Language of document : ECLI:EU:T:2020:603

URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)

16. Dezember 2020(*)

„Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Luftverkehrsmarkt – Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wird – Verpflichtungszusagen – Beschluss, mit dem angestammte Rechte zuerkannt werden – Rechtsfehler – Begriff der angemessenen Nutzung“

In der Rechtssache T‑430/18

American Airlines, Inc. mit Sitz in Fort Worth, Texas (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: J.‑P. Poitras, Solicitor, sowie Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado und J. Wileur,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch T. Franchoo, H. Leupold und L. Wildpanner als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Delta Air Lines, Inc. mit Sitz in Wilmington, Delaware (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: M. Demetriou, QC, sowie Rechtsanwälte C. Angeli und I. Giles,

Streithelferin,

wegen einer Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 2788 final der Kommission vom 30. April 2018, mit dem Delta Air Lines angestammte Rechte zuerkannt werden (Sache M.6607 – US Airways/American Airlines),

erlässt

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, des Richters M. Jaeger (Berichterstatter), der Richterinnen N. Półtorak, O. Porchia und M. Stancu,

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

 Beschluss über die Genehmigung des Zusammenschlusses und Verpflichtungszusagen

1        Am 18. Juni 2013 teilten die US Airways Group, Inc. (im Folgenden: US Airways) und die AMR Corporation (im Folgenden zusammen: Parteien des Zusammenschlusses), wobei die Letztere die Muttergesellschaft der Klägerin American Airlines, Inc. ist, der Europäischen Kommission ihre Absicht mit, einen Zusammenschluss durchzuführen.

2        Die Kommission war der Ansicht, dass der Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gebe, was eine Langstreckenverbindung anbelange, nämlich die Strecke London-Philadelphia, wobei die betroffenen Flughäfen London Heathrow (Vereinigtes Königreich) und Philadelphia International Airport (Vereinigte Staaten) seien.

3        Um den ernsthaften Bedenken der Kommission hinsichtlich des Zusammenschlusses Rechnung zu tragen, schlugen die Parteien des Zusammenschlusses Verpflichtungszusagen vor.

4        Insoweit unterbreiteten die Parteien des Zusammenschlusses am 10. Juli 2013 ein erstes Angebot von Verpflichtungszusagen (im Folgenden: Verpflichtungsangebot vom 10. Juli 2013).

5        Der Vertreter der Parteien des Zusammenschlusses wies in der das Verpflichtungsangebot begleitenden E‑Mail darauf hin, dass dieses auf Verpflichtungszusagen aus jüngerer Zeit gestützt sei, einschließlich derjenigen in der Sache COMP/M.6447 – IAG/bmi (im Folgenden: Sache IAG/bmi), in der der Beschluss C(2012) 2320 der Kommission vom 30. März 2012 (ABl. 2012, C 161, S. 2) ergangen sei, und derjenigen in der Sache COMP/AT.39595 – A++ (im Folgenden: Sache A++), in der der Beschluss C(2013) 2836 der Kommission vom 23. Mai 2013 (ABl. 2013, C 201, S. 8) ergangen sei.

6        Ziff. 1.2.6 der Verpflichtungszusagen in der Sache A++ bestimmte:

„Die vom potenziellen Marktteilnehmer nach Abschluss des Verfahrens zur Freigabe von Zeitnischen erlangten Zeitnischen werden nur für die Erbringung der im Angebot angebotenen Dienstleistungen gemäß Ziff. 1.3.9 genutzt, für die der potenzielle Marktteilnehmer Zeitnischen beantragt hat, und dürfen nicht auf einer anderen Strecke genutzt werden.“

7        In Ziff. 1.11 des Verpflichtungsangebots vom 10. Juli 2013 hieß es:

„Die vom potenziellen Marktteilnehmer im Rahmen des Verfahrens zur Freigabe von Zeitnischen erlangten Zeitnischen werden für die Erbringung des im Angebot gemäß Ziff. 1.24 enthaltenen wettbewerbsfähigen Flugdienstes genutzt, für den der potenzielle Marktteilnehmer Zeitnischen beantragt hat, und dürfen nicht auf einer anderen Strecke genutzt werden.“

8        Am 12. Juli 2013 lehnte die Kommission das Verpflichtungsangebot vom 10. Juli 2013 ab und wies insbesondere darauf hin, dass angestammte Rechte in diese Verpflichtungszusagen aufgenommen werden müssten.

9        Am 14. Juli 2013 reichten die Parteien des Zusammenschlusses geänderte Verpflichtungszusagen ein, ohne jedoch angestammte Rechte vorzusehen, da sie dies im vorliegenden Fall nicht für angemessen hielten (im Folgenden: Verpflichtungsangebot vom 14. Juli 2013).

10      In Ziff. 1.11 des Verpflichtungsangebots vom 14. Juli 2013 hieß es:

„Die vom potenziellen Marktteilnehmer im Rahmen des Verfahrens zur Freigabe von Zeitnischen erlangten Zeitnischen werden für die Erbringung des wettbewerbsfähigen Flugdienstes gemäßes Ziff. 1.23 genutzt und dürfen nicht auf einer anderen Strecke als LHR-PHL genutzt werden.“

11      Dem Verpflichtungsangebot vom 14. Juli 2013 war eine Fassung mit einer Sichtbarmachung von Änderungen (track changes) beigefügt, die die Änderungen des Verpflichtungsangebots vom 10. Juli 2013 widerspiegelte.

12      Am 15. Juli 2013 lehnte die Kommission die von den Parteien des Zusammenschlusses angebotenen Verpflichtungszusagen erneut ab und forderte, dass angestammte Rechte „in der Art der“ in der Sache IAG/bmi vorgeschlagenen eingefügt werden. Die Kommission war der Ansicht, dass die Aufnahme angestammter Rechte erforderlich sei, um alle durch den Zusammenschluss hervorgerufenen ernsthaften Bedenken auszuräumen.

13      Der maßgebliche Teil der Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi lautete wie folgt:

„1.3 Angestammte Rechte an Zeitnischen

1.3.1 Im Allgemeinen werden die vom potenziellen Marktteilnehmer von IAG nach Abschluss des Verfahrens zur Freigabe von Zeitnischen erlangten Zeitnischen nur für die Erbringung eines wettbewerbsfähigen Flugdienstes auf dem betroffenen Städtepaar genutzt, für das der potenzielle Marktteilnehmer im Rahmen des Verfahrens zur Freigabe von Zeitnischen bei IAG einen Antrag gestellt hat. Die Zeitnischen dürfen nur dann auf einem anderen Städtepaar genutzt werden, wenn der potenzielle Marktteilnehmer das betroffene Städtepaar, für das diese Zeitnischen übertragen wurden, während einer Reihe vollständiger, aufeinanderfolgender IATA-Saisons („Nutzungszeitraum“) betrieben hat.

1.3.2 Der potenzielle Marktteilnehmer gilt als Inhaber angestammter Rechte an den erlangten Zeitnischen, wenn während des Nutzungszeitraums auf dem betroffenen Städtepaar eine angemessene Nutzung der Zeitnischen erfolgte. Insoweit ist nach Ablauf des Nutzungszeitraums der potenzielle Marktteilnehmer berechtigt, die auf der Grundlage der vorliegenden Verpflichtungszusagen erlangten Zeitnischen ausschließlich für den Betrieb von Diensten auf allen europäischen Kurzstrecken-Städtepaaren oder auf den identifizierten Langstrecken-Stadtpaaren zu nutzen („angestammte Rechte“).

1.3.3 Die angestammten Rechte unterliegen der Genehmigung der Kommission, die von dem unabhängigen Beauftragten beraten wird …“

14      Ziff. 1.3.5 der Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi betreffend Missbrauch war in demselben Abschnitt mit der Überschrift „Angestammte Rechte an den Zeitnischen“ enthalten.

15      Da die Frist für die förmliche Vorlage der Verpflichtungszusagen am 17. Juli 2013 endete, legten die Parteien des Zusammenschlusses am 16. Juli 2013 überarbeitete Verpflichtungszusagen vor, die u. a. angestammte Rechte enthielten (im Folgenden: Verpflichtungsangebot vom 16. Juli 2013). Das der Kommission übermittelte Dokument enthielt auch eine vergleichende Fassung, die die Änderungen des Verpflichtungsangebots vom 14. Juli 2013 widerspiegelte.

16      Was die Einführung von angestammten Rechten in die vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen betrifft, beschränkte sich die E‑Mail, die das Verpflichtungsangebot vom 16. Juli 2013 begleitete, auf die Angabe, dass angestammte Rechte „im Einklang mit der Aufforderung“ der Kommission aufgenommen worden seien.

17      Die Ziff. 1.9 bis 1.11 des Verpflichtungsangebots vom 16. Juli 2013 wurden erstmals in dieses Angebot aufgenommen. Darin heißt es:

„1.9 Im Allgemeinen werden die vom potenziellen Marktteilnehmer nach Abschluss des Verfahrens zur Freigabe von Zeitnischen erlangten Zeitnischen nur für die Erbringung eines wettbewerbsfähigen Flugdienstes auf dem Flughafenpaar genutzt. Die Zeitnischen dürfen nicht auf einem anderen Städtepaar genutzt werden, es sei denn, der potenzielle Marktteilnehmer hat einen Direktflug auf dem Flughafenpaar gemäß dem in Anwendung von Ziff. 1.24 vorgelegten Angebot während einer Reihe vollständiger, aufeinanderfolgender IATA-Saisons („Nutzungszeitraum“) betrieben.

1.10 Der potenzielle Marktteilnehmer gilt als Inhaber angestammter Rechte an den erlangten Zeitnischen, wenn während des Nutzungszeitraums auf dem Flughafenpaar eine angemessene Nutzung der Zeitnischen erfolgte. Insoweit ist nach Ablauf des Nutzungszeitraums der potenzielle Marktteilnehmer berechtigt, die auf der Grundlage der vorliegenden Verpflichtungszusagen erlangten Zeitnischen auf einem beliebigen Städtepaar zu nutzen („angestammte Rechte“).

1.11 Die angestammten Rechte unterliegen der Genehmigung der Kommission, die von dem unabhängigen Beauftragten am Ende des Nutzungszeitraums beraten wird …“

18      Am 18. Juli 2013 legten die Parteien des Zusammenschlusses der Kommission das Formblatt RM zum Verpflichtungsangebot vom 16. Juli 2013 (im Folgenden: Formblatt RM vom 18. Juli 2013) vor.

19      In einem Formblatt RM, dessen Inhalt in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2004, L 133, S. 1, Berichtigung ABl. 2004, L 172, S. 9, im Folgenden: Durchführungsverordnung) festgelegt ist, haben die Unternehmen die Informationen und Unterlagen anzugeben, die sie gleichzeitig mit einem Verpflichtungsangebot nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2004, L 24, S. 1, im Folgenden: Fusionskontrollverordnung) übermitteln.

20      Im Anschluss an den Markttest hatten die Parteien des Zusammenschlusses noch einen Schriftwechsel mit der Kommission über das Verpflichtungsangebot vom 16. Juli 2013 geführt und einige Änderungen darin vorgenommen.

21      So legten die Parteien des Zusammenschlusses der Kommission am 25. Juli 2013 ihre endgültigen Verpflichtungszusagen vor (im Folgenden: endgültige Verpflichtungszusagen), und am 30. Juli 2013 leiteten sie der Kommission das diesbezügliche Formblatt RM weiter (im Folgenden: Formblatt RM vom 30. Juli 2013).

22      Der Wortlaut der Ziff. 1.9 bis 1.11 der endgültigen Verpflichtungszusagen blieb derselbe wie der Wortlaut des Verpflichtungsangebots vom 16. Juli 2013, wie er oben in Rn. 17 wiedergegeben ist.

23      Im Formblatt RM vom 30. Juli 2013 heißt es in Abschnitt 1 Nr. 1.1 Ziff. i u. a.:

„Die Verpflichtung in Bezug auf die Zeitnischen beruht im Wesentlichen auf der Praxis der Kommission in den jüngsten Sachen betreffend Fusionen von Fluggesellschaften wie [der Sache] IAG/bmi. Um die Abhilfemaßnahme attraktiver zu machen, enthalten die angebotenen Verpflichtungszusagen insbesondere Bestimmungen über angestammte Rechte an den Zeitnischen, die von den [Parteien des Zusammenschlusses] freigegeben werden, sobald der neue Marktteilnehmer einen Direktflug auf dem Flughafenpaar in sechs aufeinanderfolgenden Saisons betrieben hat.“

24      In Abschnitt 3 („Abweichung von den Mustertexten“) des Formblatts RM vom 30. Juli 2013 sollten die Fusionsparteien jede Abweichung zwischen den angebotenen Verpflichtungszusagen und den von den Dienststellen der Kommission veröffentlichten einschlägigen Mustertexten für Verpflichtungen, die von Zeit zu Zeit überarbeitet werden, angeben und die Gründe dafür erläutern.

25      Im vorliegenden Fall haben die Parteien des Zusammenschlusses in Abschnitt 3 des Formblatts RM vom 30. Juli 2013 Folgendes ausgeführt:

„Die von den [Parteien des Zusammenschlusses] angebotenen Verpflichtungszusagen weichen von den von den Dienststellen der Kommission veröffentlichten Mustertexten für Verpflichtungen ab, soweit dies erforderlich ist, um den spezifischen Erfordernissen einer strukturellen Abhilfemaßnahme im besonderen Kontext des Luftverkehrs gerecht zu werden.

Wie in den vorangegangenen Erörterungen ausgeführt, beruhen die angebotenen Verpflichtungszusagen auf den Verpflichtungszusagen, die die Kommission in anderen Sachen betreffend Fusionen von Fluggesellschaften angenommen hat. Insbesondere beruhen sie zum größten Teil auf den in der [Sache] IAG/bmi angebotenen Verpflichtungszusagen.

Um die Bewertung der angebotenen Verpflichtungszusagen zu erleichtern, geben die [Parteien des Zusammenschlusses] im Folgenden an, in welchen Punkten die angebotenen Verpflichtungszusagen von den angenommenen Verpflichtungen in der [Sache] IAG/bmi abweichen. Diese Punkte umfassen nicht die geringfügigen sprachlichen Abwandlungen oder Klarstellungen, die aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls, insbesondere im Abschnitt über die Begriffsbestimmungen, erforderlich sind.“

26      Was die Bestimmungen über die angestammten Rechte betrifft, wurde im Formblatt RM vom 30. Juli 2013 keine Abweichung von den in der Sache IAG/bmi angenommenen Verpflichtungen festgestellt.

27      Die oben in Rn. 25 wiedergegebenen Teile des Formblatts RM vom 30. Juli 2013 entsprechen im Übrigen dem Formblatt RM vom 18. Juli 2013, mit dem einzigen Unterschied, dass in Abschnitt 1 Nr. 1.1 Ziff. i des Formblatts RM vom 18. Juli 2013 auf „acht“ statt „sechs“ aufeinanderfolgende Saisons Bezug genommen wurde.

28      Mit dem gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Fusionskontrollverordnung in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung erlassenen Beschluss C(2013) 5232 final vom 5. August 2013 (Sache COMP/M.6607 – US Airways/American Airlines) (ABl. 2013, C 279, S. 6) erklärte die Kommission den Zusammenschluss unter bestimmten Bedingungen und Auflagen für mit dem Binnenmarkt vereinbar (im Folgenden: Genehmigungsbeschluss).

29      Im 160. Erwägungsgrund des Genehmigungsbeschlusses wurde der Inhalt der endgültigen Verpflichtungszusagen in Bezug auf die angestammten Rechte wie folgt zusammengefasst:

„Im Allgemeinen werden die vom potenziellen Marktteilnehmer aufgrund der endgültigen Verpflichtungszusagen erlangten Zeitnischen für Linienflüge ohne Zwischenlandung im Personenluftverkehr auf dem Flughafenpaar London Heathrow – Philadelphia genutzt und können nur dann auf einem anderen Städtepaar genutzt werden, wenn der potenzielle Marktteilnehmer diese Dienstleistung während des Nutzungszeitraums (sechs aufeinanderfolgende IATA-Saisons) betrieben hat. Nach Ablauf des Nutzungszeitraums ist der potenzielle Marktteilnehmer berechtigt, die Zeitnischen auf einem beliebigen Städtepaar zu nutzen („angestammte Rechte“). Die Gewährung von angestammten Rechten bedarf jedoch der Genehmigung der Kommission, die von dem unabhängigen Beauftragten beraten wird.“

30      In den Erwägungsgründen 176, 178 bis 181, 186 und 197 bis 199 des Genehmigungsbeschlusses traf die Kommission im Rahmen ihrer Analyse der Verpflichtungszusagen folgende Feststellungen:

„(176) Nach der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union müssen Verpflichtungszusagen geeignet sein, die festgestellten Wettbewerbsprobleme zu beseitigen und wettbewerbsorientierte Marktstrukturen sicherzustellen. Insbesondere sollen die in der Phase I angebotenen Verpflichtungszusagen im Gegensatz zu den im Verfahren der Phase II angebotenen Verpflichtungszusagen nicht eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs verhindern, sondern vielmehr insoweit alle ernsthaften Bedenken klar ausräumen. Die Kommission verfügt bei der Beurteilung der Frage, ob diese Abhilfemaßnahmen eine unmittelbare und ausreichende Antwort darstellen, die diese Bedenken klar ausräumen kann, über ein weites Ermessen.

