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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

     vom 8. Juli 2003

in der Rechtssache T-374/00: Verband der freien Rohrwerke e.V. u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(1)

(Fusionskontrolle ( Zusammenschluss, der teils unter den EGKS-Vertrag, teils unter den EG-Vertrag fällt ( Genehmigung nach Artikel 66 § 2 KS ( Entscheidung über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EWG] Nr. 4064/89 ( Zulässigkeitsvoraussetzungen nach dem EGKS-Vertrag und dem EG-Vertrag ( Verhältnis zwischen den Fusionskontrollregelungen nach dem EGKS-Vertrag und dem EG-Vertrag ( Begründungspflicht ( Fehlbeurteilung)

    (Verfahrenssprache: Deutsch)

In der Rechtssache T-374/00, Verband der freien Rohrwerke e.V. mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Eisen- und Metallwerke Ferndorf GmbH mit Sitz in Kreuztal-Ferndorf (Deutschland), Rudolf Flender GmbH & Co. KG mit Sitz in Siegen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hellmann, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: W. Mölls und W. Wils), unterstützt durch Mannesmann AG mit Sitz in Düsseldorf, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Moosecker und K. Niggemann, und durch Salzgitter AG mit Sitz in Salzgitter (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund und T. Lübbig, wegen Nichtigerklärung der Entscheidungen COMP/M.2045 vom 5. September 2000 und COMP/EGKS.1336 vom 14. September 2000, mit denen die Kommission den Erwerb der Kontrolle über die Mannesmannröhren-Werke durch die Salzgitter AG gemäß den Artikeln 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 und 66 § 2 KS genehmigt hat, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger ( Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin ( am 8. Juli 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage wird, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Entscheidung COMP/EGKS.1336 vom 14. September 2000 gerichtet ist, als unzulässig abgewiesen;

2.die Klage wird, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Entscheidung COMP/M.2045 vom 5. September 2000 gerichtet ist, als unbegründet abgewiesen;

3.die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und die Kosten von Salzgitter und Mannesmann.

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1 - )ABl. C 61 vom 24.2.2001.