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Klage, eingereicht am 28. Januar 2010 - Faci/Kommission

(Rechtssache T-46/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Faci SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Piccardo, S. Crosby und S. Santoro)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerin an Absprachen über die Festsetzung von Preisen, die Aufteilung von Märkten unter Zuweisung von Lieferquoten und die Zuteilung von Kunden beteiligt war;

die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder wesentlich herabzusetzen;

die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie Baerlocher eine Ermäßigung der ursprünglich berechnete Geldbuße gewährt, oder diese Ermäßigung wesentlich zu reduzieren;

die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 11. November 2009 (Sache COMP/38.589 - Wärmestabilisatoren), soweit die Kommission festgestellt habe, dass die Klägerin wegen der Beteiligung an Absprachen in Bezug auf die Festsetzung von Preisen, die Aufteilung des Marktes unter Zuweisung von Lieferquoten und die Zuteilung von Kunden im Bereich ESBO/Ester für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG (jetzt Art. 101 AEUV) und Art. 53 EWR verantwortlich sei. Hilfsweise begehrt die Klägerin eine wesentliche Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die Kommission gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstoßen habe, offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe, gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung verstoßen habe, außerhalb ihrer Zuständigkeiten tätig geworden sei oder gegen den Grundsatz des unverfälschten Wettbewerbs verstoßen habe, gegen die Begründungspflicht verstoßen habe und die Geldbußenleitlinien 2006 nicht korrekt angewandt habe. Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe.

Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie den Beweisen für den Zeitraum vor der Beteiligung der Klägerin an dem Kartell zu wenig und den übrigen Beweisen zu viel Gewicht beigemessen habe. Infolgedessen sei dem Umstand, dass ein aktives Hard-Core-Kartell mit Preisfestsetzungen, Markt- und Kundenzuteilungen, schadensverursachenden Preisen und sogar abgesprochenen Bestechungen beendet gewesen sei, bevor die Klägerin sich an dem Kartell beteiligt habe, bei der Bewertung der Schwere des von der Klägerin begangenen Verstoßes keine angemessene Bedeutung beigemessen worden sei.

Die Kommission habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem sie die Klägerin ähnlich behandelt habe wie andere Unternehmen, während ihr im Vergleich mit diesen aufgrund der Schwere des von ihr begangenen Verstoßes eine wesentlich andere Behandlung hätte zuteil werden müssen. Die Kommission habe bei der Festsetzung der Geldbuße einen um lediglich 1 % der Verkaufszahlen in dem betreffenden Markt abweichenden Betrag berücksichtigt, obwohl die Klägerin weniger Verstöße begangen habe, von denen keiner schwerwiegend gewesen sei, und obwohl festgestellt worden sei, dass die Klägerin Absprachen nicht umgesetzt habe. Außerdem habe die Kommission gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, da sie der Klägerin erst viel später als den übrigen Unternehmen mitgeteilt habe, dass in Bezug auf sie Untersuchungen durchgeführt würden, und ihr dadurch Nachteile zugefügt habe.

Die Kommission habe angesichts der unangemessenen Dauer des Verwaltungsverfahrens und der Aussetzung des Verfahrens zur Behandlung einer vorab zu entscheidenden Sache gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen. Sie habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, da die Klägerin durch ihr Vorgehen in unfairer Weise benachteiligt worden sei; die der Klägerin gewährte Ermäßigung der Geldbuße hätte folglich wesentlich höher ausfallen müssen, als das gewährte 1 %.

Die Klägerin hält die Baerlocher, bei der es sich um eine tatsächliche oder potenzielle Wettbewerberin der Klägerin handelt, gewährte (über 95 % hinausgehende) Ermäßigung der Geldbuße wegen mangelnder Zuständigkeit sowie Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im weiten Sinne und die Begründungspflicht für rechtswidrig. Sie ist der Ansicht, dass die Herabsetzung der Geldbuße einer Beihilfe gleichkomme, die zu einer Wettbewerbsverzerrung führen könne. Zusätzlich oder hilfsweise macht sie geltend, dass die Kommission die Gründe für die Ermäßigung in der der Klägerin zugestellten Fassung nicht angegeben und damit gegen die Begründungspflicht verstoßen habe.

Die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße verstoße gegen die Geldbußenleitlinien 2006 und damit zusammenhängende Grundsätze. Die Kommission habe bei der Festsetzung der Geldbuße den Umstand, dass die Klägerin sich anders als die übrigen Unternehmen nicht an schwerwiegenden Kartellverstößen beteiligt und während der gesamten Zeit auf dem relevanten Markt Wettbewerbsverhalten an den Tag gelegt habe, nicht gebührend berücksichtigt. Die Schwere der von der Klägerin begangenen Zuwiderhandlung sei falsch beurteilt worden, da ihr zu Unrecht wettbewerbswidriges Verhalten zugeschrieben worden sei. Außerdem habe die Kommission die von Faci tatsächlich gespielte Rolle nicht korrekt beurteilt und nicht berücksichtigt, dass sie ein kleines Unternehmen mit geringer Marktmacht sei, das im Vergleich zu den übrigen Unternehmen nicht in der Lage sei, den Wettbewerb zu schädigen; sie habe dies nicht unter Bezugnahme auf Punkt 37 der Geldbußenleitlinien 2006 berichtigt, was für die rechtmäßige Anwendung dieser Leitlinien erforderlich gewesen wäre.

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