(178) Nach Auffassung der Kommission beseitigen die endgültigen Verpflichtungszusagen alle im Laufe des Verfahrens festgestellten ernsthaften Bedenken. Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass die endgültigen Verpflichtungszusagen der Parteien ausreichen, um die ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt auszuräumen.

(179) In den Sachen, die Fluggesellschaften betreffen, sind die Verpflichtungszusagen zur Freigabe von Zeitnischen für die Kommission akzeptabel, wenn hinreichend klar ist, dass der tatsächliche Eintritt neuer Wettbewerber erfolgen wird, was jede erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs beseitigen wird …

(180) Die Verpflichtung bezüglich der Zeitnischen beruht darauf, dass die Verfügbarkeit von Zeitnischen in London Heathrow die Hauptschranke für den Eintritt auf der Strecke ist, für die ernsthafte Bedenken festgestellt wurden. Sie ist daher so konzipiert, dass diese Schranke beseitigt (oder zumindest erheblich verringert) und ein ausreichender, rechtzeitiger und wahrscheinlicher Eintritt auf der Strecke London Heathrow-Philadelphia ermöglicht wird.

(181) Es ist auch wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Zeitnischen von London Heathrow als solche einen sehr hohen Wert haben, was die Verpflichtung bezüglich der Zeitnischen für die Bewerber um den Markteintritt sehr attraktiv macht. Im Verpflichtungszusagenpaket wird die eigentliche Attraktivität der Zeitnischen durch die Aussicht verstärkt, angestammte Rechte nach sechs IATA-Saisons zu erwerben.

(186) Unter Berücksichtigung des Vorstehenden und der anderen verfügbaren Beweismittel, insbesondere des Interesses und der Angaben betreffend einen wahrscheinlichen und rechtzeitigen Markteintritt, die die Kommission beim Markttest erhalten hat, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Verpflichtung bezüglich der Zeitnischen ein Schlüsselelement für den wahrscheinlichen und rechtzeitigen Eintritt auf der Strecke London-Philadelphia ist. Der Umfang des Eintritts auf dieser Strecke reicht aus, um die ernsthaften Bedenken auszuräumen, die auf diesem Markt (auf allen möglichen Fluggastsegmenten) festgestellt wurden.

(197) Nach Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission nämlich ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich einer mit dem Binnenmarkt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind.

(198) … Ist eine Bedingung nicht erfüllt, so ist die [Genehmigungsentscheidung] nicht mehr gültig. Verstoßen die beteiligten Unternehmen gegen eine Verpflichtung, so kann die Kommission die Genehmigungsentscheidung gemäß Art. 8 Abs. 6 der Fusionskontrollverordnung widerrufen …

(199) … Die Entscheidung in der vorliegenden Sache hängt von der vollständigen Erfüllung der in den Abschnitten 1, 2, 3 und 4 der endgültigen Verpflichtungszusagen (Bedingungen) genannten Anforderungen ab, während die übrigen Abschnitte der endgültigen Verpflichtungszusagen Verpflichtungen für die Parteien darstellen.“

31      Im 200. Erwägungsgrund des Genehmigungsbeschlusses hieß es, dass die endgültigen Verpflichtungszusagen diesem Beschluss als Anhang beigefügt und Bestandteil dieses Beschlusses seien.

32      Schließlich gelangte die Kommission im 201. Erwägungsgrund des Genehmigungsbeschlusses zu dem Ergebnis, dass sie entschieden habe, die angemeldete Transaktion in der durch die endgültigen Verpflichtungszusagen geänderten Fassung für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären, „vorbehaltlich der vollständigen Erfüllung der Bedingungen und Auflagen, die in den im Anhang zu diesem Beschluss beigefügten endgültigen Verpflichtungszusagen festgelegt sind“.

 Endgültige Verpflichtungszusagen

33      Im ersten Absatz der endgültigen Verpflichtungszusagen im Anhang zum Genehmigungsbeschluss weisen die Parteien des Zusammenschlusses darauf hin, dass sie die endgültigen Verpflichtungszusagen eingegangen seien, um es der Kommission zu erlauben, die Fusion für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären.

34      Im dritten Absatz der endgültigen Verpflichtungszusagen heißt es:

„Dieser Text ist im Licht des [Genehmigungsbeschlusses], soweit es sich bei den Verpflichtungszusagen um mit diesem verbundene Bedingungen und Auflagen handelt, im allgemeinen Rahmen des Rechts der Europäischen Union, insbesondere im Licht der Fusionskontrollverordnung, und unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Kommission über im Rahmen der [Fusionskontrollverordnung] und der [Durchführungsverordnung] zulässige Abhilfemaßnahmen auszulegen.“

35      In den endgültigen Verpflichtungszusagen werden zunächst einige Begriffe wie folgt definiert:

–        Der Begriff „angestammte Rechte“ wird durch einen Verweis auf Ziff. 1.10 definiert.

–        Der Begriff „Fehlgebrauch“ wird durch einen Verweis auf Ziff. 1.13 definiert.

–        Der Begriff „Nutzungszeitraum“ wird durch einen Verweis auf Ziff. 1.9 definiert, mit der Klarstellung, dass dieser Zeitraum sechs aufeinanderfolgende Saisons im Sinne der Internationalen Luftverkehrsvereinigung (IATA) (im Folgenden: IATA-Saisons) betragen sollte.

36      Dagegen wird der Begriff „angemessene Nutzung“ in den endgültigen Verpflichtungszusagen nicht definiert.

37      Sodann heißt es in Ziff. 1.6 der endgültigen Verpflichtungszusagen:

„Unbeschadet der vorliegenden Verpflichtungszusagen sind die Vertragsparteien nicht verpflichtet, irgendeine Vereinbarung über die Bereitstellung von Zeitnischen an den potenziellen Marktteilnehmer zu erfüllen, wenn

b)      festgestellt wird, dass sich der potenzielle Marktteilnehmer in einer Fehlgebrauchssituation befindet (gemäß Ziff. 1.13 unten).“

38      In den Ziff. 1.9 bis 1.11 der endgültigen Verpflichtungszusagen heißt es:

„1.9 Im Allgemeinen werden die vom potenziellen Marktteilnehmer nach Abschluss des Verfahrens zur Freigabe von Zeitnischen erlangten Zeitnischen nur für die Erbringung eines wettbewerbsfähigen Flugdienstes auf dem Flughafenpaar genutzt. Die Zeitnischen dürfen nicht auf einem anderen Städtepaar genutzt werden, es sei denn, der potenzielle Marktteilnehmer hat einen Direktflug auf dem Flughafenpaar gemäß dem in Anwendung von Ziff. 1.24 vorgelegten Angebot während einer Reihe vollständiger, aufeinanderfolgender IATA-Saisons („Nutzungszeitraum“) betrieben.

1.10 Der potenzielle Marktteilnehmer gilt als Inhaber angestammter Rechte an den erlangten Zeitnischen, wenn während des Nutzungszeitraums auf dem Flughafenpaar eine angemessene Nutzung der Zeitnischen erfolgt ist. Insoweit ist nach Ablauf des Nutzungszeitraums der potenzielle Marktteilnehmer berechtigt, die auf der Grundlage der vorliegenden Verpflichtungszusagen erlangten Zeitnischen auf einem beliebigen Städtepaar zu nutzen („angestammte Rechte“).

1.11 Die angestammten Rechte unterliegen der Genehmigung der Kommission, die von dem unabhängigen Beauftragten am Ende des Nutzungszeitraums beraten wird …“

39      Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen bestimmt:

„Während des Nutzungszeitraums gilt ein Fehlgebrauch als eingetreten, wenn ein potenzieller Marktteilnehmer, der von den Parteien freigegebene Zeitnischen erhalten hat, beschließt,

b)      eine geringere Zahl von Frequenzen zu betreiben als diejenige, zu der er sich im Angebot gemäß Ziff. 1.24 verpflichtet hat, oder den Betrieb auf dem Flughafenpaar einzustellen, außer wenn diese Entscheidung mit dem Grundsatz ‚genutzte oder verlorene Zeitnischen‘ in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung [(EWG) Nr. 95/93 vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. 1993, L 14, S. 1)] vereinbar ist (oder mit jeder Aussetzung dieses Grundsatzes).

…“

40      Ziff. 1.14 der endgültigen Verpflichtungszusagen bestimmt:

„Falls den Parteien oder dem potenziellen Marktteilnehmer, der Zeitnischen nach dem Verfahren zur Freigabe von Zeitnischen erhalten hat, ein Fehlgebrauch durch den potenziellen Marktteilnehmer bekannt wird oder für sie vernünftigerweise voraussehbar wird, haben sie unverzüglich die andere Partei und den unabhängigen Beauftragten davon in Kenntnis zu setzen. Der potenzielle Marktteilnehmer verfügt nach dieser Mitteilung über 30 Tage, um den tatsächlichen oder potenziellen Fehlgebrauch zu beenden. Wird der Fehlgebrauch nicht beendet, können die Parteien die Vereinbarung über die Freigabe von Zeitnischen beenden, und die Zeitnischen werden an die Parteien zurückgegeben, wobei vorbehaltlich der Anwendung dieser Ziffer die Vertragsparteien an die Verpflichtung gebunden bleiben, die Zeitnischen gemäß Ziff. 1.1 einem anderen potenziellen Marktteilnehmer zur Verfügung zu stellen. In den in Ziff. 1.13 Buchst. a und b genannten Fällen bemühen sich die Parteien, die Zeitnischen zu verlegen, um die historische Priorität zu wahren. Sind die Vertragsparteien trotz ihrer Bemühungen nicht in der Lage, die historische Priorität für diese Zeitnischen zu wahren, oder im Fall eines Fehlgebrauchs gemäß Ziff. 1.13 Buchst. c, d oder e, so leistet der potenzielle Marktteilnehmer eine angemessene Entschädigung an die Parteien nach Maßgabe der Vereinbarung über die Freigabe von Zeitnischen gemäß Ziff. 1.15 …“

41      Ziff. 1.24 der endgültigen Verpflichtungszusagen bestimmt:

„1.24      Vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge auf Zuweisung von Zeitnischen muss jeder Bewerber auch sein förmliches Angebot für die Zuweisung von Zeitnischen an den unabhängigen Beauftragten einreichen. Das förmliche Angebot muss mindestens Folgendes enthalten:

a)      die wesentlichen Bedingungen (d. h. die Zeitnischen, die Zahl der Frequenzen und die Zahl der IATA-Betriebssaisons (ganzjähriger oder saisonaler Dienst);

b)      einen detaillierten Geschäftsplan. Dieser Plan enthält eine allgemeine Darstellung der Gesellschaft, einschließlich ihrer Geschichte, ihrer Rechtsform, der Liste und der Beschreibung ihrer Anteilseigner sowie der beiden letzten geprüften jährlichen Finanzberichte. Der detaillierte Geschäftsplan enthält Informationen über die Vorhaben des Unternehmens in Bezug auf den Zugang zu Kapital, die Entwicklung seines Netzes, seiner Flotte usw. und vollständige Informationen über seine Pläne für das Flughafenpaar. In dem Plan sind die geplanten Operationen auf dem Flughafenpaar über einen Zeitraum von mindestens zwei (2) aufeinanderfolgenden IATA-Saisons (Größe der Flugzeuge, Gestaltung der Kabinen, Gesamtkapazität und Kapazität jeder Klasse, Zahl der durchgeführten Frequenzen, Tarifstruktur, Dienstleistungsangebot, planmäßige Flugzeiten) und erwartete finanzielle Ergebnisse (erwartetes Verkehrsaufkommen, Einnahmen, Gewinne, Durchschnittstarife je Kabinenklasse) im Einzelnen darzulegen …“

42      In Ziff. 1.26 der endgültigen Verpflichtungszusagen heißt es:

„Nach Erhalt des förmlichen Angebots oder der förmlichen Angebote hat die Kommission (nach Beratung durch den unabhängigen Beauftragten)

a)      zu beurteilen, ob es sich bei jedem Bewerber um einen bereits bestehenden oder potenziellen Wettbewerber handelt, der über die Fähigkeit, die Ressourcen und den Willen verfügt, die Dienste auf dem Flughafenpaar langfristig aufrechtzuerhalten und als aktiver Wettbewerber rentabel zu betreiben;

b)      die förmlichen Angebote jedes Bewerbers, der den Anforderungen von Buchst. a entspricht, zu bewerten und diese Bewerber in der bevorzugten Reihenfolge einzuordnen.“

43      In Ziff. 1.27 der endgültigen Verpflichtungszusagen heißt es:

„1.27 Bei ihrer Beurteilung nach Ziff. 1.26 räumt die Kommission dem Bewerber, der insgesamt den wirksamsten Wettbewerbsdruck auf das Flughafenpaar ausüben wird, den Vorrang ein, ohne das Land, in dem der Bewerber Inhaber einer Lizenz ist, oder den Ort seiner Hauptniederlassung zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck wird die Kommission die Dynamik des Geschäftsplans des Bewerbers berücksichtigen und insbesondere dem Bewerber, der eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt, den Vorrang einräumen:

a)      die größte Kapazität (gemessen an der Zahl der angebotenen Sitzplätze bei den Diensten in zwei [2] aufeinanderfolgenden IATA-Saisons) und/oder die größte Gesamtzahl an Diensten/Frequenzen;

b)      ganzjähriger Dienst oder nur saisonaler IATA-Sommerdienst oder saisonaler IATA-Winterdienst; und

c)      Tarifstruktur und Dienstleistungsangebote, die den wirksamsten Wettbewerbsdruck auf das Flughafenpaar ausüben könnten.

Ist nach Abschluss der Bewertung der Kommission davon auszugehen, dass mehrere Bewerber in der Lage sind, einen ähnlich wirksamen Wettbewerbsdruck auf das Flughafenpaar auszuüben, so klassifiziert die Kommission diese Bewerber entsprechend der von den Parteien nach Ziff. 1.25 vorgelegten Klassifizierung.“

 Angefochtener Beschluss

44      Am 9. Oktober 2014 reichte die Streithelferin, die Delta Air Lines, Inc., ein förmliches Angebot für die Zuweisung von Zeitnischen gemäß Ziff. 1.24 der endgültigen Verpflichtungszusagen ein. Ihren Bewerbungsunterlagen zufolge wollte sie ab Sommer 2015 eine tägliche Frequenz auf dem Flughafenpaar London Heathrow und Philadelphia International Airport während sechs aufeinanderfolgender IATA-Saisons betreiben.

45      Nur die Streithelferin gab ein Angebot für die Zuweisung von Zeitnischen im Rahmen der endgültigen Verpflichtungszusagen ab.

46      Mit Beschluss vom 6. November 2014 stellte die Kommission, nachdem sie die Rentabilität der Streithelferin und ihr förmliches Angebot nach Ziff. 1.21 und 1.26 der endgültigen Verpflichtungszusagen bewertet hatte, fest, dass sie erstens unabhängig von den Parteien sei und in keinem Zusammenhang mit ihnen stehe und dass sie ihr eigenes Zeitnischenportfolio in London Heathrow im Sinne von Ziff. 1.21 der Verpflichtungszusagen ausgeschöpft habe und zweitens ein potenzieller Wettbewerber der Parteien auf dem Flughafenpaar sei, für das sie im Rahmen der Verpflichtungszusagen Zeitnischen beantragt habe, und dass sie über die Fähigkeit, die Ressourcen und den Willen verfüge, die Dienste auf der Strecke London Heathrow – Philadelphia International Airport langfristig aufrechtzuerhalten und als Wettbewerber rentabel zu betreiben.

47      Am 17. Dezember 2014 legten die Klägerin und die Streithelferin der Kommission die Vereinbarung über die Freigabe von Zeitnischen vor, die die beiden Gesellschaften zu den von der Streithelferin für das Flughafenpaar London Heathrow – Philadelphia International Airport beantragten Zeitnischen im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungszusagen schließen sollten. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 genehmigte die Kommission gemäß dem Bericht des Beauftragten vom 17. Dezember 2014 die Vereinbarung über die Freigabe von Zeitnischen.

48      Der Beschluss über die Freigabe von Zeitnischen vom 19. Dezember 2014 sieht vor, dass die Streithelferin verpflichtet ist, die Zeitnischen der Klägerin für den Betrieb eines Linienflugdienstes ohne Zwischenlandung auf der Strecke London Heathrow – Philadelphia International Airport zu nutzen. Er sieht außerdem vor, dass die Streithelferin als Trägerin von angestammten Rechten gelten werde, wenn diese Zeitnischen während des Nutzungszeitraums mit Zustimmung der Kommission angemessen genutzt würden, und dass die Streithelferin, wenn die Kommission die angestammten Rechte genehmigt habe, die Zeitnischen der Klägerin behalten und berechtigt sein werde, diese auf einem beliebigen Städtepaar zu nutzen.

49      Die Streithelferin begann mit dem Betrieb der Strecke London‑Philadelphia zu Beginn der IATA-Flugplansaison Sommer 2015.

50      Am 28. September 2015 sandte die Klägerin dem Beauftragten ein Schreiben, in dem sie ihn darauf hinwies, dass die Streithelferin, da sie die Abhilfe-Zeitnischen nicht im Einklang mit ihrem Angebot betrieben habe, die Abhilfe-Zeitnischen in der Sommersaison 2015 und Wintersaison 2015/2016 nicht „angemessen genutzt“ habe und dass diese Saisons daher nicht für den Erwerb der angestammten Rechte zu zählen seien.

