Language of document : ECLI:EU:T:2022:648

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

19. Oktober 2022(*)

„Staatliche Beihilfen – Bau eines Hotels und eines Kongresszentrums in Ingolstadt – Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird – Verfahrensrechte der Beteiligten – Keine Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens – Keine ernsthaften Schwierigkeiten“

In der Rechtssache T‑582/20,

Interessengemeinschaft der Hoteliers und Gastronomen Region 10 e. V. (Ighoga Region 10) mit Sitz in Ingolstadt (Deutschland),

MJ,

MK,

vertreten durch Rechtsanwalt A. Bartosch,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch B. Stromsky und K. Blanck als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller als Bevollmächtigten,

Streithelferin,


erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli sowie der Richter S. Frimodt Nielsen und R. Norkus (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage begehren die Klägerinnen, die Interessengemeinschaft der Hoteliers und Gastronomen Region 10 e. V. (Ighoga Region 10), MJ und MK, die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 2623 final der Europäischen Kommission vom 28. April 2020, mit dem im Beihilfeverfahren SA.48582 (2017/FC) am Ende der Phase der vorläufigen Prüfung erklärt wurde, dass die Maßnahmen, die mit der am 4. Juli 2017 von Ighoga Region 10 eingelegten Beschwerde beanstandet wurden und die die im Bau befindliche Errichtung des Kongresszentrums Ingolstadt (Deutschland) und eines angrenzenden Hotels betrafen, keine staatlichen Beihilfen Deutschlands zugunsten der Maritim-Gruppe (im Folgenden: Maritim) und der KHI Immobilien GmbH (im Folgenden: KHI) darstellen (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Ighoga Region 10 ist eine Interessenvereinigung von Unternehmen, die Hotels mit Tagungsräumen betreiben. Ihr Zweck besteht gemäß § 2 ihrer Satzung darin, „das Ansehen des Gastgewerbes, der Hotellerie und seiner Fachberufe in der Öffentlichkeit zu fördern, den Tourismus zu stärken [und] als Interessenvertretung die Branche ideell zu unterstützen“.

3        MJ und MK betreiben unabhängig voneinander Hotels mit Tagungsräumen in Ingolstadt. Beide sind auch Mitglieder von Ighoga Region 10.

4        Am 4. Juli 2017 legte Ighoga Region 10 bei der Kommission eine Beschwerde in Bezug auf eine angeblich mit dem Binnenmarkt im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV unvereinbare staatliche Beihilfe (unter dem Aktenzeichen SA.48582 registrierte Sache, im Folgenden: streitige Beschwerde) ein.

5        Die in der streitigen Beschwerde beanstandeten Maßnahmen betrafen den Bau des künftigen Kongresszentrums Ingolstadt (im Folgenden: Kongresszentrum) mit Tiefgarage und eines angrenzenden Hotels (im Folgenden zusammen: Bauvorhaben). Nach Ansicht von Ighoga Region 10 hat Deutschland diese Maßnahmen zugunsten von Maritim und KHI durchgeführt.

6        Maritim ist eine private Hotelkette, deren Portfolio Stadt‑, Flughafen- und Freizeithotels umfasst. Die meisten ihrer Hotels befinden sich in Deutschland.

7        KHI ist eine auf Immobilienverwaltung spezialisierte Gesellschaft deutschen Rechts.

8        Die Stadt Ingolstadt beabsichtigte ursprünglich den Bau eines einheitlichen Komplexes, beschloss aber nach dem Scheitern des im Rahmen eines europaweiten wettbewerblichen Dialogs eingeleiteten Vergabeverfahrens, das Vorhaben zweizuteilen und vorzusehen, das Kongresszentrum und ein angrenzendes Hotel auf zwei getrennten Grundstücken auf dem Gelände einer ehemaligen Gießerei zu errichten.

9        Im Hinblick darauf veräußerte die Stadt Ingolstadt über das Kommunalunternehmen IFG Ingolstadt AöR (im Folgenden: IFG) nach Aufforderung zur Abgabe eines Angebots das Grundstück, auf dem das Hotel errichtet werden sollte, an KHI.

