Language of document : ECLI:EU:C:2018:283

Rechtssache C-81/17

Zabrus Siret SRL

gegen

Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Iaşi – Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Suceava

(Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Suceava)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Richtlinie 2006/112/EG – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Recht auf Erstattung der Mehrwertsteuer – Umsätze eines Besteuerungszeitraums, der bereits Gegenstand einer abgeschlossenen Steuerprüfung war – Nationale Rechtsvorschriften – Möglichkeit für den Steuerpflichtigen, bereits geprüfte Steuererklärungen zu berichtigen – Ausschluss – Effektivitätsgrundsatz – Steuerneutralität – Rechtssicherheit“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 26. April 2018

Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Ausübungsmodalitäten des Vorsteuerabzugs – Berichtigung von Mehrwertsteuererklärungen – Fünfjährige Verjährungsfrist – Ausnahme – Voraussetzungen – Einhaltung der Grundsätze der Effektivität, der Steuerneutralität und der Verhältnismäßigkeit – Nationale Regelung, wonach Berichtigungen für Zeiträume, die bereits Gegenstand einer abgeschlossenen Steuerprüfung waren, ausgeschlossen sind – Unzulässigkeit

(Richtlinie 2006/112 des Rates in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung, Art. 167, 168, 179, 180 und 182)

Die Art. 167, 168, 179, 180 und 182 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in ihrer durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung sowie die Grundsätze der Effektivität, der Steuerneutralität und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegenstehen, wonach es – in Abweichung von der für Berichtigungen von Mehrwertsteuererklärungen im nationalen Recht vorgesehenen Verjährungsfrist von fünf Jahren – einem Steuerpflichtigen unter Umständen wie denen des Ausgangsfalls nur deshalb verwehrt ist, zur Geltendmachung seines Vorsteuerabzugsrechts eine Berichtigung vorzunehmen, weil diese Berichtigung einen bereits geprüften Zeitraum betrifft.

(vgl. Rn. 56 und Tenor)