51      In der Folge fanden u. a. zwischen der Klägerin und der Kommission mehrfach Schriftwechsel statt, in denen die Klägerin mitteilte, dass die Streithelferin weiterhin die Bedingungen ihres Angebots nicht einhalte und daher keinen Anspruch auf den Erwerb angestammter Rechte habe.

52      Am 30. April 2018 erließ die Kommission den Beschluss C(2018) 2788 final, mit dem Delta Air Lines angestammte Rechte zuerkannt werden (Sache M.6607 – US Airways/American Airlines), mit dem sie feststellte, dass die Streithelferin die Zeitnischen im Nutzungszeitraum angemessen genutzt habe, und die Gewährung von angestammten Rechten an Letztere gemäß Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen genehmigte (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

53      Im angefochtenen Beschluss wurden US Airways, die AMR Corporation und die Streithelferin als Adressaten genannt. Sie wurde der AMR Corporation über ihre Rechtsanwälte in Brüssel (Belgien) zugestellt.

54      Nachdem die Kommission im angefochtenen Beschluss festgestellt hatte, dass die Streithelferin und die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung von angestammten Rechten unterschiedlich auslegten, prüfte sie den Wortlaut, den Zweck und den Kontext der endgültigen Verpflichtungszusagen.

55      Der angefochtene Beschluss nahm insoweit eine Prüfung in zwei Schritten vor. Als Erstes legte die Kommission die Gesichtspunkte dar, die sie zu der Auffassung veranlasst hatten, dass der Begriff „angemessene Nutzung“ so auszulegen sei, dass er dem Nichtvorliegen eines „Fehlgebrauchs“ entspreche. Als Zweites legte die Kommission die Argumente dar, die ihrer Ansicht nach einer Auslegung entgegenstehen, wonach unter „angemessener Nutzung“ eine „Nutzung im Einklang mit dem Angebot“ zu verstehen sei.

56      So stellte der angefochtene Beschluss zunächst fest, dass der Ausdruck „angemessene Nutzung“ in den endgültigen Verpflichtungszusagen nicht definiert sei, und führte sodann aus, dass dieser Ausdruck „im Licht des Zwecks und des Kontexts der [endgültigen] Verpflichtungszusagen“ auszulegen sei.

57      In Bezug auf den Zweck der endgültigen Verpflichtungszusagen war die Kommission der Ansicht, dass sie darauf abzielten, die ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Fusion mit dem Binnenmarkt zu zerstreuen, und dass Ziff. 1.9 dieser Verpflichtungszusagen bezweckt habe, den Wettbewerb auf der betreffenden Strecke durch die Einrichtung eines wettbewerbsfähigen Flugdienstes wiederherzustellen.

58      Zum Kontext der endgültigen Verpflichtungszusagen wies die Kommission darauf hin, dass mit den angestammten Rechten ein potenzieller Marktteilnehmer zum Betrieb der betreffenden Strecke habe veranlasst werden sollen. Um zum Einstieg veranlasst zu werden, habe der potenzielle Marktteilnehmer jedoch klare und nachprüfbare Kriterien benötigt, die jede willkürliche Erwägung ausschlössen.

59      Da ein Fehlgebrauch in der Umgangssprache mit einem ungeeigneten Gebrauch gleichgesetzt werden könne und in den endgültigen Verpflichtungszusagen der Ausdruck „Fehlgebrauch“ definiert worden sei, der Begriff „angemessene Nutzung“ jedoch nicht, kam die Kommission zu dem Schluss, dass, um dem potenziellen neuen Marktteilnehmer klare und nachprüfbare Hinweise zu geben, der Ausdruck „angemessene Nutzung“ als Nichtvorliegen eines „Fehlgebrauchs“ im Sinne von Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen auszulegen sei.

60      Sodann wies die Kommission im angefochtenen Beschluss die Auffassung zurück, dass der Begriff „angemessene Nutzung“ dahin auszulegen sei, dass er eine „Nutzung im Einklang mit dem Angebot“ bezeichne.

61      Erstens würde laut dem angefochtenen Beschluss die Gleichstellung einer „angemessenen Nutzung“ mit einer „Nutzung im Einklang mit dem Angebot“ eine nahezu unmöglich zu erfüllende Anforderung implizieren.

62      Zweitens könne der Auffassung, dass nur „Annullierungen aus außergewöhnlichen betrieblichen Gründen“ mit einer „Nutzung im Einklang mit dem Angebot“ vereinbar seien, nicht gefolgt werden. Zum einen sei ein solches Kriterium zu vage, um für den potenziellen neuen Marktteilnehmer Rechtssicherheit zu gewährleisten. Zum anderen finde ein solches Kriterium im Wortlaut der endgültigen Verpflichtungszusagen keine Stütze.

63      Drittens mache die Auslegung der „angemessenen Nutzung“ im Sinne einer „Nutzung im Einklang mit dem Angebot“ die endgültigen Verpflichtungszusagen für einen neuen Marktteilnehmer viel weniger attraktiv.

64      Viertens sei es, da ein Umfang der Nutzung der Zeitnischen von 80 % im Luftfahrtsektor die De-facto-Regel sei, unangemessen, von dem potenziellen neuen Marktteilnehmer eine Nutzungsrate von 100 % zu verlangen.

65      Fünftens ergebe sich aus dem Formblatt RM, dass die endgültigen Verpflichtungszusagen in Bezug auf die angestammten Rechte, abgesehen von „geringfügigen sprachlichen Klarstellungen und Abwandlungen“, weitgehend den in der Sache IAG/bmi eingegangenen ähnelten. In den letztgenannten Verpflichtungszusagen war die „Nutzung im Einklang mit dem Angebot“ jedoch keine Bedingung für den Erwerb der angestammten Rechte. Folglich stelle der Ausdruck „im Einklang mit dem Angebot“ in den endgültigen Verpflichtungszusagen lediglich eine „geringfügige sprachliche Abwandlung“ im Verhältnis zu den Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi dar.

66      Sechstens liefe es dem Sinn und Zweck der in Rede stehenden Bestimmungen zuwider, den Begriff „angemessene Nutzung“ in Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen im Licht von Ziff. 1.9 dieser Verpflichtungszusagen auszulegen, da diese das Ziel der Verpflichtung, nämlich einen wettbewerbsfähigen Flugdienst auf der Strecke zu erbringen, bestimmen solle, während die angestammten Rechte in Ziff. 1.10 definiert seien.

67      Am Ende dieser Prüfung kam die Kommission im angefochtenen Beschluss zu dem Ergebnis, dass der Begriff „angemessene Nutzung“ nicht im Sinne einer „Nutzung im Einklang mit dem Angebot“ verstanden werden könne, sondern dahin auszulegen sei, dass er das „Nichtvorliegen eines Fehlgebrauchs“ der Zeitnischen im Sinne von Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen bedeute.

68      Schließlich prüfte die Kommission im angefochtenen Beschluss, ob die Streithelferin einen Fehlgebrauch von den Zeitnischen im Sinne von Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen gemacht habe, um festzustellen, ob ihr angestammte Rechte zu gewähren seien.

69      Insoweit stellte die Kommission eine Unternutzung der Zeitnischen durch die Streithelferin aufgrund der Rückgabe bestimmter Zeitnischen an den Koordinator vor der Fälligkeit der Rückgabe und aufgrund der Annullierung bestimmter Flüge fest. Die Kommission ging jedoch davon aus, dass die Nutzung der Zeitnischen trotz deren Unternutzung im Einklang mit dem Grundsatz „genutzte oder verlorene Zeitnischen“ in Art. 10 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. 1993, L 14, S. 1, im Folgenden: Zeitnischenverordnung) stehe, da die vor der Fälligkeit der Rückgabe zurückgegebenen Zeitnischen für die Anwendung dieses Grundsatzes nicht zu berücksichtigen seien und die Nutzung der Zeitnischen immer noch über dem Schwellenwert von 80 % gelegen habe. Die Kommission stellte fest, dass die Streithelferin keinen Fehlgebrauch von den Zeitnischen im Sinne von Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen gemacht habe, schloss daraus, dass die Streithelferin entsprechend der schriftlichen Empfehlung des Beauftragten die Zeitnischen während des Nutzungszeitraums angemessen genutzt habe, und genehmigte gemäß Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen die Gewährung von angestammten Rechten an die Streithelferin.

 Verfahren und Anträge der Parteien

70      Mit Klageschrift, die am 10. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

71      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären,

–        der Kommission und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen,

–        alle weiteren Entscheidungen zu treffen, die unter den Umständen des vorliegenden Falls angemessen sind.

72      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen,

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

73      Mit Schriftsatz, der am 24. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

74      Mit Entscheidung des Kammerpräsidenten vom 8. Januar 2019 ist die Streithelferin als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

75      Am 21. März 2019 hat die Streithelferin bei der Kanzlei des Gerichts einen Streithilfeschriftsatz eingereicht, in dem sie die Abweisung der Klage beantragt.

76      Die Klägerin hat am 30. April 2019 zum Streithilfeschriftsatz Stellung genommen. Die Kommission hat am 25. April 2019 mitgeteilt, dass sie keine Bemerkungen zu diesem Schriftsatz habe.

77      Auf Vorschlag der Ersten Kammer hat das Gericht gemäß Art. 28 der Verfahrensordnung des Gerichts die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen.

78      Das Gericht (Erste erweiterte Kammer) hat auf Vorschlag des Berichterstatters im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung die Kommission zur Vorlage von Dokumenten aufgefordert und den Parteien Fragen gestellt.

79      Am 14. Februar 2020 hat die Kommission die angeforderten Dokumente vorgelegt, und die Parteien haben die Fragen beantwortet.

80      Am 13. März 2020 hat die Klägerin zu den Antworten der Kommission auf die Fragen des Gerichts und zu den von dieser vorgelegten Dokumenten Stellung genommen.

81      Am 11. Mai 2020 hat die Kommission zu den Antworten der Klägerin auf die Fragen des Gerichts und zu deren sämtlichen Erklärungen Stellung genommen, d. h. zu den Erklärungen zu den vorgelegten Dokumenten und denjenigen zu den Antworten der Kommission auf die Fragen des Gerichts.

82      Unter diesen Umständen und zur Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens ist der Teil der Erklärungen der Kommission vom 11. Mai 2020, der die Erklärungen der Klägerin zu den Antworten der Kommission auf die Fragen des Gerichts betrifft, d. h. die Rn. 22 bis 26, für das vorliegende Urteil nicht berücksichtigt worden.

83      Da die Parteien keine mündliche Verhandlung beantragt haben, hat das Gericht (Erste erweiterte Kammer) gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

 Rechtliche Würdigung

84      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund werden Rechtsfehler der Kommission bei der Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ gerügt.

85      Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe nicht alle relevanten Gesichtspunkte für die Gewährung von angestammten Rechten berücksichtigt.

 Zum ersten Klagegrund

86      Der erste Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil macht die Klägerin geltend, dass der Begriff „angemessene Nutzung“ in Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen dahin zu verstehen sei, dass er eine „Nutzung im Einklang mit dem Angebot“ bezeichne. Mit dem zweiten Teil will die Klägerin dartun, dass der Begriff „angemessene Nutzung“ nicht das Nichtvorliegen eines „Fehlgebrauchs“ bedeute, da dieser Begriff einen anderen Zweck habe.

87      Da die beiden Teile des ersten Klagegrundes die Kriterien für die Beurteilung des Begriffs „angemessene Nutzung“ betreffen, sind sie zusammen zu prüfen.

88      Nach dem angefochtenen Beschluss ist der in Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen enthaltene Begriff „angemessene Nutzung“ dahin auszulegen, dass er das Nichtvorliegen eines „Fehlgebrauchs“ im Sinne von Ziff. 1.13 dieser Verpflichtungszusagen bedeute, und nicht dahin, dass er eine Nutzung „im Einklang mit dem Angebot“ der Streithelferin bezeichne. Da die Unternutzung der Zeitnischen durch die Streithelferin im Verhältnis zu ihrem Angebot keinen „Fehlgebrauch“ darstelle, kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass sie diese „angemessen genutzt“ habe, und erkennt ihr die angestammten Rechte an den Zeitnischen zu, nämlich die Möglichkeit der Streithelferin, die Zeitnischen nach dem Nutzungszeitraum für eine andere Strecke als London-Philadelphia zu nutzen.

89      Um zu der oben in Rn. 88 dargelegten Auslegung zu gelangen, führte die Kommission im 51. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zunächst aus, dass der Begriff der angemessenen Nutzung in den endgültigen Verpflichtungszusagen nicht definiert werde und dass sich die Klägerin und die Streithelferin über die Definition dieses Begriffs nicht einig gewesen seien. Sodann vertrat die Kommission im 52. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses die Auffassung, dass dieser Begriff mangels einer klaren Definition anhand des Wortlauts, des Kontexts und des Zwecks der Bestimmungen dieser Verpflichtungszusagen auszulegen sei.

90      Die Klägerin beanstandet zwar den Umfang der Unternutzung der Zeitnischen durch die Streithelferin, bestreitet aber nicht, dass ihre Nutzung der Zeitnischen keinen „Fehlgebrauch“ im Sinne von Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen darstellt.

91      Dagegen wendet sich die Klägerin gegen die Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ in Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen durch die Kommission.

92      Nach der Auslegung der Klägerin ist der Begriff „angemessene Nutzung“ nämlich so zu verstehen, dass er grundsätzlich eine Nutzung „im Einklang mit dem Angebot“ bezeichne, was impliziere, dass die Kommission über einen gewissen Ermessensspielraum verfüge, um festzustellen, ob die Nutzung, auch wenn sie nicht vollständig dem Angebot entspreche, noch als „angemessene Nutzung“, insbesondere im Hinblick auf das Ziel der Verpflichtungszusagen, eingestuft werden könne.

93      Nach Ansicht der Klägerin, wäre es, wenn der Begriff „angemessene Nutzung“ in dieser Weise ausgelegt würde, offenkundig, dass die Streithelferin keine solche „angemessene Nutzung“ vorgenommen habe, so dass sie keine angestammten Rechte erworben hätte.

94      Der erste Klagegrund betrifft somit die Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ in Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen.

 Zur wörtlichen Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen

95      Nach dem 56. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses kann in der Umgangssprache der „Fehlgebrauch“ (misuse) definiert werden als „der Umstand, eine Sache in ungeeigneter oder nicht vorgesehener Weise zu nutzen“, und die „angemessene Nutzung“ als eine „geeignete oder in einer bestimmten Situation passende“ Nutzung. Daraus folge, dass eine „angemessene Nutzung“ das Gegenteil eines „Fehlgebrauchs“ sei. Nach einer wörtlichen Auslegung der in den endgültigen Verpflichtungszusagen verwendeten Begriffe sei daher unter der „angemessenen Nutzung“ der Zeitnischen das Nichtvorliegen eines „Fehlgebrauchs“ dieser Zeitnischen zu verstehen.

96      Nach dem 63. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses sei der in Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen enthaltene Einschub „im Einklang mit dem Angebot“ nur eine „geringfügige sprachliche Abwandlung“, die für die Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ nicht ausschlaggebend sein könne.

97      Die Klägerin tritt dieser Auslegung entgegen.

98      Die Klägerin beanstandet, dass die Auslegung der Kommission den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen nicht beachte. Diese Auslegung nähme dem Einschub „im Einklang mit dem Angebot“ in Ziff. 1.9 Satz 2 der endgültigen Verpflichtungszusagen, der bei der Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ in Ziff. 1.10 dieser Verpflichtungszusagen zu berücksichtigen sei, jede praktische Wirksamkeit. Auch die im angefochtenen Beschluss festgestellte Gleichwertigkeit zwischen der „angemessenen Nutzung“ und dem Nichtvorliegen eines „Fehlgebrauchs“ stehe im Widerspruch zum Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen.

99      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die endgültigen Verpflichtungszusagen einen Teil enthalten, der den Definitionen gewidmet ist. Der Begriff „angemessene Nutzung“ in Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen wird dort jedoch nicht definiert.

100    Seinem Sinn nach ist der Begriff „angemessene Nutzung“ für sich genommen nicht eindeutig, sondern erfordert einen Bezugsrahmen, anhand dessen bestimmt werden kann, was im vorliegenden Fall eine Nutzung darstellt, die als „angemessen“ oder gegebenenfalls als nicht „angemessen“ eingestuft werden kann.

101    Somit besteht der im angefochtenen Beschluss gewählte Ansatz darin, die „angemessene Nutzung“ dem Nichtvorliegen eines „Fehlgebrauchs“, wie in Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen definiert, gleichzustellen und somit einen Bezugsrahmen für die Beurteilung des Erwerbs von angestammten Rechten festzustellen.

102    Dagegen ist nach der Auslegung der Klägerin, die im Wesentlichen auf dem Einschub „im Einklang mit dem Angebot“ in Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen beruht, der Begriff „angemessene Nutzung“ dahin auszulegen, dass er grundsätzlich eine Nutzung „im Einklang mit dem Angebot“ bezeichne. Der Bezugsrahmen bestehe somit in der Nutzung „im Einklang mit dem Angebot“, was impliziere, dass die Kommission über einen gewissen Ermessensspielraum verfüge, um festzustellen, ob die Nutzung, auch wenn sie nicht vollständig dem Angebot entspreche, noch als „angemessene Nutzung“, insbesondere im Hinblick auf das Ziel der Verpflichtungszusagen, nämlich einen maximalen Wettbewerb auf der betreffenden Strecke zugunsten der Verbraucher herzustellen, eingestuft werden könne.