10      Für Planung und Bau des Hotels und des Kongresszentrums gründeten IFG und KHI eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

11      KHI schloss mit Maritim auf der Grundlage eines Bieterverfahrens einen Pachtvertrag für den Betrieb des Hotels, und IFG rief als Eigentümerin des künftigen Kongresszentrums für dessen Betrieb zur Abgabe eines Angebots auf. In diesem Verfahren erhielt Maritim, die einzige Bewerberin, die ein Angebot abgegeben hatte, den Zuschlag. Anschließend schlossen Maritim und IFG in Bezug auf den Betrieb des Kongresszentrums Ingolstadt einen Pachtvertrag.

12      Die Fertigstellung der Arbeiten an dem Bauvorhaben war für das Frühjahr 2021 vorgesehen.

13      Zur Stützung der streitigen Beschwerde trug Ighoga Region 10 vor, die beanstandeten Maßnahmen bestünden im Wesentlichen in unmittelbaren und mittelbaren wirtschaftlichen Vorteilen zugunsten von Maritim. Diese Vorteile ergäben sich zum einen aus den marktunüblichen Konditionen der Vergabeverfahren, die die Verträge über den Betrieb des Kongresszentrums und die Zuteilung des Grundstücks beträfen, auf dem das angrenzende Hotel gebaut werden solle, sowie aus den Betriebsbedingungen dieses Hotels; zum anderen ergäben sie sich aus den Synergien, die im gemeinsamen Betrieb der beiden von dem Bauvorhaben betroffenen Einrichtungen aufgrund ihrer örtlichen Nähe bestünden, wozu u. a. die Nutzung der unter dem Kongresszentrum befindlichen Tiefgarage sowie der Tagungsräume für den Hotelbetrieb gehöre.

14      So beanstandete Ighoga Region 10 im Wesentlichen die Höhe der von Maritim für den Betrieb des Kongresszentrums entrichteten und „im Marktvergleich außergewöhnlich [geringen] Pacht“, die insbesondere nicht die Ersparnisse widergespiegelt habe, die sich für Maritim dadurch ergäben, dass sie für Gäste des Hotels Infrastrukturen des Kongresszentrums nutze, ohne eigene Investitionen finanzieren zu müssen.

15      Mit dem angefochtenen Beschluss gelangte die Kommission nach vorläufiger Prüfung der angeblichen staatlichen Beihilferegelung SA.48582 (2017/FC) Deutschlands zugunsten von Maritim und KHI zu dem Ergebnis, dass die im Rahmen der streitigen Beschwerde von Ighoga Region 10 beanstandeten Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten.

16      So stellte die Kommission im 55. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fest, dass die von Ighoga Region 10 beanstandeten Maßnahmen weder zu einem Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV führten noch geeignet seien, den Wettbewerb zu verfälschen oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

17      Die Kommission übermittelte am 10. Juli 2020 die nicht vertrauliche Fassung des angefochtenen Beschlusses an Ighoga Region 10.

II.    Vorbringen der Parteien

18      Die Klägerinnen beantragen,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären,

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

19      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen,

–        den Klägerinnen die Kosten für das Verfahren aufzuerlegen.

20      Die Bundesrepublik Deutschland beantragt, die Klage abzuweisen und den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

A.      Vorbemerkungen

21      Im Rahmen ihres einzigen Klagegrundes machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, der angefochtene Beschluss habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV verstoßen und folglich ihre Verfahrensrechte verletzt. Die Kommission sei nämlich verpflichtet gewesen, nach Abschluss der Phase der vorläufigen Prüfung das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, weil sie die ernsthaften Schwierigkeiten, die bei der Beurteilung der mit der streitigen Beschwerde beanstandeten Maßnahmen aufgeworfen worden seien, nicht ausgeräumt habe.

22      Um die Stichhaltigkeit dieser Argumentation beurteilen zu können, sind zunächst zum einen die Voraussetzungen klarzustellen, unter denen nach Abschluss der vorläufigen Prüfung der möglicherweise als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV qualifizierbaren Maßnahmen das förmliche Prüfverfahren eingeleitet wird. Zum anderen ist das Wesen der vom Unionsrichter ausgeübten Kontrolle zu präzisieren, wenn es darum geht, festzustellen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

1.      Zu den Voraussetzungen, unter denen nach Abschluss der Phase der vorläufigen Prüfung das förmliche Prüfverfahren eingeleitet wird, und zum Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten

23      Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

24      Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Qualifizierung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Somit muss es sich, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe qualifiziert werden kann, erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden, und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil vom 12. November 2013, MOL/Kommission, T‑499/10, EU:T:2013:592, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Im Rahmen des in Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen dient die in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehene Vorprüfung der Beihilfen dazu, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu ermöglichen. Sie ist daher vom förmlichen Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu unterscheiden. Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der AEU-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 27, und Beschluss vom 11. April 2018, Abes/Kommission, T‑813/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:189, Rn. 39, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 38).

