Language of document : ECLI:EU:T:2010:542

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

16. Dezember 2010

Rechtssache T‑48/10 P

Herbert Meister

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2008 – Entscheidung über die Vergabe von Punkten im Beförderungsverfahren – Angabe der in früheren Beförderungsverfahren angesammelten Punkte – Verfälschung von Tatsachen – Kostentragung – Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 30. November 2009, Meister/HABM (F‑17/09, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑501 und II‑A‑1‑2721), wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herbert Meister trägt seine eigenen Kosten sowie die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten.

Leitsätze

1.      Verfahren – Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluss – Anfechtung – Voraussetzungen

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 76)

2.      Verfahren – Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluss – Durch Beschluss abgeschlossenes Verfahren, das einen Zusammenhang mit anderen Verfahren aufweist, die für zulässig erklärt worden sind

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 76)

3.      Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit

(Art. 257 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 138 § 1 Abs. 1 Buchst. c)

4.      Rechtsmittel – Gründe – Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Kostenentscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst richtet – Unzulässigkeit im Falle der Zurückweisung aller anderen Rechtsmittelgründe

(Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11 Abs. 2)

1.      Die Anwendung eines Verfahrens, das eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung erlaubt, verletzt als solche nicht den Anspruch auf ein ordnungsgemäßes und effektives Rechtsschutzverfahren, sofern der Unionsrichter von dieser Befugnis nur Gebrauch machen kann, wenn er für die Entscheidung über die betreffende Klage offensichtlich unzuständig ist oder wenn die Klage offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Hat der Unionsrichter die Anwendungsvoraussetzungen dieses Verfahrens zu Unrecht für gegeben erachtet, kann dies von der betroffenen Partei gerügt werden.

(vgl. Randnr. 29)

Verweisung auf:

Gerichtshof, 3. Juni 2005, Killinger/Deutschland u. a., C‑396/03 P, Slg. 2005, I‑4967, Randnr. 9

2.      Ein Rechtsmittelführer kann sich nicht mit Erfolg auf einen Verstoß des Gerichts für den öffentlichen Dienst gegen das Verbot des Erlasses einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung berufen, nur weil das streitige Verfahren, das durch einen Unzulässigkeitsbeschluss abgeschlossen wurde, einen gewissen sachlichen und rechtlichen Zusammenhang mit zuvor erhobenen Klagen aufwies, für die dieselbe Kammer und derselbe Berichterstatter zuständig waren und die für zulässig erklärt worden waren. Ein solcher Zusammenhang konnte für sich allein die Vorinstanz nicht daran hindern, die vorliegende Klage unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Falls als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

(vgl. Randnr. 31)

3.      Aus Art. 257 AEUV, Art. 11 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs und Art. 138 § 1 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt sich, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das keinerlei Argumentation enthält, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil oder der angefochtene Beschluss behaftet sein soll.

Ein Vorbringen, das zu allgemein und unbestimmt ist, als dass es sich rechtlich beurteilen ließe, ist als offensichtlich unzulässig zu betrachten.

(vgl. Randnrn. 42 und 43)

Verweisung auf:

Gerichtshof, 17. September 1996, San Marco/Kommission, C‑19/95 P, Slg. 1996, I‑4435, Randnr. 37; Gerichtshof, 8. Juli 1999, Hercules Chemicals/Kommission, C‑51/92 P, Slg. 1999, I‑4235, Randnr. 113; Gerichtshof, 12. Dezember 2006, Autosalone Ispra/Kommission, C‑129/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 31 und 32; Gerichtshof, 1. Februar 2001, Area Cova u. a./Rat, C‑300/99 P und C‑388/99 P, Slg. 2001, I‑983, Randnr. 37; Gerichtshof, 29. November 2007, Weber/Kommission, C‑107/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24

Gericht, 12. März 2008, Rossi Ferreras/Kommission, T‑107/07 P, Slg. ÖD 2008, I‑B‑1‑5 und II‑B‑1‑31, Randnr. 27

4.      Nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs ist ein Rechtsmittel unzulässig, das sich nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung wendet. Außerdem sind Anträge, die die angebliche Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst betreffen, nach dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind.

(vgl. Randnr. 53)

Verweisung auf:

Gerichtshof, 12. Juli 2001, Kommission und Frankreich/TF1, C‑302/99 P und C‑308/99 P, Slg. 2001, I‑5603, Randnr. 31; Gerichtshof, 26. Mai 2005, Tralli/EZB, C‑301/02 P, Slg. 2005, I‑4071, Randnr. 88