103    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Originalsprache der endgültigen Verpflichtungszusagen Englisch ist und dass der in Ziff. 1.13 dieser Verpflichtungszusagen verwendete Begriff „misuse“ einen ziemlich weiten Sinn und nicht zwangsläufig eine negative Konnotation hat. Daher hat die Kommission im 56. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt, dass der englische Begriff „misuse“ in der Umgangssprache als „der Umstand, eine Sache in ungeeigneter oder nicht vorgesehener Weise zu nutzen“ definiert werden kann.

104    Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im angefochtenen Beschluss vorgenommene Gleichstellung zwischen der „angemessenen Nutzung“ und dem Nichtvorliegen eines „Fehlgebrauchs“ mit dem Wortlaut der betreffenden Bestimmungen unvereinbar ist.

105    Zu der von der Klägerin vertretenen Auslegung ist festzustellen, dass eine Auffassung, wonach unter „angemessene Nutzung“ eine Nutzung zu verstehen sei, die zu 100 % „im Einklang mit dem Angebot“ stünde, mit der Bedeutung des Begriffs „angemessene Nutzung“ unvereinbar wäre. Der Begriff „angemessen“ impliziert nämlich eine Nutzung, die unterhalb einer Nutzung der Zeitnischen zu 100 % „im Einklang mit dem Angebot“ ist, jedoch oberhalb einer bestimmten Schwelle bleibt.

106    Soweit die Klägerin jedoch geltend macht, dass der Begriff „angemessene Nutzung“ dahin auszulegen sei, dass er grundsätzlich auf eine Nutzung „im Einklang mit dem Angebot“ abstelle, wobei der Kommission ein gewisses Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt werde, ob eine Nutzung unterhalb einer „Nutzung im Einklang mit dem Angebot“ angemessen sein könne, ist festzustellen, dass die Auslegung der Klägerin mit dem Begriff „angemessene Nutzung“ vereinbar ist.

107    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sowohl die im angefochtenen Beschluss gewählte als auch die von der Klägerin vertretene Auslegung mit dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen vereinbar sind, so dass die bloße wörtliche Auslegung dieser Bestimmungen keine eindeutigen Schlüsse zulässt.

108    Unter diesen Umständen sind für die Prüfung, ob die Kommission im angefochtenen Beschluss davon ausgehen durfte, dass die „angemessene Nutzung“ in Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen dahin zu verstehen sei, dass sie das Nichtvorliegen eines „Fehlgebrauchs“ bedeutet, zunächst die für die Auslegung des Ausdrucks „angemessene Nutzung“ maßgeblichen Grundsätze zu klären, um sodann zu prüfen, ob die Kommission diese Grundsätze rechtsfehlerfrei angewandt hat.

 Zu den Grundsätzen für die Auslegung des Ausdrucks „im Einklang mit dem Angebot“

109    Erstens sind nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteil vom 7. Mai 2019, Deutschland/Kommission, T‑239/17, EU:T:2019:289, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei der klare und genaue Wortlaut jedoch die Grenze für die Auslegung bildet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2010, Kommission/Vereinigtes Königreich, C‑582/08, EU:C:2010:429, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem wenden die Unionsgerichte regelmäßig eine systematische Auslegung an.

110    Da die endgültigen Verpflichtungszusagen nach dem 200. Erwägungsgrund des Genehmigungsbeschlusses Bestandteil dieses Beschlusses sind, gelten die oben in Rn. 109 angeführten Grundsätze für die Auslegung dieser Verpflichtungszusagen, was im Übrigen von den Parteien eingeräumt wird.

111    Zweitens sind die besonderen Auslegungsregeln zu berücksichtigen, wie sie im dritten Absatz der endgültigen Verpflichtungszusagen dargelegt sind.

112    Daher sind die endgültigen Verpflichtungszusagen im Licht des Genehmigungsbeschlusses, im allgemeinen Rahmen des Unionsrechts, insbesondere im Licht der Fusionskontrollverordnung, und unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Kommission über im Rahmen der Fusionskontrollverordnung und der Durchführungsverordnung zulässige Abhilfemaßnahmen (ABl. 2008, C 267, S. 1, im Folgenden: Mitteilung über Abhilfemaßnahmen) auszulegen.

113    Was erstens den Genehmigungsbeschluss betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der Fusionskontrollverordnung, d. h. im Stadium der Voruntersuchung, also in der Phase I, erlassen wurde.

114    Nach der Rechtsprechung sollen die in der Phase I vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen es der Kommission ermöglichen, festzustellen, dass der angemeldete Zusammenschluss im Stadium der Voruntersuchung keinen Anlass mehr zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt. Die genannten Verpflichtungszusagen ermöglichen es also, zunächst die Einleitung einer Phase der eingehenden Prüfung zu vermeiden (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T‑162/10, EU:T:2015:283, Rn. 290 und die dort angeführte Rechtsprechung).

115    Nach Art. 8 Abs. 2 der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission nämlich eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss nach dem Kriterium von Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird, mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich einer mit diesem Markt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T‑162/10, EU:T:2015:283, Rn. 291 und die dort angeführte Rechtsprechung).

116    In Anbetracht der erheblichen finanziellen Interessen und der großen Bedeutung für Gewerbe und Handel, die einem solchen Zusammenschluss innewohnen, wie auch der Befugnisse, über die die Kommission in diesem Bereich verfügt, liegt es im Interesse der beteiligten Unternehmen, die Arbeit der Verwaltung zu erleichtern. Aus denselben Gründen ist auch die Kommission verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe der Fusionskontrolle größte Sorgfalt walten zu lassen (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T‑162/10, EU:T:2015:283, Rn. 292 und die dort angeführte Rechtsprechung).

117    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Rahmen der Fusionskontrolle nur solche Verpflichtungszusagen annehmen darf, die das angemeldete Vorhaben mit dem Binnenmarkt vereinbar machen können (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T‑162/10, EU:T:2015:283, Rn. 293 und die dort angeführte Rechtsprechung).

118    Insoweit erfüllen von einer der fusionierenden Parteien vorgeschlagene Verpflichtungszusagen dieses Kriterium nur, soweit die Kommission mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass sie umgesetzt werden können und dass die damit geschaffenen Abhilfen so tragfähig und beständig sind, dass es in absehbarer Zeit nicht zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung oder zu Behinderungen eines wirksamen Wettbewerbs, die durch die Verpflichtungszusagen verhindert werden sollen, kommen kann (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T‑162/10, EU:T:2015:283, Rn. 294 und die dort angeführte Rechtsprechung).

119    Die Kommission verfügt bei der Beurteilung, ob Zusagen einzuholen sind, um bestehende ernsthafte Bedenken hinsichtlich eines Zusammenschlusses zu zerstreuen, über einen weiten Beurteilungsspielraum (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T‑162/10, EU:T:2015:283, Rn. 295 und die dort angeführte Rechtsprechung).

120    Die Verpflichtungszusagen in Phase I sollen alle ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Frage zerstreuen, ob durch den Zusammenschluss ein wirksamer Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung. Die in Phase I abgegebenen Verpflichtungszusagen müssen folglich angesichts ihrer Bedeutung und ihres Gehalts der Kommission den Erlass eines Genehmigungsbeschlusses ohne Eröffnung von Phase II gestatten, wobei die Kommission ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler davon ausgehen können musste, dass diese Verpflichtungszusagen eine unmittelbare und ausreichende Reaktion darstellten, die geeignet war, alle ernsthaften Bedenken klar auszuräumen (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T‑162/10, EU:T:2015:283, Rn. 297 und die dort angeführte Rechtsprechung).

121    Was zweitens die Auffassung der Klägerin betrifft, dass das Formblatt RM für die Auslegung des Wortlauts der endgültigen Verpflichtungszusagen nicht relevant sei, ist daran zu erinnern, dass diese Verpflichtungszusagen nach ihrem dritten Absatz u. a. im Hinblick auf die Fusionskontrollverordnung auszulegen sind.

122    Aus Art. 23 Abs. 1 Buchst. c der Fusionskontrollverordnung geht jedoch hervor, dass die Kommission u. a. ermächtigt ist, das Verfahren und die Fristen für das Angebot und die Umsetzung von Verpflichtungszusagen gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung festzulegen. In diesem Zusammenhang erließ die Kommission die Durchführungsverordnung, deren Art. 20 Abs. 1a bestimmt, dass die beteiligten Unternehmen gleichzeitig mit den Verpflichtungsangeboten nach Art. 6 Abs. 2 der Fusionskontrollverordnung ein Original der durch das Formblatt RM über Abhilfen – im Anhang IV dieser Verordnung festgelegt – verlangten Angaben und Unterlagen übermitteln müssen.

123    Da somit das Vorhandensein des Formblatts RM aus der Fusionskontrollverordnung hervorgeht, ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin der Wortlaut der endgültigen Verpflichtungszusagen nach ihrem dritten Absatz im Hinblick auf dieses Formblatt und darauf auszulegen, was die Fusionsparteien darin angeben.

124    Was drittens den „allgemeinen Rahmen des Unionsrechts“ betrifft, ist insbesondere die Zeitnischenverordnung zu berücksichtigen.

125    Viertens ist festzustellen, dass die Verpflichtungszusagen zwar die ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt ausräumen sollen, dass sie aber auch für diejenigen Dritten relevant sind, die Tätigkeiten der Parteien des Zusammenschlusses übernehmen. Die Bedingungen für die Übernahme solcher Tätigkeiten werden nämlich weitgehend durch die Verpflichtungszusagen festgelegt.

 Zur Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen im Licht der Angaben im Formblatt RM

126    Nach dem 63. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt sich aus dem von den Parteien des Zusammenschlusses vorgelegten Formblatt RM, dass die endgültigen Verpflichtungszusagen in Bezug auf die angestammten Rechte, abgesehen von „geringfügigen sprachlichen Klarstellungen und Abwandlungen“, weitgehend den in der Sache IAG/bmi eingegangenen ähnelten. Die Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi bezögen sich zwar auf eine „angemessene Nutzung“, doch verlangten sie nicht, dass die Zeitnischen während des Nutzungszeitraums „im Einklang mit dem Angebot“ genutzt würden. Folglich bewirke der Ausdruck „im Einklang mit dem Angebot“ in den endgültigen Verpflichtungszusagen keine Änderung der Erfordernisse wegen der angestammten Rechte in der vorliegenden Rechtssache und stelle lediglich eine „geringfügige sprachliche Abwandlung“ im Verhältnis zu den Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi dar.

127    Die Klägerin tritt dieser Schlussfolgerung unter Berufung auf eine Reihe von Argumenten entgegen.

128    Zur Prüfung der Begründetheit der Schlussfolgerung, zu der die Kommission im 63. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses gelangte, ist zunächst auf die jeweiligen Verpflichtungen der Kommission und der Unternehmen, die einen Zusammenschluss anmelden, hinzuweisen, insbesondere in Bezug auf die Verpflichtungszusagen.

129    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass aus der Einleitung des Anhangs IV der Durchführungsverordnung hervorgeht, dass im Formblatt RM „festgelegt [ist], welche Informationen und Unterlagen die beteiligten Unternehmen gleichzeitig mit einem Verpflichtungsangebot nach Artikel 6 Absatz 2 … der [Fusionskontrollverordnung] zu übermitteln haben“, und dass, „[wenn] bestimmte in diesem Formblatt verlangte Informationen [nach Auffassung der betreffenden Unternehmen] für die Prüfung der Verpflichtungen nicht notwendig [sind, sie] sich an die Kommission wenden und unter Angabe von Gründen für die fehlende Relevanz dieser Informationen beantragen [können,] von der Pflicht zu ihrer Übermittlung [befreit zu werden]“.

130    Nr. 7 der Mitteilung über Abhilfemaßnahmen sieht Folgendes vor:

„Die Kommission muss prüfen, ob die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen, wenn sie umgesetzt sind, ihre wettbewerbsrechtlichen Bedenken beseitigen. Nur den beteiligten Unternehmen liegen alle einschlägigen Informationen vor, die für eine solche Prüfung erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich der Erfüllbarkeit der vorgeschlagenen Verpflichtungen und der Lebens- und Wettbewerbsfähigkeit der zur Veräußerung vorgeschlagenen Vermögenswerte. Daher müssen die beteiligten Unternehmen alle verfügbaren Informationen übermitteln, die die Kommission für die Prüfung der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen benötigt. Deshalb haben die Anmelder nach der Durchführungsverordnung (Anhang ‚Formblatt RM‘) zusammen mit den Verpflichtungsangeboten umfassende Informationen über den Inhalt der angebotenen Verpflichtungen, die Bedingungen für ihre Umsetzung und ihre Geeignetheit zur Beseitigung der erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs zu übermitteln …“

131    Außerdem heißt es in Nr. 79 der Mitteilung über Abhilfemaßnahmen:

„Verpflichtungsangebote, die die Grundlage für eine Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 2 [Fusionskontrollverordnung] bilden sollen, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)      sie enthalten die vollständigen materiellen und verfahrenstechnischen Verpflichtungen, die die beteiligten Unternehmen eingehen;

…“

132    Im Übrigen bestimmt Nr. 82 der Mitteilung über Abhilfemaßnahmen:

„Wegen des Zeitdrucks in Phase I ist es besonders wichtig, dass die beteiligten Unternehmen der Kommission die in der Durchführungsverordnung verlangten Informationen rechtzeitig übermitteln, damit Inhalt und Umsetzbarkeit der Verpflichtungen und ihre Geeignetheit, wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt auf Dauer aufrechtzuerhalten, ordnungsgemäß geprüft werden können …“

133    Schließlich weist die Kommission, ohne dass ihr die Klägerin insoweit widersprochen hätte, darauf hin, dass in Anbetracht des erheblichen Umfangs von Tatsachen und Daten, die sie im Rahmen der Verfahren nach der Fusionskontrollverordnung zu prüfen habe, und des Schnelligkeitserfordernisses, das für diese Verfahren gelte, insbesondere im Fall der Genehmigung am Ende der Phase I mit Abhilfemaßnahmen, die von den Unternehmen in den Formblättern RM gemachten Angaben von entscheidender Bedeutung seien, um ihr eine angemessene Beurteilung des Inhalts, des Ziels, der Umsetzbarkeit und der Wirksamkeit der angebotenen Verpflichtungszusagen in den beschränkten ihr zur Verfügung stehenden Fristen zu ermöglichen. Das Formblatt RM solle die Klarheit der angebotenen Verpflichtungszusagen gewährleisten und verhindern, dass sie „Trojanische Pferde“ enthielten. Im Übrigen lege das Formblatt RM dar, wie das Unternehmen selbst die von ihm angebotenen Verpflichtungszusagen verstehe.

134    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut der endgültigen Verpflichtungszusagen von demjenigen der Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi abweicht.

135    Wie sich nämlich aus einem Vergleich zwischen Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen und Ziff. 1.3.1 der Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi ergibt, wurde der Ausdruck „einen Direktflug auf dem Flughafenpaar gemäß dem in Anwendung von Ziff. 1.24 vorgelegten Angebot“ in die endgültigen Verpflichtungszusagen aufgenommen, anstelle des Ausdrucks „das betroffene Städtepaar, für das diese Zeitnischen übertragen wurden“, der in den Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi enthalten war.

136    Ebenso enthielten die Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi, im Unterschied zu den endgültigen Verpflichtungszusagen, einen Abschnitt mit der Überschrift „Gewährung von angestammten Rechten an Zeitnischen“, der den Nutzungszeitraum, die Gewährung von angestammten Rechten und den „Fehlgebrauch“ betraf.

137    Außerdem steht fest, wie oben in den Rn. 23 bis 27 ausgeführt, dass die Parteien des Zusammenschlusses sowohl im Formblatt RM vom 18. Juli 2013 als auch in demjenigen vom 30. Juli 2013 angaben, dass sich ihre Verpflichtungszusagen im Wesentlichen auf die Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi gründeten. Im Übrigen wird im Abschnitt des Formblatts RM, der Abweichungen von den Mustertexten betrifft, ausgeführt, dass die Punkte, in denen die endgültigen Verpflichtungszusagen von den Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi abwichen, mit Ausnahme der „geringfügige[n] sprachliche[n] Abwandlungen oder Klarstellungen, die aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls … erforderlich sind“, angegeben wurden, „um bei der Bewertung der Verpflichtungszusagen zu helfen“. In dem Teil des Formblatts RM betreffend die Änderungen wurde von den Parteien des Zusammenschlusses keine Abweichung hinsichtlich der Bestimmungen über die angestammten Rechte im Verhältnis zu den Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi angegeben.

138    Daher ist der in Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen enthaltene Zusatz „im Einklang mit dem Angebot“ entweder nur eine „geringfügige sprachliche Abwandlung“ ohne Bezug zu den angestammten Rechten, oder es soll mit diesen Worten eine wesentliche Änderung gegenüber den Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi eingeführt werden, soweit sie sich auf die angestammten Rechte beziehen. Im letztgenannten Fall hätten die Parteien des Zusammenschlusses dies jedoch im Formblatt RM identifizieren müssen.

139    Unter diesen Umständen erscheint die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Abweichung zwischen dem Wortlaut der endgültigen Verpflichtungszusagen und dem der Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi nur eine „geringfügige sprachliche Abwandlung“ darstelle, fehlerfrei.