26      Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV unerlässlich, sobald die Kommission bei der Prüfung, ob eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, auf ernsthafte Schwierigkeiten stößt (Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 185, und vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T‑57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 47).

27      Die Kommission darf sich also für den Erlass einer positiven Entscheidung über eine staatliche Maßnahme nur dann auf die in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehene Vorprüfungsphase beschränken, wenn sie nach einer ersten Überprüfung die Überzeugung zu gewinnen vermag, dass diese Maßnahme entweder keine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist oder dass sie, wenn sie als Beihilfe einzustufen ist, mit dem Vertrag vereinbar ist (Urteil vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T‑57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 48).

28      Stellt die Kommission nach der vorläufigen Prüfung dagegen fest, dass die beanstandete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt, ist sie verpflichtet, einen Beschluss über die Eröffnung des in Art. 108 Abs. 2 AEUV und in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV (ABl. 2015, L 248, S. 9) vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens zu erlassen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2011, Belgien/Deutsche Post und DHL International, C‑148/09 P, EU:C:2011:603, Rn. 77).

29      Somit geht aus dieser Rechtsprechung hervor, dass die Kommission verpflichtet ist, das Verfahren des Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, wenn sie bei einer ersten Prüfung nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Frage ausräumen konnte, ob eine ihrer Kontrolle unterliegende staatliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt; dies gilt zumindest dann, wenn sie nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass diese Maßnahme, auch wenn sie als staatliche Beihilfe qualifiziert wird, jedenfalls mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (vgl. Urteil vom 10. Mai 2000, SIC/Kommission, T‑46/97, EU:T:2000:123, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Daher hat die Kommission nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Falles zu beurteilen, ob die Schwierigkeiten, auf die sie bei der Prüfung der angemeldeten Maßnahme gestoßen ist, die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens erforderlich machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T‑388/03, EU:T:2009:30, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Dass Bedenken bestehen, die geeignet sind, die Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu rechtfertigen, manifestiert sich hierbei darin, dass die Kommission bei der Prüfung des Beihilfecharakters der in Rede stehenden Maßnahme oder ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt objektiv auf ernste Schwierigkeiten gestoßen ist. Insoweit ergibt sich nämlich aus der Rechtsprechung, dass der Begriff der ernsten Schwierigkeiten seinem Wesen nach objektiv ist (Urteil vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C‑131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 31).

2.      Zu Modalitäten und Umfang der Kontrolle durch das Gericht sowie zur Beweislast

32      Für den vorliegenden Fall ist das in Art. 108 AEUV vorgesehene Verfahren, das für die Kontrolle staatlicher Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV gilt, in der Verordnung 2015/1589 geregelt.

33      In Art. 4 der Verordnung 2015/1589 werden die Voraussetzungen aufgeführt, unter denen die sogenannte Phase der vorläufigen Prüfung der Beihilfemaßnahmen durchzuführen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 43, und vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C‑47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Insoweit stellt die Kommission, wenn sie nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, dies nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 durch Beschluss fest.

35      Erlässt die Kommission nach Abschluss der Phase der vorläufigen Prüfung einen solchen Beschluss, mit dem sie feststellt, dass eine staatliche Maßnahme keine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe darstellt, lehnt sie es implizit auch ab, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 einzuleiten.

36      Dieser Grundsatz gilt sowohl in dem Fall, dass der Beschluss ergeht, weil die Kommission nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar hält (sogenannter „Beschluss, keine Einwände zu erheben“), als auch dann, wenn die Kommission wie im vorliegenden Fall der Ansicht ist, dass die Maßnahme nach Art. 4 Abs. 2 der genannten Verordnung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV falle und daher keine staatliche Beihilfe darstelle (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2021, Kommission/Polen, C‑562/19 P, EU:C:2021:201, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Nach der Rechtsprechung rügt ein Kläger, wenn er die Nichtigerklärung des oben in Rn. 34 genannten Beschlusses beantragt, den die Kommission nach Abschluss der Phase der vorläufigen Prüfung erlassen hat, im Wesentlichen, dass der Beschluss ergangen sei, ohne dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren eröffnet habe, und dass diese dadurch seine Verfahrensrechte verletzt habe. Um mit seinem Antrag auf Nichtigerklärung durchzudringen, kann der Kläger jeden Klagegrund anführen, der geeignet ist, zu zeigen, dass die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung verfügte, ernsthafte Schwierigkeiten aufwarf und daher Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen (Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 59).

