Haftung geprüft zu werden brauchen.

225    Unter diesen Umständen ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

226    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß den Anträgen des EWSA die Kosten einschließlich der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      KN trägt die Kosten einschließlich der Kosten der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Svenningsen

Mac Eochaidh

Pynnä

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. September 2021.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.