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Klage, eingereicht am 25. Mai 2009 - El Jirari Bouzekri/HABM - Nike International (NC NICKOL)

(Rechtssache T-207/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Mustapha El Jirari Bouzekri (Malaga, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Ragot)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Nike International Ltd (Beaverton, Vereinigte Staaten)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. Februar 2009 in der Sache R 554/2008-2 aufzuheben, soweit sie eine rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) enthält;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Vertretungs- und sonstigen Kosten und Ausgaben aufzuerlegen, die für den Kläger im Verfahren vor dem Gericht angefallen sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "NC NICKOL" für Waren der Klasse 9.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke "NIKE" für verschiedene Waren, darunter Waren der Klassen 9 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllt seien.

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