38      Insoweit ist die Frage, ob in der Phase der vorläufigen Prüfung ernsthafte Schwierigkeiten vorgelegen haben, anhand der Umstände, unter denen die Kommission den Beschluss am Ende dieser Prüfung erlassen hat, sowie seines Inhalts, d. h. der Erwägungen, auf die sich die Kommission dabei gestützt hat, in objektiver Weise zu beurteilen, wobei die Gründe des Beschlusses zu den Angaben in Beziehung zu setzen sind, über die die Kommission verfügte und verfügen konnte, als sie sich äußerte (vgl. Urteile vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C‑131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T‑123/09, EU:T:2012:164, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Zu den Informationen, über die die Kommission „verfügen konnte“, gehören diejenigen, die für die vorzunehmende Beurteilung erheblich erschienen und die sie im Verwaltungsverfahren auf ihr Ersuchen hin hätte erhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C‑300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 71).

40      Die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts hinsichtlich der Frage, ob ernsthafte Schwierigkeiten vorgelegen haben, kann sich deshalb ihrem Wesen nach nicht auf die Prüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler beschränken (vgl. Urteile vom 27. September 2011, 3F/Kommission, T‑30/03 RENV, EU:T:2011:534, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T‑304/08, EU:T:2012:351, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Ein von der Kommission ohne Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens erlassener Beschluss kann wegen Unterlassung der im AEU-Vertrag vorgesehenen kontradiktorischen und eingehenden Prüfung nämlich für nichtig erklärt werden, selbst wenn nicht nachgewiesen ist, dass die Bewertungen, die die Kommission in der Sache vornahm, Rechts- oder Tatsachenfehler enthielten (vgl. Urteil vom 19. September 2018, HH Ferries u. a./Kommission, T‑68/15, EU:T:2018:563, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Allerdings erweisen sich die Schwierigkeiten, auf die die Kommission stößt, nur dann als ernst und müssen ihr Anlass zu Bedenken geben, wenn sie in der Phase der vorläufigen Prüfung nicht ausgeräumt werden konnten und die Kommission mithin dazu veranlassen, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C‑431/07 P, EU:C:2009:223, Rn. 61, und vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C‑47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 70).

43      Insoweit hat der Kläger, was die Beweisführung und die Beweislast anbelangt, nachzuweisen, dass Bedenken bestanden, und diesen Beweis kann er durch ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte erbringen (vgl. Urteil vom 19. September 2018, HH Ferries u. a./Kommission, T‑68/15, EU:T:2018:563, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Im Licht dieser Rechtsprechung sind die vier Teile des einzigen Klagegrundes der Klägerinnen zu prüfen.

B.      Zur Begründetheit der Klage

45      Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Kommission sei erstens bei ihrer Beurteilung der Frage, ob keine unmittelbaren (erster Teil) oder mittelbaren (zweiter Teil) Vorteile zugunsten von Maritim vorgelegen hätten und keine Überkompensierung der Finanzierung des Kongresszentrums zugunsten von IFG (dritter Teil) vorgelegen habe, und zweitens bei ihrer Beurteilung der Frage, ob die beanstandeten Maßnahmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt hätten (vierter Teil), auf Schwierigkeiten gestoßen, die durch die vorläufige Prüfung der streitigen Beschwerde nicht hätten ausgeräumt werden können.

46      Folglich habe die Kommission Bedenken an der Vereinbarkeit der beanstandeten Maßnahmen mit dem Binnenmarkt haben müssen, was sie dazu hätte veranlassen müssen, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten.