140    Da feststeht, dass der Wortlaut der endgültigen Verpflichtungszusagen von dem der Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi abweicht, obliegt es der Klägerin, nachzuweisen, dass der Einschub „im Einklang mit dem Angebot“ trotz der Angaben im Formblatt RM keine bloße „geringfügige sprachliche Abwandlung“ darstellt.

141    In diesem Zusammenhang trägt die Klägerin eine Reihe von Argumenten vor, die darauf abzielen, die Schlussfolgerung der Kommission im 63. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen und die Relevanz des Einschubs „im Einklang mit dem Angebot“ für die Auslegung des Ausdrucks „angemessene Nutzung“ in Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen und damit für die Gewährung von angestammten Rechten nachzuweisen.

142    Erstens macht die Klägerin geltend, aus Nr. 7 der Mitteilung über Abhilfemaßnahmen, die oben in Rn. 113 wiedergegeben ist, ergebe sich, dass die Verpflichtung, die Kommission durch Erläuterungen im Formblatt RM zu informieren, ihre Grundlage darin habe, dass die Parteien des Zusammenschlusses oft ausschließlich über die Informationen verfügten, die für die Beurteilung der Verpflichtungszusagen unerlässlich seien und daher im Formblatt RM enthalten sein müssten. Hinsichtlich der Bestimmungen über die angestammten Rechte hätten die Parteien des Zusammenschlusses jedoch nicht über solche ausschließlichen Informationen verfügt, und die Kommission sei genauso in der Lage gewesen, die Bedeutung des Einschubs „im Einklang mit dem Angebot“ zu beurteilen.

143    Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Da nämlich das Formblatt RM in Abschnitt 3 die Verpflichtung der Parteien des Zusammenschlusses vorsieht, die Abweichungen von den Mustertexten anzugeben, müssen die Parteien diese Voraussetzung ungeachtet der Gründe erfüllen, die das Bestehen dieser Regel rechtfertigen.

144    Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission, statt sich an die Angaben der Parteien des Zusammenschlusses im Formblatt RM zu halten, die Bedeutung des Einschubs „im Einklang mit dem Angebot“ hätte bewerten und dabei die Angaben der Parteien des Zusammenschlusses im Formblatt RM außer Acht lassen müssen.

145    Zweitens macht die Klägerin geltend, dass es nicht erforderlich gewesen sei, im Formblatt RM die Abweichung zwischen den angebotenen Verpflichtungszusagen und den Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi anzugeben, da weder die Parteien des Zusammenschlusses noch die Kommission seinerzeit die Auffassung vertreten hätten, dass die Einfügung der Worte „im Einklang mit dem Angebot“ erheblich sei, da diese Einfügung vom neuen Marktteilnehmer nur eine offenkundige Sache verlangt habe, nämlich dass er seine Zusagen einhalte.

146    Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

147    Da nämlich nach dem Grundsatz „genutzte oder verlorene Zeitnischen“ in Art. 10 Abs. 2 der Zeitnischenverordnung eine Schwelle von 80 % Betrieb ausreicht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich von selbst versteht, dass der neue Marktteilnehmer den Flugdienst, der Gegenstand seines Angebots ist, grundsätzlich zu 100 % nutzen soll, um angestammte Rechte erwerben zu können.

148    Außerdem zeigt das Vorbringen der Klägerin, dass die Parteien des Zusammenschlusses bereits zur Zeit der Verhandlungen mit der Kommission über die Verpflichtungszusagen geglaubt hatten, dass der Einschub „im Einklang mit dem Angebot“ den neuen Marktteilnehmer verpflichtete, einen Flugdienst im Einklang mit ihrem Angebot zu erbringen, um angestammte Rechte erwerben zu können.

149    Da sich die Verpflichtung zu einer Nutzung „im Einklang mit dem Angebot“ jedoch nicht aus dem Wortlaut der Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi ergibt, hätten die Parteien des Zusammenschlusses im Formblatt RM die Abweichung im Text der angebotenen Verpflichtungszusagen als wesentliche Änderung identifizieren sollen, um so die Aufmerksamkeit der Kommission auf diese Änderung zu lenken.

150    Da die Parteien des Zusammenschlusses es unter Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Anhang IV der Durchführungsverordnung unterlassen haben, der Kommission diesen Umstand zur Kenntnis zu bringen, kann sich die Klägerin zur Stützung ihrer Auslegung der endgültigen Verpflichtungszusagen nicht darauf berufen.

151    Drittens macht die Klägerin geltend, es sei nicht erforderlich gewesen, im Formblatt RM den Einschub „im Einklang mit dem Angebot“ in Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen zu erwähnen, da seine Bedeutung keiner Erläuterungen bedürfe und weder mehrdeutig noch unklar sei.

152    Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

153    Zunächst ist, da Abschnitt 3 des Formblatts RM die Parteien dazu verpflichtet, jede Abweichung von den Mustertexten anzugeben, der Umstand, dass eine textliche Abweichung in der Hinzufügung eines eindeutigen oder klaren Ausdrucks besteht, unerheblich.

154    Außerdem ist die Relevanz dieses Ausdrucks für die Gewährung von angestammten Rechten unter den Umständen des vorliegenden Falls keineswegs offenkundig.

155    Nach der Systematik der betreffenden Bestimmungen der Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi, die sich aus der Art und Weise ergibt, in der sie strukturiert sind, werden nämlich die Voraussetzungen für den Erwerb der angestammten Rechte in ihrer Ziff. 1.3.2 geregelt, die der Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen entspricht, während ihre Ziff. 1.3.1, die Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen entspricht, den „wettbewerbsfähigen Flugdienst“ spezifizieren soll, der während des Nutzungszeitraums erbracht werden kann.

156    Unter diesen Umständen hatte die Kommission nicht davon auszugehen, dass die Hinzufügung der Worte „im Einklang mit dem Angebot“ in Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen für die Gewährung von angestammten Rechten relevant sein musste.

157    Im Übrigen ergibt sich aus dem von den Parteien des Zusammenschlusses ausgefüllten Formblatt RM, dass die Bestimmungen über die angestammten Rechte der endgültigen Verpflichtungszusagen die gleiche Bedeutung wie die der Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi haben, mit Ausnahme „geringfügiger sprachlicher Abwandlungen“.

158    Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Klägerin, die Kommission hätte die Bestimmungen über die angestammten Rechte in einem anderen Sinn verstehen müssen, unbegründet.

159    Viertens, was insbesondere den Schriftwechsel zwischen den Parteien des Zusammenschlusses und der Kommission während des Zeitraums betrifft, in dem die Kommission verlangte, dass sie „angestammte Rechte“ in ihre Verpflichtungszusagen aufnähmen, führt die Kommission in Beantwortung einer Frage des Gerichts aus, dass „ihrer Kenntnis nach“ zwischen dem 18. und dem 25. Juli 2013 eine Erörterung „zwischen den Parteien über gewisse Divergenzen zwischen [dem Verpflichtungsangebot] vom 16. Juli 2013 und den Verpflichtungszusagen in der ‚Sache IAG/bmi‘“ stattgefunden habe.

160    Die Klägerin hat jedoch zu keinem Zeitpunkt, weder im schriftlichen Verfahren, noch in Beantwortung der Fragen des Gerichts, noch in Erwiderung auf die oben in Rn. 159 angeführten Angaben der Kommission, vorgetragen, dass die Parteien des Zusammenschlusses der Kommission während der Verhandlungen über die Verpflichtungszusagen ausdrücklich ihre Vorstellung von den Verpflichtungszusagen zur Kenntnis gebracht hätten, wonach der neue Marktteilnehmer verpflichtet sei, einen Flugdienst im Einklang mit seinem Angebot zu erbringen, um angestammte Rechte erwerben zu können.

161    Da es, wie oben in Rn. 140 ausgeführt, Sache der Klägerin ist, nachzuweisen, dass die Parteien des Zusammenschlusses die Kommission auf die Abweichung im Text zwischen den endgültigen Verpflichtungszusagen und den Bestimmungen über die angestammten Rechte der Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi hingewiesen hatten, und da die Klägerin keine sachdienlichen Angaben zu dem oben in Rn. 159 angeführten Schriftwechsel zwischen den Parteien des Zusammenschlusses und der Kommission gemacht hat, ist festzustellen, dass die Parteien des Zusammenschlusses diese Abweichung im Wortlaut der Verpflichtungszusagen der Kommission bei diesen Schriftwechseln nicht zur Kenntnis gebracht haben.

162    Fünftens bringt die Klägerin vor, es ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der endgültigen Verpflichtungszusagen, dass der Einschub „im Einklang mit dem Angebot“ aus den Verpflichtungszusagen in der Sache A++ stamme, die den „Stand der Technik“ der Verpflichtungszusagen in Bezug auf die Zeitnischen der Fluggesellschaften darstellten. Außerdem habe sich die Kommission in mehrfacher Hinsicht im Rahmen der Verhandlungen, die zu den endgültigen Verpflichtungszusagen geführt hätten, auf diese Verpflichtungszusagen gestützt. Folglich sei es nicht erforderlich gewesen, dass die Parteien des Zusammenschlusses auf diese Hinzufügung im Verhältnis zur Sache IAG/bmi hinwiesen.

163    Dieses Argument kann keinen Erfolg haben, da es in tatsächlicher Hinsicht unbegründet ist.

164    Als Erstes stellt die Formulierung, die aus den Verpflichtungszusagen in der Sache A++ übernommen wurde, zumindest in Bezug auf die angestammten Rechte nicht den „Stand der Technik“ dar.

165    Es steht nämlich fest, dass die Verpflichtungszusagen in der Sache A++ keine Gewährung von angestammten Rechten vorsahen. Ziff. 1.2.6 dieser Verpflichtungszusagen betraf daher nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von angestammten Rechten.

166    Im Übrigen sollten die Parteien des Zusammenschlusses aus diesem Grund in ihre Verpflichtungszusagen, auf ausdrückliches Verlangen der Kommission, Bestimmungen über die angestammten Rechte der Art aufnehmen, wie sie in den Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi enthalten waren.

167    Außerdem ist der von der Klägerin angeführte Umstand, dass die Kommission die Parteien des Zusammenschlusses aufgefordert habe, sich bei bestimmten Teilen der endgültigen Verpflichtungszusagen an den Verpflichtungszusagen in der Sache A++ zu orientieren, unerheblich. Die Bestimmungen in der Sache A++, auf die die Klägerin Bezug nimmt, beziehen sich nämlich nicht auf die angestammten Rechte.

168    Als Zweites ist das Vorbringen der Klägerin zur Entstehungsgeschichte der endgültigen Verpflichtungszusagen unzutreffend.

169    Die Parteien des Zusammenschlusses legten der Kommission am 10., 14., 16. und 25. Juli 2013 verschiedene, von ihnen verfasste Fassungen der Verpflichtungszusagen vor, damit die Kommission diese Verpflichtungszusagen beurteilen könne.

170    Zwar wurde der Einschub „im Einklang mit dem Angebot“ in das Verpflichtungsangebot vom 14. Juli 2013 aufgenommen, was sich im Übrigen in der von der Klägerin erstellten und oben in Rn. 11 angeführten vergleichenden Fassung widerspiegelte.

171    Es besteht jedoch kein Kontinuitätsverhältnis zwischen den einschlägigen Bestimmungen des Verpflichtungsangebots vom 14. Juli 2013 und Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen.

172    Die Ziff. 1.9 bis 1.11 der endgültigen Verpflichtungszusagen sind nämlich keine Änderung der entsprechenden früheren Ziffern, sondern stellen einen neuen Text dar, der pauschal in die Verpflichtungszusagen vom 16. Juli 2013 eingefügt wurde, wie sich aus der vergleichenden Fassung zwischen dem Verpflichtungsangebot vom 14. Juli 2013 und dem Verpflichtungsangebot vom 16. Juli 2013 ergibt, die die Klägerin als Anlage A 7 zu ihrer Klageschrift vorgelegt hat.

173    Dies wird im Übrigen von der Klägerin selbst bestätigt, die in Rn. 127 der Klageschrift einräumt, dass die Parteien des Zusammenschlusses die Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi als Grundtext für die Ausarbeitung des Verpflichtungsangebots vom 16. Juli 2013 herangezogen hätten, so dass nicht geltend gemacht werden kann, es bestehe eine gewisse Kontinuität zwischen Ziff. 1.11 des Verpflichtungsangebots vom 14. Juli 2013 und Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen.

174    Außerdem ist festzustellen, dass die Kommission, wie oben in Rn. 12 ausgeführt, ausdrücklich und zweimal verlangte, dass angestammte Rechte in die Verpflichtungszusagen aufgenommen werden, wobei sie in ihrer E‑Mail vom 13. Juli 2013 darauf hinwies, dass angestammte Rechte „in der Art der“ in der Sache IAG/bmi vorgeschlagenen eingefügt werden müssten.

175    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien des Zusammenschlusses in Beantwortung dieses Verlangens angegeben haben, dass angestammte Rechte „im Einklang mit der Aufforderung“ der Kommission aufgenommen worden seien, wie sich aus der E‑Mail ergibt, die das Verpflichtungsangebot vom 16. Juli 2013 begleitete, das erstmals Bestimmungen über angestammte Rechte enthielt, die mit denen in den endgültigen Verpflichtungszusagen identisch waren.

176    Im Übrigen bestätigten die Parteien des Zusammenschlusses in den Formblättern RM vom 18. und 30. Juli 2013, dass sie den Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi nachkommen, ohne im Geringsten auf eine Abweichung in Bezug auf die Bestimmungen über die angestammten Rechte Bezug zu nehmen.

177    Unter diesen Umständen kann dem Vorbringen der Klägerin zur Entstehungsgeschichte der endgültigen Verpflichtungszusagen und zum angeblichen Charakter der Verpflichtungszusagen in der Sache A++ als „Stand der Technik“ nicht gefolgt werden.

178    Sechstens trägt die Klägerin vor, der Unterschied zwischen dem Wortlaut ihrer Verpflichtungszusagen und derjenigen in der Sache IAG/bmi, und insbesondere der Einschub „im Einklang mit dem Angebot“, erkläre sich daraus, dass die vorliegende Rechtssache anders als die Rechtssache IAG/bmi nur eine einzige Flugstrecke betreffe.

179    Soweit das Vorbringen der Klägerin dahin zu verstehen sein sollte, dass die Änderungen des Wortlauts als „Klarstellungen, die aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls … erforderlich sind“, entsprechend den Angaben im Formblatt RM auszulegen seien, kann auch dieses Vorbringen keinen Erfolg haben.

180    Zum einen widerspricht die Klägerin dieser Auffassung selbst. Sie führt nämlich in Rn. 3 ihrer schriftlichen Antwort vom 14. Februar 2020 auf die Fragen des Gerichts aus, dass die Parteien des Zusammenschlusses nicht davon ausgegangen seien, dass der Einschub „im Einklang mit dem Angebot“ unter den Begriff der „Klarstellungen, die aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls … erforderlich sind“, falle.

181    Zum anderen ist jedenfalls festzustellen, dass die Zahl der Flugstrecken ohne jede Bedeutung für die Frage ist, in welchem Maß die Zeitnischen genutzt werden müssen, um eine „angemessene Nutzung“ für die Zwecke der Gewährung von angestammten Rechten darzustellen.

182    Siebtens sind noch einige weitere Behauptungen der Klägerin zu prüfen. Sie bringt nämlich vor, die Kommission hätte die Änderung im Wortlaut der endgültigen Verpflichtungszusagen gegenüber den einschlägigen Bestimmungen der Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi erkennen und „die Formulierung und ihre etwaigen Auswirkungen prüfen müssen“. Außerdem vertritt sie in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts die Auffassung, dass die Kommission den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen „sorgfältig“ verglichen und seinerzeit die Tatsache verstanden und gebilligt habe, dass „technische Elemente“ der Verpflichtungszusagen in der Sache A++ übernommen worden seien.

183    Gleichzeitig trägt die Klägerin jedoch vor, dass „[i]n Wirklichkeit niemand einen Grund hatte, die spezielle Formulierung zu prüfen, die hier strittig ist“, und dass „es weder für die Parteien [des Zusammenschlusses] noch für die Kommission erforderlich war, die [in Rede stehende] Formulierung zu prüfen“.

184    Jedenfalls kann das Vorbringen der Klägerin nicht durchgreifen.

185    Soweit die Klägerin dahin zu verstehen sein sollte, dass sie vorbringt, die Kommission sei sich der Änderung des Wortlauts aufgrund der Einfügung des Einschubs „im Einklang mit dem Angebot“ bewusst gewesen, ist das Vorbringen unerheblich.

186    Die Kommission scheint nämlich anzuerkennen, dass sie die Änderungen im Wortlaut der Verpflichtungszusagen festgestellt hat. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Kommission daraus hätte schließen müssen, dass diese Änderungen für die Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ in Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen wesentlich waren und nicht bloß eine „geringfügige sprachliche Abwandlung“ darstellten.

187    Aus den gleichen Gründen kann auch das Argument, die Kommission habe die Tatsache verstanden und gebilligt, dass „technische Elemente“ der Verpflichtungszusagen in der Sache A++ übernommen worden seien, nicht durchgreifen.

