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Rechtsmittel, eingelegt am 29. November 2023 vom Königreich Spanien gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 20. September 2023 in der Rechtssache T-450/21, Spanien/Kommission

(Rechtssache C-729/23 P)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Königreich Spanien (vertreten durch I. Herranz Elizalde als Bevollmächtigten)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Französische Republik

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil vom 20. September 2023 in der Rechtssache T-450/21 aufzuheben und

in der Sache zu entscheiden und dem Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund:

Verstoß gegen Art. 31 der Delegierten Verordnung Nr. 640/20141 , Art. 53 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 639/20142 und Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/20133 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Fehlerhafte Beschreibung des streitigen Verhaltens und des anwendbaren rechtlichen Rahmens. Das Urteil sei insofern fehlerhaft, als der Begriff „Beihilfeantrag“ bei der Beschreibung des streitigen Verhaltens außer Acht gelassen und bei der Beschreibung des rechtlichen Rahmens nicht berücksichtigt werde, dass es spezielle Normen gebe, die Sanktionen für die verspäteten Mitteilungen über die Verbringung von Tieren vorsähen.

Fehlerhafte Schlussfolgerung, dass die Beantragung einer Beihilfe für förderfähige Tiere ein sanktionsbewehrtes Verhalten darstelle: i) Begründungsmangel. ii) Fehlerhafte Anwendung der grammatikalischen, systematischen und historischen Auslegung. iii) Fehlerhafte Bestimmung des Zwecks der ausgelegten Normen und fehlerhafte Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der praktischen Wirksamkeit: Der Zweck der streitigen Norm bestehe im Schutz der finanziellen Interessen und die streitigen Sanktionen seien hierfür unnötig und daher unverhältnismäßig. Darüber hinaus nähmen die streitigen Sanktionen Art. 53 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 die praktische Wirksamkeit. iv) Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“. Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union: Der Verstoß sei darauf zurückzuführen, dass in dem Urteil das sanktionsbewehrte Verhalten und der Zweck der streitigen Norm mit dem Zweck anderer Sanktionsnormen gleichgesetzt würden. v) Fehlerhafte Bewertung der Reform von 2021 als eine weniger strenge Sanktionsnorm, und hilfsweise Verstoß gegen Art. 49 Abs. 1 der Charta, indem sie nicht nachträglich angewandt worden sei.

Fehlerhafte Schlussfolgerung, dass der Beihilfeantrag Tiere umfasse, die im Tierregister als nicht förderfähig genannt seien: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 Nr. 19 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 und Art. 21 Abs. 4 der Verordnung Nr. 809/20141 .

Zweiter Rechtsmittelgrund:

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit nach Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte. In dem Urteil werde aus einer analogen Argumentation die Pflicht abgeleitet, Sanktionen zu verhängen. Der rechtliche Rahmen sei nicht hinreichend genau, um annehmen zu können, dass die streitigen Verhaltensweisen zu sanktionieren seien.

Dritter Rechtsmittelgrund:

Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, Begründungsmangel und Verstoß gegen Art. 34 Abs. 3 bis 5 der Durchführungsverordnung Nr. 809/2014.

Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes: Über das Vorbringen zum ersten Teil der Finanzkorrektur sei nicht entschieden worden.

Begründungsmangel. Das streitige Verhalten sei in der angewandten Norm nicht vorgesehen. Es werde nicht erläutert, inwiefern Spanien gegen diese Norm verstoßen habe.

Verstoß gegen Art. 34 Abs. 3 bis 5 der Durchführungsverordnung Nr. 809/2014. Es bestehe keine konkrete Pflicht, dass die Fehlerquote der Zufallsstichprobe immer unter der der risikobasierten Stichprobe liegen müsse.

Vierter Rechtsmittelgrund:

Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Zahlstellen: In dem Urteil werde der Nachweis einer vergleichbaren Situation und einer unterschiedlichen Behandlung mit der Rechtfertigung der Letzteren verwechselt und das Königreich Spanien zu Unrecht dazu verpflichtet, nachzuweisen, dass die unterschiedliche Behandlung ungerechtfertigt sei.

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1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. 2014, L 181).

1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. 2014, L 181).

1 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347).

1 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. 2014, L 227).