47      Der Rat, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

1.      Zu den Bedenken, die die Kommission bei ihrer Beurteilung der Frage, ob keine Vorteile im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegen, hätte haben müssen (Teile 1 bis 3 des einzigen Klagegrundes)

48      Was die Voraussetzung betrifft, dass ein Vorteil für den Begünstigten vorliegen muss, so gelten nach ständiger Rechtsprechung als staatliche Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art, die unmittelbar oder mittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Urteil vom 12. November 2013 MOL/Kommission, T‑499/10, EU:T:2013:592, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Im vorliegenden Fall lassen sich die von Ighoga Region 10 gerügten und von der Kommission im angefochtenen Beschluss geprüften Vorteile – wie sich aus dessen 30. Erwägungsgrund ergibt – wie folgt zusammenfassen: Zum einen geht es um den unmittelbare Vorteil, der Maritim als Betreiberin des Kongresszentrums durch die von ihr entrichtete, außergewöhnlich niedrige Pacht zugutegekommen sein soll, und zum anderen um die mittelbaren Vorteile, von denen Maritim als Betreiberin des an das Kongresszentrum angrenzenden Hotels profitiert haben soll und die sich erstens aus der unter nicht ordnungsmäßigen Bedingungen vollzogenen Veräußerung des Grundstücks, auf dem das Hotel errichtet werden sollte, an KHI, zweitens aus der Übernahme bestimmter Kosten für den Hotelbau durch IFG, drittens aus der Nutzung der Tagungsräume des Kongresszentrums, viertens aus der Werbung, von der das Hotel durch die Werbung der Stadt Ingolstadt für das Kongresszentrum mittelbar profitiere, und fünftens aus der Nutzung der Tiefgarage des Kongresszentrum ergeben sollen.

50      Zur Begründung der Bedenken, die die Kommission bei ihrer Beurteilung der Frage, ob keine Vorteile zugunsten von Maritim vorliegen, hätte haben müssen, berufen sich die Klägerinnen im Wesentlichen auf Fehler bei den Ausschreibungsverfahren für die Vergabe des Betriebs des Kongresszentrums und für den Bau des angrenzenden Hotels sowie bei den Betriebsbedingungen dieses Hotels. Wie aus der Erwiderung hervorgeht, ist das Bauvorhaben nach Ansicht der Klägerinnen im Wesentlichen beschlossen und durchgeführt worden, um Maritim zu begünstigen.

a)      Zum ersten Teil des einzigen Klagegrundes, der darauf gestützt wird, dass bei der Beurteilung der Frage, ob in Bezug auf den Betrieb des Kongresszentrums und des angrenzenden Hotels keine direkten Vorteile zugunsten von Maritim bestehen, ernsthafte Schwierigkeiten vorgelegen haben

51      Zunächst sind die Erwägungen darzustellen, die die Kommission dazu veranlasst haben, das Vorliegen eines unmittelbaren Vorteils zugunsten von Maritim zu verneinen, und anschließend ist zu prüfen, ob die von den Klägerinnen vorgetragenen Anhaltspunkte belegen, dass die Kommission hinsichtlich des Nichtvorliegens eines solchen Vorteils Bedenken hätte haben müssen.

52      Im 58. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nahm die Kommission das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland zur Kenntnis, dass IFG ihrer Verpflichtung nachgekommen sei, für den Betrieb des Kongresszentrums ein wettbewerbliches, transparentes, diskriminierungs- und bedingungsfreies Ausschreibungsverfahren durchzuführen, das zur Auswahl des Angebots von Maritim geführt habe. Da Maritim der einzige Wirtschaftsteilnehmer gewesen ist, der ein Angebot abgegeben hat, vertrat die Kommission in den Erwägungsgründen 59 und 60 des angefochtenen Beschlusses jedoch die Ansicht, dass sich mit dem abgegebenen Angebot kein Marktpreis gewährleisten lasse, ohne geprüft zu haben, ob die betreffenden Behörden anhand zusätzlicher Maßnahmen überprüft hätten, ob dieses Angebot dem Marktpreis entspreche.

53      Daher prüfte die Kommission in den Erwägungsgründen 61 und 62 des angefochtenen Beschlusses, ob die Bundesrepublik Deutschland solche zusätzlichen Maßnahmen angewendet hat. Zum einen vertrat die Kommission die Ansicht, dass die von den deutschen Behörden definierten Modalitäten zur Festlegung der Pacht – wie aus der erläuternden Fußnote 22 im 61. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgehe – ein Indiz dafür seien, dass diese Behörden versucht hätten, die Höhe der vom Zuschlagsempfänger entrichteten Pacht zu maximieren. Zum anderen stellte sie fest, dass die von IFG durchgeführte Studie zum Vergleich der in der Region von Ingolstadt von vergleichbaren Betreibern von Konferenzzentren entrichteten Pachten den Schluss zulasse, dass die von IFG entrichtete Pacht am oberen Ende der Bandbreite der entrichteten Pachten liege.