188    Indem die Kommission den Einschub „im Einklang mit dem Angebot“ als „geringfügige sprachliche Abwandlung“ einstufte, sah sie diese Hinzufügung nämlich gerade als ein „technisches“ und nicht wesentliches Element an.

189    Sollte das Vorbringen der Klägerin dahin zu verstehen sein, dass die Kommission, wenn sie ihre Prüfung mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt hätte, nicht nur die Änderung im Wortlaut hätte erkennen müssen, sondern diese Änderung auch als für die Gewährung von angestammten Rechten relevant und wesentlich hätte verstehen müssen, so wäre dieses Vorbringen unbegründet.

190    Insoweit verweist das Gericht auf die oben in den Rn. 129 bis 133 dargelegten Verpflichtungen der Kommission und der Unternehmen, die einen Zusammenschluss anmelden.

191    Zwar ist die Kommission, wie oben in Rn. 116 ausgeführt, verpflichtet, „bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe der Fusionskontrolle größte Sorgfalt walten zu lassen“.

192    Diese Verpflichtung bezweckt jedoch nicht, die Unternehmen, die einen Zusammenschluss anmelden, von ihrer Verpflichtung zu entlasten, im Formblatt RM genaue und korrekte Angaben zu machen.

193    Ein Unternehmen, das im Formblatt RM Angaben gemacht hat, kann nämlich grundsätzlich nicht geltend machen, dass die Kommission diese Angaben außer Acht lassen und den Wortlaut der angebotenen Verpflichtungszusagen mit größerer Aufmerksamkeit prüfen müsse.

194    Das Vorbringen der Klägerin impliziert aber gerade, dass die Kommission den Einschub „im Einklang mit dem Angebot“ als relevant für die Gewährung von angestammten Rechten hätte verstehen müssen, obwohl die Angaben der Parteien des Zusammenschlusses im Formblatt RM in eine andere Richtung gingen.

195    Im vorliegenden Fall konnte die Kommission jedoch, ohne einen Fehler zu begehen, im angefochtenen Beschluss davon ausgehen, dass der in Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen enthaltene Einschub „im Einklang mit dem Angebot“ für die Gewährung von angestammten Rechten nicht relevant ist.

196    In Anbetracht der oben in den Rn. 169 bis 175 angeführten Entstehungsgeschichte der Verpflichtungszusagen musste die Kommission nämlich nicht davon ausgehen, dass die Abweichung zwischen dem Wortlaut des Verpflichtungsangebots vom 14. Juli 2013 und dem des Verpflichtungsangebots vom 16. Juli 2013 wesentlich war.

197    Dies gilt umso mehr, als nach der Systematik der betreffenden Bestimmungen der Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi, die sich aus der Art und Weise ergibt, in der sie strukturiert sind, die Voraussetzungen für den Erwerb der angestammten Rechte dort in der Ziff. 1.3.2 geregelt werden, die der Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen entspricht.

198    Da die Klägerin die Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen durch den Einschub „im Einklang mit dem Angebot“ änderte, hatte die Kommission umso weniger Gründe für die Annahme, dass diese Änderung im Wortlaut etwas anderes sein konnte, als eine „geringfügige sprachliche Abwandlung“ im Sinne des Formblatts RM.

199    Außerdem hätten die Parteien des Zusammenschlusses, wenn sie den in den endgültigen Verpflichtungszusagen enthaltenen Bestimmungen über die angestammten Rechte eine andere Bedeutung verleihen hätten wollen als die der Bestimmungen, die in den Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi enthalten waren, die Kommission hiervon durch klare Angaben im Formblatt RM unterrichten können und müssen.

200    Nach alledem ist es der Klägerin nicht gelungen, die im 63. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses gezogene Schlussfolgerung zu entkräften. Daraus folgt, dass die in Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen enthaltene Formulierung „im Einklang mit dem Angebot“ lediglich eine „geringfügige sprachliche Abwandlung“ im Verhältnis zu den Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi darstellt, wonach die Gewährung von angestammten Rechten nicht dem Erfordernis unterliegt, den Flugdienst während des Nutzungszeitraums im Einklang mit dem Angebot betrieben zu haben.

 Zur systematischen Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen

201    Nach dem 57. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses deutet der Umstand, dass die endgültigen Verpflichtungszusagen eine Definition des „Fehlgebrauchs“, nicht aber der „angemessenen Nutzung“ enthalte, auf das Vorliegen einer Gleichwertigkeit zwischen „angemessener Nutzung“ und „Nichtvorliegen eines Fehlgebrauchs“ hin. Somit könne eine Situation, die keinen „Fehlgebrauch“ von Zeitnischen darstelle, als „angemessene Nutzung“ angesehen werden.

202    Im 64. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wird festgestellt, dass die angestammten Rechte in Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen geregelt werden, während sich Ziff. 1.9 auf das Ziel der Verpflichtung in Bezug auf die Zeitnischen bezieht. Es widerspräche daher der Systematik der in Rede stehenden Bestimmungen, die Gewährung von angestammten Rechten von Voraussetzungen abhängig zu machen, die sich aus Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen ergäben.

203    Die Klägerin tritt dieser Auslegung mit einer Reihe von Argumenten entgegen.

204    Erstens ist zur Prüfung der Auslegung, die die Kommission im angefochtenen Beschluss im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin vorgenommen hat, als Erstes darauf hinzuweisen, dass, was die Gleichstellung der „angemessenen Nutzung“ mit dem Nichtvorliegen eines „Fehlgebrauchs“ im Sinne von Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen betrifft, wie sie im angefochtenen Beschluss vorgenommen wird, oben in Rn. 100 festgestellt wird, dass der Begriff „angemessene Nutzung“ für sich genommen nicht eindeutig ist, sondern einen Bezugsrahmen erfordert, anhand dessen bestimmt werden kann, was im vorliegenden Fall eine Nutzung darstellt, die als „angemessen“ oder gegebenenfalls als nicht „angemessen“ eingestuft werden kann.

205    Unter diesen Umständen spricht allgemein nichts dagegen, sich auf andere Bestimmungen der endgültigen Verpflichtungszusagen zu stützen, um dem Begriff „angemessene Nutzung“ einen bestimmten Sinn zu geben.

206    Zweitens ist die Gleichstellung der „angemessenen Nutzung“ mit dem Nichtvorliegen eines „Fehlgebrauchs“ im Sinne von Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen in mehrfacher Hinsicht gerechtfertigt.

207    Zunächst hat der Begriff „Fehlgebrauch“ einen Sinn, der, wie oben in Rn. 103 festgestellt, als eine „unangemessene oder ungeeignete Nutzung“ verstanden werden kann, so dass eine Gleichstellung der „angemessenen Nutzung“ mit dem Nichtvorliegen eines „Fehlgebrauchs“ angezeigt erscheint.

208    Sodann wirft die Klägerin der Streithelferin eine Unternutzung der Zeitnischen vor. Ziff. 1.13 Buchst. b der endgültigen Verpflichtungszusagen regelt aber gerade den Fall der Unternutzung von Zeitnischen, indem sie ihn als „Fehlgebrauch“ einstuft.

209    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass in den Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi, die die Parteien des Zusammenschlusses auf ausdrückliches Ersuchen der Kommission als Muster für die angestammten Rechte in den endgültigen Verpflichtungszusagen hätten wählen sollen, die Bestimmungen über den „Fehlgebrauch“ im Abschnitt mit der Überschrift „Gewährung von angestammten Rechten an Zeitnischen“ enthalten sind. Daher ist festzustellen, dass gemäß der Struktur dieser Verpflichtungszusagen die Bestimmungen über den „Fehlgebrauch“ für die Gewährung von angestammten Rechten relevant sind.

210    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin haben nämlich die Überschriften der Abschnitte in den Rechtsvorschriften eine Bedeutung, wenn es sich um die systematische Auslegung von Bestimmungen handelt.

211    Wie oben in Rn. 200 festgestellt, sollten die Parteien des Zusammenschlusses angestammte Rechte „in der Art der“ in der Sache IAG/bmi vorgeschlagenen einfügen, und die Kommission konnte zu Recht davon ausgehen, dass der Unterschied zwischen dem Wortlaut von Ziff. 1.3.1 dieser Verpflichtungszusagen und dem von Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen nur eine „geringfügige sprachliche Abwandlung“ darstellte, die keinen Willen der Parteien des Zusammenschlusses zeigte, den in den endgültigen Verpflichtungszusagen vorgesehenen angestammten Rechten eine unterschiedliche Bedeutung zu verleihen.

212    Somit ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen über den „Fehlgebrauch“ im vorliegenden Fall für die Gewährung von angestammten Rechten relevant sein können.

213    Zweitens werden, wie bereits oben in Rn. 197 ausgeführt, nach der Systematik der betreffenden Bestimmungen der Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi die Voraussetzungen für den Erwerb angestammter Rechte in ihrer Ziff. 1.3.2 geregelt, die der Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen entspricht, während deren Ziff. 1.3.1, die Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen entspricht, den „wettbewerbsfähigen Flugdienst“ spezifizieren soll, der während des Nutzungszeitraums erbracht werden kann.

214    Diese Struktur ist in den endgültigen Verpflichtungszusagen übernommen worden, wie aus den darin enthaltenen Begriffsbestimmungen klar hervorgeht.

215    Die Struktur der in Rede stehenden Bestimmungen wird noch deutlicher, wenn man die Klauseln über die Spezifizierung des „wettbewerbsfähigen Flugdienstes“ der Verpflichtungszusagen in den Sachen A++ und IAG/bmi mit Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen vergleicht.

216    Aus Ziff. 1.2.6 der Verpflichtungszusagen in der Sache A++, die im Übrigen keine Option für den Erwerb angestammter Rechte vorsehen, geht nämlich hervor, dass der neue Marktteilnehmer die Zeitnischen nur zur „Erbringung der im Angebot angebotenen Dienstleistungen“ nutzen soll und sie nicht für eine andere Strecke nutzen kann. Insoweit dient die Bezugnahme auf das Angebot dazu, die rechtmäßige Nutzung der Zeitnischen auf den betreffenden Flughafenverbindungen zu präzisieren.

217    Ziff. 1.3.1 der Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi, die den „wettbewerbsfähigen Flugdienst“ betrifft, spezifiziert, ebenso wie Ziff. 1.2.6 der Verpflichtungszusagen in der Sache A++, die rechtmäßige Nutzung der Zeitnischen. Anstatt jedoch insoweit auf das Angebot des neuen Marktteilnehmers zu verweisen, wird der Begriff der rechtmäßigen Nutzung dort im ersten Satz präzisiert, nämlich die Erbringung eines Dienstes zwischen den beiden betreffenden Flughäfen. Da jedoch in der Sache IAG/bmi der neue Marktteilnehmer über die Möglichkeit verfügt, angestammte Rechte zu erwerben, was gerade die Möglichkeit einschließt, die Zeitnischen auf jeder beliebigen Flughafenverbindung zu nutzen, war es zweckmäßig, im zweiten Satz von Ziff. 1.3.2 klarzustellen, dass das Verbot der Nutzung der Zeitnischen auf einem anderen Flughafenpaar nicht absolut gelte, sondern nur während des Nutzungszeitraums und bis der neue Marktteilnehmer angestammte Rechte erworben habe.

218    Daher ist im Kontext der Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi der zweite Satz ihrer Ziff. 1.3.1 als bloße Klarstellung zu verstehen.

219    Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen folgt grundsätzlich dem Muster von Ziff. 1.3.1 der Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi. In Ziff. 1.9 Satz 1 der endgültigen Verpflichtungszusagen wird nämlich die rechtmäßige Nutzung der Zeitnischen durch den Hinweis spezifiziert, dass „in der Regel“ der neue Marktteilnehmer die Zeitnischen nur für die Strecke zwischen den beiden betreffenden Städten nutzen darf. Nach Satz 2 gilt dieses Verbot nicht, wenn der neue Marktteilnehmer diesen Dienst während des Nutzungszeitraums betrieben hat.

220    Unter diesen Umständen zeigt sich, dass die Hinzufügung des Einschubs „im Einklang mit dem Angebot“, soweit dieser Einschub, wie die Klägerin geltend macht, als eine „faktische“ Definition der angestammten Rechte zu verstehen ist, wörtlich erheblich von der Art und Weise abweicht, in der die entsprechenden Bestimmungen der Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi, die von den Parteien des Zusammenschlusses als Muster gewählt werden sollten, strukturiert sind.

221    Der zweite Satz von Ziff. 1.3.1 der Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi soll nämlich lediglich klarstellen, dass das Verbot der Nutzung von Zeitnischen für ein anderes Städtepaar im Fall des Erwerbs von angestammten Rechten nicht gilt. Daher stellt dieser Satz keine qualitativen Anforderungen für die Nutzung von Zeitnischen auf anderen Strecken auf.

222    Im Übrigen dient in den Verpflichtungszusagen in der Sache A++ der Verweis auf das Angebot des neuen Marktteilnehmers lediglich dazu, klarzustellen, dass die Zeitnischen nur für die von diesem Angebot umfasste Strecke genutzt werden können, ohne Anforderungen an die Nutzung der Zeitnischen zu stellen.

223    Zwar ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass die Parteien des Zusammenschlusses, indem sie die Bestimmungen, die aus den Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi übernommen wurden, mit einem Satzteil aus den Verpflichtungszusagen in der Sache A++ vermengt haben, von den Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi abgewichen sind, obwohl sie diese als Muster hätten verwenden sollen, doch ist die Auslegung, wonach Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen die „faktische“ Definition der angestammten Rechte enthält, in mehrfacher Hinsicht mit der Systematik der betreffenden Bestimmungen unvereinbar.

224    Als Erstes, wie sich aus den Ziff. 1.9 und 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen ergibt und wie außerdem durch den Teil „Begriffsbestimmungen“ dieser Verpflichtungszusagen bestätigt wird, soll die erste Ziffer die Nutzung der Zeitnischen spezifizieren, die während des Nutzungszeitraums erfolgen kann, während die zweite Ziffer die Voraussetzungen spezifiziert, die erfüllt sein müssen, um angestammte Rechte zu erwerben.

225    Unter diesen Umständen liefe es der Systematik der in Rede stehenden Bestimmungen zuwider, den zweiten Satz von Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen als „faktische“ Definition der Voraussetzungen für die Gewährung von angestammten Rechten anzusehen.

226    Als Zweites gäbe es, wenn der Auffassung gefolgt würde, wonach Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen eine „faktische“ Definition der Voraussetzungen für die Gewährung von angestammten Rechten enthält, nicht nur zwei Definitionen dieses Begriffs, sondern würde dies zu widersprüchlichen Voraussetzungen für die Gewährung von angestammten Rechten führen.

227    Zum einen würde sich nämlich aus dem zweiten Satz von Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen ergeben, dass der neue Marktteilnehmer während des Nutzungszeitraums den Flugdienst „im Einklang mit dem Angebot“ betrieben haben muss, und zum anderen würde sich aus Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen ergeben, dass der neue Marktteilnehmer während des Nutzungszeitraums eine „angemessene Nutzung“ der Zeitnischen vorgenommen haben muss.

228    Insoweit kann das Vorbringen der Klägerin, mit dem dieser Widerspruch beseitigt werden soll, nicht durchgreifen.

229    Nach Ansicht der Klägerin ist es, um „eine Kollision zwischen Ziff. 1.9 und Ziff. 1.10“ der endgültigen Verpflichtungszusagen zu vermeiden, für die Feststellung, ob eine „angemessene Nutzung“ vorliege, erforderlich zu prüfen, ob die Zeitnischen „im Einklang mit dem Angebot“ betrieben worden seien.

230    Die Auffassung der Klägerin impliziert jedoch zunächst, dass der in Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen enthaltene Einschub „im Einklang mit dem Angebot“ zur Voraussetzung für die Gewährung von angestammten Rechten gemacht wird, wodurch ein Widerspruch zu Ziff. 1.10 dieser Verpflichtungszusagen geschaffen wird, um sodann diesen Widerspruch zu beseitigen, indem die „angemessene Nutzung“ mit der „Nutzung im Einklang mit dem Angebot“ gleichgesetzt wird.

231    Eine solche Auslegung ist aber nicht nur künstlich, sondern steht auch im Widerspruch zu dem Umstand, dass sich aus Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen ausdrücklich ergibt, dass sie die Definition der angestammten Rechte enthält und die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Rechte festlegt.

232    Als Drittes ergibt sich aus der Prüfung der Relevanz der Angaben im Formblatt RM, dass der Einschub „im Einklang mit dem Angebot“ nur eine „geringfügige sprachliche Abwandlung“ ist.

233    Unter diesen Umständen kann dem Ansatz der Klägerin, der darin besteht, den Einschub „im Einklang mit dem Angebot“ zu einer materiellen Voraussetzung für die Gewährung von angestammten Rechten zu machen, die praktisch an die Stelle der ausdrücklich in Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen aufgestellten Voraussetzung tritt, nicht gefolgt werden.

234    Somit ergibt sich die Schwierigkeit bei der Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ in Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen daraus, dass die Parteien des Zusammenschlusses in Ziff. 1.9 dieser Verpflichtungszusagen den Ausdruck „im Einklang mit dem Angebot“ eingefügt haben. Statt nämlich Bestimmungen wie die der Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi zu verwenden, wie dies die Kommission ausdrücklich verlangt hatte, haben sich die Parteien des Zusammenschlusses dafür entschieden, die Bestimmungen dieser Verpflichtungszusagen mit Elementen aus den Verpflichtungszusagen in der Sache A++ zu vermengen, wobei sie in Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen den Ausdruck „im Einklang mit dem Angebot“ hinzugefügt haben.

235    Drittens ist festzustellen, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, Argumente zur Systematik der relevanten Bestimmungen in den endgültigen Verpflichtungszusagen vorzubringen, die die Gleichstellung der „angemessenen Nutzung“ mit dem Nichtvorliegen eines „Fehlgebrauchs“ im Sinne von Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen in Frage stellen könnten.

236    Die Klägerin macht in diesem Kontext als Erstes geltend, dass die Bestimmungen über den „Fehlgebrauch“ in den Ziff. 1.13 und 1.14 der endgültigen Verpflichtungszusagen ihren eigenen Zweck hätten, was impliziere, dass der Begriff „Fehlgebrauch“ in Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen nicht verwendet werden könne, um die Bedeutung des Begriffs „angemessene Nutzung“ in Ziff. 1.10 dieser Verpflichtungszusagen zu bestimmen.

237    Die Klägerin weist insoweit darauf hin, dass die von der Kommission in der Vergangenheit akzeptierten Verpflichtungszusagen in Bezug auf Zeitnischen Klauseln über einen „Fehlgebrauch“ enthalten hätten, auch wenn sie keine angestammten Rechte vorgesehen hätten, wie z. B. die Verpflichtungszusagen in der Sache A++.

238    In diesem Zusammenhang bestehe außerdem das Ziel der Klauseln über einen „Fehlgebrauch“ darin, die Integrität der Verpflichtung in Bezug auf die Zeitnischen und die Fluggesellschaft, die die Zeitnischen zur Verfügung stelle, zu schützen.

239    Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Insoweit genügt der Hinweis, dass, wie die Kommission zu Recht bemerkt, der Umstand, dass die Bestimmungen über den „Fehlgebrauch“ einen eigenen Zweck haben, es nicht ausschließt, dass Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen über den „Fehlgebrauch“ auch für die Bestimmung dessen relevant sein kann, was eine „angemessene Nutzung“ darstellt.

240    Als Zweites macht die Klägerin geltend, die Prüfung des „Fehlgebrauchs“ erfolge, wie sich aus den Ziff. 1.13 und 1.14 der endgültigen Verpflichtungszusagen ergebe, kontinuierlich während des Nutzungszeitraums der Zeitnischen, d. h. während sechs IATA-Saisons, wohingegen die Prüfung der „angemessenen Nutzung“ am Ende des Nutzungszeitraums erfolge, wie sich aus Ziff. 1.11 der endgültigen Verpflichtungszusagen ergebe.

241    Die Klägerin schließt daraus, dass es „absurd und künstlich“ sei, am Ende des Nutzungszeitraums zu prüfen, ob ein „Fehlgebrauch“ stattgefunden habe. Die in Ziff. 1.14 der endgültigen Verpflichtungszusagen festgelegten Regeln sehen nämlich vor, dass im Fall eines „Fehlgebrauchs“ der Zeitnischen durch den neuen Marktteilnehmer die Vereinbarung über die Freigabe von Zeitnischen beendet wird, so dass „ein neuer Marktteilnehmer in einer Situation des Fehlgebrauchs nicht das Ende des Nutzungszeitraums erreichen und die Gewährung von angestammten Rechten verlangen kann“.

242    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Prüfung des „Fehlgebrauchs“ während des Nutzungszeitraums kontinuierlich erfolgt, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht bedeutet, dass eine spätere Prüfung im Rahmen der Prüfung einer „angemessenen Nutzung“ hinfällig wäre. Es ist nämlich immer noch möglich, dass das in Ziff. 1.14 der endgültigen Verpflichtungszusagen vorgesehene Verfahren nicht eingehalten wurde, dass der neue Marktteilnehmer innerhalb der gesetzten Frist den „Fehlgebrauch“ beendet hat oder dass die Parteien ihr Recht auf Kündigung der Vereinbarung über die Freigabe von Zeitnischen wegen Fehlgebrauchs durch den neuen Marktteilnehmer nicht geltend machen.

243    Als Drittes macht die Klägerin geltend, die Gleichwertigkeit zwischen der „angemessenen Nutzung“ und dem Nichtvorliegen eines „Fehlgebrauchs“ mache das in Ziff. 1.11 der endgültigen Verpflichtungszusagen vorgesehene Verfahren hinfällig, wonach die Kommission, die vom Beauftragten beraten werde, gegebenenfalls die angestammten Rechte genehmige. Soweit nämlich ein neuer Marktteilnehmer den Grundsatz „genutzte oder verlorene Zeitnischen“ nach der Zeitnischenverordnung beachte und darüber hinaus die Zeitnischen ohne „Fehlgebrauch“ betreibe, würden ihm die Zeitnischen während der nächsten Flugplansaison nach Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung automatisch zugewiesen. Wenn dies ausreichen würde, um die angestammten Rechte zu erlangen, hätten die Verpflichtungszusagen vorgesehen, dass der neue Marktteilnehmer als Träger von angestammten Rechten gelte, sofern er am Ende des Nutzungszeitraums weiterhin die Zeitnischen nach der Zeitnischenverordnung in Anspruch nehme.

244    Insoweit führt die Kommission in Rn. 83 der Klagebeantwortung jedoch aus, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, dass die Klägerin zu Unrecht die Tragweite der Bestimmungen über den „Fehlgebrauch“ in Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen auf den Grundsatz „genutzte oder verlorene Zeitnischen“ beschränke. Schon aus dem Wortlaut von Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen geht nämlich hervor, dass die Beachtung der letztgenannten Regel allein nicht ausreicht, um das Fehlen eines „Fehlgebrauchs“ festzustellen.

245    Als Viertes kann das Argument der Klägerin, das sich auf ein angebliches „kohärentes System“ stützt, nicht durchgreifen.

246    Insoweit ergibt sich nach Ansicht der Klägerin aus den Ziff. 1.1, 1.9, 1.10, 1.24, 1.26 und 1.27 der endgültigen Verpflichtungszusagen, dass sie ein kohärentes System bildeten, innerhalb dessen neuen Marktteilnehmern Zeitnischen zur Verfügung gestellt würden, um eine tägliche Frequenz auf dem betreffenden Flughafenpaar innerhalb der Obergrenze von sieben wöchentlichen Frequenzen zu betreiben. Die neuen Marktteilnehmer müssten als „Hauptbedingungen“ ihres förmlichen Angebots die Zahl der Frequenzen und damit die Zeitnischen angeben, die sie erhalten möchten. Die förmlichen Angebote würden bewertet und gegebenenfalls entsprechend der Wirksamkeit des ausgeübten Wettbewerbsdrucks klassifiziert. Insoweit stelle die Zahl der beantragten Frequenzen ein Beurteilungskriterium dar. Sobald die Zeitnischen auf der Grundlage des förmlichen Angebots zugeteilt worden seien, solle der neue Marktteilnehmer diese Zeitnischen im Einklang mit dem Angebot während sechs aufeinanderfolgender Saisons nutzen, bevor er aufgrund der Beurteilung, ob der potenzielle Marktteilnehmer eine „angemessene Nutzung“ der Zeitnischen vorgenommen habe, die Zeitnischen auf einem anderen Städtepaar nutzen dürfe.

247    Es ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der Klägerin u. a. darin besteht, aus den Vorschriften über das Angebot des neuen Marktteilnehmers und der Bewertung dieses Angebots Schlüsse für die Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ in Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen über die Gewährung von angestammten Rechten zu ziehen.

248    Wie die Kommission zu Recht ausführt, sind die Bestimmungen über das Angebot des neuen Marktteilnehmers und die Bewertung dieses Angebots für die Freigabe von Abhilfe-Zeitnischen an den neuen Marktteilnehmer relevant, haben aber in systematischer Hinsicht nicht die Funktion, die Voraussetzungen aufzustellen, die der neue Marktteilnehmer für die Gewährung von angestammten Rechten erfüllen muss. Aus demselben Grund kann sich die Klägerin nicht auf die Bewertung des Angebots der Streithelferin durch die Kommission und den unabhängigen Beauftragten berufen.

249    Nach alledem kann bei einer systematischen Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen der Begriff „angemessene Nutzung“ in Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen als das Nichtvorliegen eines „Fehlgebrauchs“ im Sinne von Ziff. 1.13 der genannten Verpflichtungszusagen verstanden werden. Folglich ist es der Klägerin nicht gelungen, darzutun, dass die von der Kommission im angefochtenen Beschluss vorgenommene systematische Auslegung im Widerspruch zur allgemeinen Systematik der Bestimmungen der endgültigen Verpflichtungszusagen stand.

 Zur Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen unter Berücksichtigung ihres Zwecks und ihres Kontexts

250    Nach den Erwägungsgründen 54 bis 57 des angefochtenen Beschlusses soll mit der Gewährung von angestammten Rechten ein potenzieller Marktteilnehmer zum Betrieb der Strecke London-Philadelphia veranlasst werden. Zu diesem Zweck sei es wichtig, dass die Kriterien für die Gewährung von angestammten Rechten klar und nachprüfbar seien und die Rechtssicherheit für den neuen Marktteilnehmer gewährleisteten. Nur eine Auslegung, wonach die „angemessene Nutzung“ als das Nichtvorliegen eines „Fehlgebrauchs“ im Sinne von Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen zu verstehen sei, würde die notwendige Rechtssicherheit gewährleisten.

251    Die Klägerin tritt dieser Auslegung mit einer Reihe von Argumenten entgegen.

252    Die Klägerin wirft insbesondere der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auslegung vor, Zweck und Kontext der in Rede stehenden Bestimmungen verkannt zu haben.

253    Was erstens den Zweck der in Rede stehenden Bestimmungen betrifft, im Hinblick auf den der Begriff „angemessene Nutzung“ auszulegen ist, macht die Klägerin geltend, dass der Zweck der endgültigen Verpflichtungszusagen darin bestehe, dafür zu sorgen, dass die Abhilfe-Zeitnischen während der sechs Saisons des Nutzungszeitraums genutzt würden, um einen maximalen Wettbewerbsdruck und damit die größtmöglichen Vorteile für den Verbraucher zu erzeugen, indem insbesondere, soweit möglich, die tägliche Dienstleistung, die US Airways zuvor erbracht habe, nachgebildet werde. In diesem Zusammenhang trägt die Klägerin vor, dass der Zweck der endgültigen Verpflichtungszusagen darin bestehe, alle ernsthaften Bedenken zu beseitigen, die sich aus der Fusion ergäben. Daher sei die Auslegung der Kommission fehlerhaft, da sie dem Zweck, die Zeitnischen attraktiver zu machen, eine zu große Bedeutung beimesse.

254    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtungszusagen Bestandteil des Genehmigungsbeschlusses sind und im Licht dieses Beschlusses auszulegen sind, wie oben in Rn. 112 festgestellt worden ist.

255    Wie sich insbesondere aus dem ersten Absatz der endgültigen Verpflichtungszusagen ergibt, sind die Parteien des Zusammenschlusses diese eingegangen, um es der Kommission zu erlauben, festzustellen, dass sie ihre ernsthaften Bedenken zerstreuen, und somit die Fusion für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären.

256    Die Kommission war nämlich, wie die Klägerin in Rn. 14 der Klageschrift einräumt, der Ansicht, dass die Aufnahme angestammter Rechte erforderlich sei, um alle durch den Zusammenschluss hervorgerufenen ernsthaften Bedenken auszuräumen.

257    Insoweit geht aus dem 179. Erwägungsgrund des Genehmigungsbeschlusses hervor, dass die Verpflichtungszusagen in Bezug auf Zeitnischen für die Kommission nur annehmbar waren, soweit hinreichend klar war, dass ein neuer Marktteilnehmer die Zeitnischen tatsächlich übernehmen würde.

258    Wie sich aus Nr. 1.1 des Formblatts RM vom 30. Juli 2013 ergibt und durch den 181. Erwägungsgrund des Genehmigungsbeschlusses bestätigt wird, war das erklärte Ziel der Gewährung von angestammten Rechten, das Angebot von Zeitnischen attraktiver zu machen.

259    Außerdem ist die Kommission im 186. Erwägungsgrund des Genehmigungsbeschlusses zu dem Ergebnis gelangt, dass insbesondere im Hinblick auf die „Angaben über einen wahrscheinlichen und rechtzeitigen Markteintritt“ die Verpflichtung bezüglich der Zeitnischen „ein Schlüsselelement für den wahrscheinlichen und rechtzeitigen Eintritt auf der Strecke London-Philadelphia“ sei.

260    Im Übrigen muss die Kommission, wie sich aus der oben in Rn. 118 angeführten Rechtsprechung ergibt, mit Sicherheit davon ausgehen können, dass die Verpflichtungszusagen umgesetzt werden können.

261    Daraus folgt, wie im 55. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt wird, dass die Aufnahme der angestammten Rechte in die endgültigen Verpflichtungszusagen darauf abzielte, einen neuen Marktteilnehmer zur Übernahme der Zeitnischen zu veranlassen, so dass die tatsächliche Umsetzung der Verpflichtungszusagen hinreichend wahrscheinlich wurde.

262    Dagegen kann der Auffassung der Klägerin zum „maximalen Wettbewerbsdruck“, der u. a. impliziert, dass die tägliche Dienstleistung, die US Airways zuvor erbracht habe, so weit wie möglich nachgebildet werde, nicht gefolgt werden.

263    Als Erstes findet nämlich das Argument des maximalen Wettbewerbsdrucks keine Stütze im Genehmigungsbeschluss, wie sich aus der vorstehenden Prüfung ergibt. Zwar stützt sich die Klägerin insoweit auf die Erwägungsgründe 180 und 186 des Genehmigungsbeschlusses, doch genügt die Feststellung, dass der Wortlaut dieser Absätze ihr Vorbringen nicht stützt.

264    Als Zweites findet das Argument des maximalen Wettbewerbsdrucks auch keine Stütze in den Bestimmungen der Ziff. 1.24 bis 1.27 der endgültigen Verpflichtungszusagen über das Angebot des potenziellen neuen Marktteilnehmers und das Auswahlverfahren, aus denen sich nach Ansicht der Klägerin ergibt, dass der zu wählende Wirtschaftsteilnehmer derjenige sei, der den wirksamsten Wettbewerbsdruck ausübe.

265    Insoweit genügt der Hinweis, dass oben in Rn. 248 festgestellt worden ist, dass die Bestimmungen über das Angebot des neuen Marktteilnehmers und die Bewertung dieses Angebots für die Freigabe von Zeitnischen zur Abhilfe an den neuen Marktteilnehmer relevant sind, aber nicht die Funktion haben, die Voraussetzungen zu bestimmen, die der neue Marktteilnehmer für die Gewährung von angestammten Rechten erfüllen muss.

266    Als Drittes ist die Natur der angestammten Rechte selbst unvereinbar mit dem Vorbringen der Klägerin, wonach der Begriff „angemessene Nutzung“ so auszulegen sei, dass ein „maximaler Wettbewerbsdruck“ gewährleistet sei.

267    Die Gewährung von angestammten Rechten impliziert nämlich für den neuen Marktteilnehmer die Möglichkeit, nach einem Betriebszeitraum von sechs IATA-Saisons die Zeitnischen auf jeder beliebigen Flughafenverbindung zu nutzen. Unter diesen Umständen kann die Aufnahme von angestammten Rechten in die endgültigen Verpflichtungszusagen nicht den Zweck verfolgen, einen maximalen Wettbewerbsdruck auf der Strecke London-Philadelphia zu schaffen.

268    Als Viertes verfügt die Kommission jedenfalls nach der oben in den Rn. 119 und 120 angeführten Rechtsprechung bei der Beurteilung, ob die Verpflichtungszusagen eine unmittelbare und ausreichende Reaktion darstellten, die geeignet war, alle ernsthaften Bedenken klar auszuräumen, über einen weiten Beurteilungsspielraum.

269    Da die Kommission in Wahrnehmung ihres Beurteilungsspielraums beim Erlass des Genehmigungsbeschlusses der Ansicht war, dass die Einfügung der Möglichkeit, angestammte Rechte zu erwerben, erforderlich sei, um die Zeitnischen attraktiver zu machen, damit der Eintritt eines Wettbewerbers hinreichend wahrscheinlich sei und damit die Verpflichtungszusagen ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt ausräumen können, kann die Klägerin diese Beurteilung daher nicht durch ihre eigene Beurteilung ersetzen, wonach die Gewährung von Zeitnischen den Zweck verfolgte, sicherzustellen, dass ein maximaler Wettbewerbsdruck vom potenziellen Marktteilnehmer auf der Strecke London‑Philadelphia ausgeübt wird.

270    Dies gilt umso mehr, als die Klägerin der Kommission nicht vorwirft, bei ihrer Beurteilung, die zum Genehmigungsbeschluss führte, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen zu haben.

271    Daraus folgt, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Möglichkeit, angestammte Rechte zu gewähren, den Zweck verfolgte, die Zeitnischen attraktiver zu machen.

272    Zweitens wendet sich die Klägerin gegen die im 57. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses vorgenommene Auslegung der Kommission, wonach, um die notwendige Rechtssicherheit zu gewährleisten, der Begriff „angemessene Nutzung“, dahin auszulegen sei, dass er das Nichtvorliegen eines „Fehlgebrauchs“ im Sinne von Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen bedeutet.

273    Nach Ansicht der Klägerin gewährleistet jedoch die Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ dahin, dass er eine Nutzung „im Einklang mit dem Angebot“ umfasse, eine größere Rechtssicherheit für den neuen Marktteilnehmer, weil er selbst die Bedingungen seines Angebots festlege. Der Umstand, dass der neue Marktteilnehmer von seinem Angebot abweiche, könne zwar zu Unsicherheit führen, er sei aber selbst dafür verantwortlich.

274    Insoweit ist als Erstes auf die Bedeutung hinzuweisen, die der Rechtssicherheit für den neuen Marktteilnehmer zukommt.

275    Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus der vorstehenden Rn. 125, dass der Wortlaut der endgültigen Verpflichtungszusagen auch für die Dritten relevant ist, die die Tätigkeiten der Parteien des Zusammenschlusses übernehmen, da die Bedingungen für die Übernahme solcher Tätigkeiten weitgehend durch die Verpflichtungszusagen festgelegt werden, die daher für ihre geschäftlichen Entscheidungen von Bedeutung sind und bei ihnen berechtigte Erwartungen wecken können.

276    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass nach der von der Klägerin vertretenen Auslegung der Begriff „angemessene Nutzung“ ein Ermessen der Kommission bei der Feststellung impliziert, ob eine Nutzung von Zeitnischen, die nicht vollständig „im Einklang mit dem Angebot“ ist, gleichwohl als eine „angemessene Nutzung“ angesehen werden kann.

277    Grundsätzlich hat aber das Bestehen eines solchen Ermessens der Kommission bei der Entscheidung über die angestammten Rechte zur Folge, dass die Gewährung dieser Rechte für den neuen Marktteilnehmer weniger vorhersehbar wird, als wenn die Bestimmungen über den „Fehlgebrauch“ anwendbar wären. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, da die endgültigen Verpflichtungszusagen keine klaren und genauen Angaben enthalten, anhand deren dieses Ermessen auszuüben wäre, mit Ausnahme der Bestimmungen über den „Fehlgebrauch“, die nach Ansicht der Klägerin nicht zu berücksichtigen sind.

278    Nach alledem steht die Auslegung der Kommission, wonach der Begriff „angemessene Nutzung“ als das Fehlen eines „Fehlgebrauchs“ im Sinne von Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen zu verstehen ist, im Einklang mit dem Zweck der in Rede stehenden Bestimmungen.

279    Was drittens eine Auslegung im Hinblick auf den Kontext der endgültigen Verpflichtungszusagen betrifft, ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass oben in Rn. 124 festgestellt worden ist, dass diese Verpflichtungszusagen unter Berücksichtigung der Zeitnischenverordnung auszulegen sind.

280    Insoweit steht fest, dass die Nutzung der Zeitnischen durch die Streithelferin während des Nutzungszeitraums den Anforderungen von Art. 10 Abs. 2 und 3 der Zeitnischenverordnung zur Erhaltung der Zeitnischen entsprach.

281    Zwar bedeutet der Umstand, dass die Nutzung der Zeitnischen im Einklang mit den Bestimmungen von Art. 10 Abs. 2 und 3 der Zeitnischenverordnung stand, nicht zwangsläufig, dass sie als eine „angemessene Nutzung“ im Sinne von Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen anzusehen ist. Wie die Klägerin ausführt, verfolgt der mit Art. 10 Abs. 2 und 3 der Zeitnischenverordnung verfolgte Zweck nämlich ein eigenes Ziel, das nicht mit dem mit der Gewährung von angestammten Rechten verfolgten Ziel verwechselt werden darf.

282    Die von der Klägerin vertretene Auslegung weicht jedoch von den einschlägigen Bestimmungen der Unionsregelung in diesem Bereich ab.

283    Daher hätte, da die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 2 und 3 der Zeitnischenverordnung einen rechtlichen Bezugsrahmen in der Union darstellen, erwartet werden können, dass, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von angestammten Rechten von diesem Rahmen abgewichen wären, dies klar aus dem Wortlaut der endgültigen Verpflichtungszusagen hervorgegangen wäre. Wie sich aus der obigen Prüfung ergibt, ist dies hier jedoch nicht der Fall. Die von der Klägerin vertretene Auslegung beruht nämlich im Wesentlichen auf dem Einschub „im Einklang mit dem Angebot“ in Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen, der, wie oben in Rn. 200 festgestellt, nur eine „geringfügige sprachliche Abwandlung“ darstellt.

284    Als Zweites hebt die Klägerin den Umfang der Unternutzung der Zeitnischen durch die Streithelferin hervor, der beispiellos sei, um geltend zu machen, es sei unvorstellbar, dass die Streithelferin im Hinblick auf diese nicht gerechtfertigte Unternutzung die Gewährung von angestammten Rechten in Anspruch nehmen könne.

285    Außerdem macht die Klägerin geltend, dass nach ihren Berechnungen, wenn die Auslegung der Kommission richtig wäre, die Streithelferin die Zeitnischen nur zu 65 % hätte nutzen und immer noch die Gewährung von angestammten Rechten hätte beanspruchen können, was die Zwecke der endgültigen Verpflichtungszusagen gefährde und damit belege, dass die von der Kommission vertretene Auslegung falsch sei.

286    Insoweit geht aus den von der Klägerin in Rn. 42 der Klageschrift vorgelegten Tabellen hervor, dass die Unternutzung während des Nutzungszeitraums u. a. darauf zurückzuführen ist, dass die Streithelferin dem Koordinator 389 Zeitnischen vor der Fälligkeit der Rückgabe zurückgegeben hat, während nur 81 Zeitnischen aufgrund der Annullierung der Flüge nicht genutzt wurden.

287    Außerdem geht aus diesen Tabellen hervor, dass die Nutzung der Zeitnischen durch die Streithelferin, abgesehen von den zurückgegebenen Zeitnischen, während des Nutzungszeitraums zwischen 92 % und 100 % schwankte.

288    Daraus folgt, dass das Ausmaß der von der Klägerin gerügten Unternutzung insbesondere darauf beruht, dass die Streithelferin von der in Art. 10 Abs. 3 der Zeitnischenverordnung eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Zeitnischen dem Koordinator vor der Fälligkeit der Rückgabe zurückzugeben, was bewirkte, dass die zurückgegebenen Zeitnischen nach der Regel in Art. 10 Abs. 2 dieser Verordnung bei der Berechnung des Nutzungssatzes von 80 % nicht berücksichtigt wurden.

289    Die Frage, ob der Verweis in Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen auf den Grundsatz „genutzte oder verlorene Zeitnischen“ in Art. 10 Abs. 2 der Zeitnischenverordnung dahin auszulegen ist, dass er implizit auch auf Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung verweist, stellt sich jedoch im vorliegenden Fall nicht.

290    Die Klägerin wendet sich nämlich vor dem Gericht nicht gegen den angefochtenen Beschluss, soweit darin Art. 10 Abs. 3 der Zeitnischenverordnung angewandt wird, um in dessen 83. Erwägungsgrund zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die zurückgegebenen Zeitnischen bei der Anwendung des Grundsatzes „genutzte oder verlorene Zeitnischen“ und der Schwelle von 80 % gemäß Art. 10 Abs. 2 dieser Verordnung nicht zu berücksichtigen seien. Die Klägerin hat in Rn. 7 der Erwiderung ausdrücklich eingeräumt, dass die Streithelferin keinen „Fehlgebrauch“ im Sinne von Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen vorgenommen habe.

291    Jedenfalls ist das Vorbringen der Klägerin, dass selbst eine Nutzung der Zeitnischen nur zu 65 % es der Streithelferin gestattet hätte, angestammte Rechte zu erhalten, hypothetisch. Aus den von der Klägerin vorgelegten Tabellen geht nämlich hervor, dass der Nutzungssatz der Zeitnischen durch die Streithelferin, selbst unter Berücksichtigung sowohl der zurückgegebenen Zeitnischen als auch der aufgrund der Annullierung von Flügen nicht genutzten Zeitnischen, während der sechs IATA-Saisons zwischen 76,4 % und 81 % schwankte. Unter diesen Umständen kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, dass die Zwecke der endgültigen Verpflichtungszusagen beeinträchtigt waren.

292    Nach alledem wird die Auslegung im angefochtenen Beschluss, wonach der Begriff „angemessene Nutzung“ als das Nichtvorliegen eines „Fehlgebrauchs“ im Sinne von Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen zu verstehen ist, durch den Zweck der in Rede stehenden Bestimmungen und durch ihren Kontext bestätigt.

 Ergebnis des Gerichts

293    Nach alledem ist die Auslegung der Kommission im angefochtenen Beschluss, wonach der Begriff „angemessene Nutzung“ in Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen als das Nichtvorliegen eines „Fehlgebrauchs“ (misuse) im Sinne von Ziff. 1.13 dieser Verpflichtungszusagen auszulegen ist, nicht fehlerhaft und wird sowohl durch die wörtliche und systematische Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen als auch durch die Auslegung unter Berücksichtigung des Formblatts RM sowie des Zwecks der in Rede stehenden Bestimmungen und ihres Kontexts bestätigt.

294    Da die Klägerin die in den Erwägungsgründen 77, 86 und 90 des angefochtenen Beschlusses gezogene Schlussfolgerung, wonach die Nutzung der Zeitnischen durch die Streithelferin keinen „Fehlgebrauch“ im Sinne von Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen darstellt, nicht beanstandet, ist festzustellen, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, indem sie der Streithelferin angestammte Rechte zuerkannt hat, so dass die Klage abzuweisen ist.

295    Unter diesen Umständen richtet sich das Vorbringen der Klägerin, das im Rahmen der vorstehenden Prüfung nicht behandelt worden ist und das sich gegen die Ausführungen der Kommission in den Erwägungsgründen 58 bis 65 des angefochtenen Beschlusses wendet, mit denen diese die von der Klägerin vertretene Auslegung zurückweist, gegen nicht tragende Gründe dieses Beschlusses und geht daher ins Leere. Seine Begründetheit braucht daher nicht geprüft zu werden.

296    Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund

297    Mit ihrem zweiten Klagegrund, der aus vier Teilen besteht, macht die Klägerin geltend, die Kommission habe nicht alle relevanten Gesichtspunkte für die Gewährung der angestammten Rechte berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wirft sie der Kommission vor, es unterlassen zu haben, die Rentabilität der von der Streithelferin erbrachten Dienstleistungen im Verhältnis zum Wert der zugewiesenen Zeitnischen (erster Teil), die Auswirkung des Umstands, dass die Streithelferin nicht um den Abschluss einer besonderen Vereinbarung über Anteile ersucht habe (zweiter Teil), den Grad der Nichtnutzung der Zeitnischen durch die Streithelferin im Hinblick auf andere Rechtssachen in der Union zu Verpflichtungszusagen von Fluggesellschaften (dritter Teil) und die von der Klägerin nachgewiesenen Effizienzgewinne (vierter Teil) zu beurteilen.

298    Nach Auffassung der Kommission geht der zweite Klagegrund ins Leere.

299    Hierzu ist festzustellen, dass aus Rn. 148 der Klageschrift hervorgeht, dass die Klägerin „diesen Klagegrund ergänzend und/oder hilfsweise geltend macht, um die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zu stützen, insbesondere wenn das Gericht der Auffassung ist, dass bei der Beurteilung der ‚angemessenen Nutzung‘ einschließlich der Voraussetzungen, die [die Streithelferin] erfüllen muss, damit ihr die Kommission angestammte Rechte gewähren kann, das besondere Verhalten der [Streithelferin] zu berücksichtigen ist“.

300    Außerdem geht aus Rn. 7 der Erwiderung hervor, dass die Klägerin ausdrücklich einräumt, dass die Streithelferin keinen „Fehlgebrauch“ von den Zeitnischen im Sinne von Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen gemacht hat, und „bestätigt, dass ihre Klage abzuweisen ist, wenn das Gericht der Ansicht sein sollte, dass die Kommission zu Recht davon ausgegangen ist, dass die einzige Prüfung, die erforderlich war, um die angestammten Rechte zu genehmigen, darin bestand, zu untersuchen, ob die [Streithelferin] nicht einen „Fehlgebrauch“ im Sinne von Ziff. 1.13 der [endgültigen] Verpflichtungszusagen vorgenommen hat“.

301    Da nach der im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgenommenen Prüfung der Begriff „angemessene Nutzung “ dahin auszulegen ist, dass er sich auf das Nichtvorliegen eines „Fehlgebrauchs“ im Sinne von Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen bezieht, ist es daher nicht erforderlich, die Begründetheit der zur Stützung des zweiten Klagegrundes angeführten Gesichtspunkte zu prüfen.

302    Im Übrigen ist die Beurteilung der verschiedenen von der Klägerin im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes angeführten Gesichtspunkte, nämlich die Rentabilität der von der Streithelferin erbrachten Dienstleistungen im Verhältnis zum Wert der zugewiesenen Zeitnischen, die Auswirkung des Umstands, dass die Streithelferin nicht um den Abschluss einer besonderen Vereinbarung über Anteile ersucht habe, der Grad der Nichtnutzung der Zeitnischen durch die Streithelferin im Hinblick auf andere Rechtssachen in der Union zu Verpflichtungszusagen von Fluggesellschaften und schließlich die von der Klägerin nachgewiesenen Effizienzgewinne, für die Beurteilung des Vorliegens eines „Fehlgebrauchs“ im Sinne von Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen unerheblich.

303    Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Klageantrag der Klägerin

304    In der Klageschrift beantragt die Klägerin, „[a]lle weiteren Entscheidungen zu treffen, die unter den Umständen des vorliegenden Falls angemessen sind“.

305    Außerdem beantragt die Klägerin, der Kommission die Vorlage mehrerer Dokumente aufzugeben.

306    In der Folge hat die Klägerin einen Teil ihres Antrags auf Vorlage von Dokumenten zurückgenommen, wobei sie den Antrag auf Vorlage des förmlichen Angebots der Streithelferin vom 9. Oktober 2014, betreffend die Abhilfe-Zeitnischen, des Berichts des Beauftragten vom 23. Oktober 2014 über die Bewertung des förmlichen Angebots der Streithelferin betreffend die Abhilfe-Zeitnischen, der vertraulichen Fassung der Entscheidung über die Zuweisung von Zeitnischen und der vertraulichen Fassungen der Konformitätsberichte des Beauftragten am Ende der Saison für die sechs Saisons, die dem Nutzungszeitraum entsprechen, einschließlich des Berichts des Beauftragten über die angestammten Rechte, aufrechterhalten hat.

307    Die Streithelferin hat in ihrem Streithilfeschriftsatz den zu ihrem Angebot gehörenden Geschäftsplan vorgelegt. Da die Klägerin in ihrer Stellungnahme zu diesem Schriftsatz nicht ihren Antrag auf Vorlage des gesamten Angebots wiederholt, sondern feststellt, dass die Streithelferin „das Angebot und den Geschäftsplan vorgelegt“ habe, ist davon auszugehen, dass die Klägerin darauf verzichtet hat, die Vorlage des Angebots der Streithelferin zu beantragen.

308    Mit einer prozessleitenden Maßnahme hat das Gericht die Kommission aufgefordert, die von der Klägerin noch angeforderten Dokumente, mit Ausnahme der „vertraulichen Fassungen der Konformitätsberichte des Beauftragten am Ende der Saison für die sechs Saisons, die dem Nutzungszeitraum entsprechen“, vorzulegen.

309    In Bezug auf die letztgenannten Dokumente ist nämlich darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichts ist, die Zweckmäßigkeit prozessleitender Maßnahmen und von Beweisaufnahmen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2015, Deutsche Börse/Kommission, T‑175/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:148, Rn. 417 und die dort angeführte Rechtsprechung).

310    Da sich aus der durchgeführten Prüfung ergibt, dass für die Zwecke der Gewährung von angestammten Rechten zu prüfen ist, ob die Nutzung der Zeitnischen durch die Streithelferin nicht einen „Fehlgebrauch“ im Sinne von Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen darstellt und zwischen den Parteien unstreitig ist, dass dies nicht der Fall ist, ist die Vorlage der „Konformitätsberichte des Beauftragten am Ende der Saison“ für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht relevant.

311    Daher ist der dritte Klageantrag zurückzuweisen, soweit er sich auf prozessleitende Maßnahmen des Gerichts bezieht.

312    Sollte der dritte Klageantrag hingegen dahin auszulegen sein, dass er darauf gerichtet ist, der Kommission Weisungen zu erteilen, wäre er für unzulässig zu erklären. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Unionsrichter im Rahmen der von ihm ausgeübten Rechtmäßigkeitskontrolle nicht befugt ist, den Organen der Union Weisungen zu erteilen, oder sich an ihre Stelle zu setzen. Nach Art. 266 AEUV ist es Sache des betreffenden Organs, die Maßnahmen zur Durchführung eines auf eine Nichtigkeitsklage ergangenen Urteils zu ergreifen (vgl. Urteil vom 10. November 2017, Icap u. a./Kommission, T‑180/15, EU:T:2017:795, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

313    Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

314    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein Streithelfer seine eigenen Kosten trägt.

315    Da die Klägerin unterlegen ist und die Streithelferin keinen Kostenantrag gestellt hat, sind der Klägerin neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen, während die Streithelferin ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die American Airlines, Inc. trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.      Die Delta Air Lines, Inc. trägt ihre eigenen Kosten.

Kanninen

Jaeger

Półtorak

Porchia

 

      Stancu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Dezember 2020.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis



*      Verfahrenssprache: Englisch.