54      Die Klägerinnen gliedern ihre Argumentation in vier Hauptrügen.

1)      Zur ersten Rüge: Fehlen einer eigenständigen Prüfung der Ausschreibung des Betriebs des Kongresszentrums

55      Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe sich unter Verstoß gegen ihre sich aus Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 ergebende Verpflichtung zu einer unvoreingenommenen und unparteiischen Prüfung aller im Rahmen der Prüfung der streitigen Beschwerde vorgebrachten Gesichtspunkte darauf beschränkt, die Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland „zur Kenntnis [zu nehmen]“, mit denen versichert worden sei, dass das Bieterverfahren in Einklang mit den Wettbewerbsregeln stehe.

56      Zum Nachweis dafür, dass die Kommission Bedenken an der Ordnungsmäßigkeit des Ausschreibungsverfahrens hätte haben müssen, machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, dass die Ausschreibungsunterlagen betreffend den Betrieb des Kongresszentrums geändert worden seien, nachdem der Betrieb des angrenzenden Hotels an Maritim vergeben worden sei, damit Maritim dadurch begünstigt werde, dass die ursprünglich im Kongresszentrum vorgesehenen Bewirtungsmöglichkeiten gestrichen würden. Da die Mitglieder von Ighoga Region 10 nämlich vor Ort keine Bewirtungsleistungen hätten erbringen können, sei für sie jegliches wirtschaftliche Interesse an einer Bewerbung entfallen.

57      Zur Stützung dieses Arguments tragen die Klägerinnen zwei Anhaltspunkte vor. Zum einen habe die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots vom 20. Februar 2014, die nach dem Vorbringen der Klägerinnen den Betrieb des Hotels betroffen habe, vorgesehen, dass die Bewirtung innerhalb des Kongresszentrums einem externen Dienstleister übertragen werde. Zum anderen sei in der den Betrieb des Kongresszentrums betreffenden Ausschreibung dagegen darauf hingewiesen worden, dass für die Bewirtung „sowohl der Gäste des Hotels, wie auch für Dritte, … im Hotel eine angemessene Eingangslobby und ein Restaurant vorgesehen [sind]“.

58      Die Klägerinnen schließen aus diesen Dokumenten, dass der ursprünglich für Bewirtungseinrichtungen vorgesehene Platz somit nach der Vergabe des Betriebs des angrenzenden Hotels an Maritim vom Lageplan des Kongresszentrums verschwunden sei.

59      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung 2015/1589 bestimmt, dass die Kommission jede Beschwerde von Beteiligten ohne ungebührliche Verzögerung prüft. Falls erforderlich, verlangt die Kommission nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung von dem betreffenden Mitgliedstaat Auskünfte.

60      Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten darstellt, wenn die Prüfung durch die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung unzureichend oder unvollständig war (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C‑57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des AEU‑Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen hat die Kommission das Prüfverfahren nämlich sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass des endgültigen Beschlusses über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C‑290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 90).

62      Folglich ergibt sich sowohl aus dem Erfordernis, dass die Kommission bei ihr eingereichte Beschwerden sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen hat, als auch aus der Systematik von Art. 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2015/1589, dass dieses Organ, wenn es mit einer Beschwerde befasst wird, die sich auf einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV stützt und diesem Verstoß zugrunde liegende Maßnahmen eindeutig und detailliert benennt, sorgfältig prüfen muss, ob diese Maßnahmen als staatliche Beihilfen eingestuft werden können, wobei es erforderlichenfalls den betroffenen Mitgliedstaat um Zusammenarbeit zu ersuchen und Gesichtspunkte zu berücksichtigen hat, die der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erwähnt hat. Diese Lösung ist umso mehr geboten, als ein Beschwerdeführer weder über die Untersuchungsbefugnisse verfügt, die Art. 108 AEUV der Kommission verleiht, noch grundsätzlich über Ermittlungskapazitäten, die denen der Kommission vergleichbar sind (Urteil vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission, T‑108/16, EU:T:2018:145, Rn. 102).

63      Gleichwohl ist festzustellen, dass der Gerichtshof zwar entschieden hat, dass es bei der Prüfung des Vorliegens und der Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe erforderlich sein kann, dass die Kommission gegebenenfalls über eine bloße Prüfung der ihr zur Kenntnis gebrachten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte hinausgeht (Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink‘s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 62), doch kann aus dieser Rechtsprechung nicht abgeleitet werden, dass es der Kommission obliegt, aus eigener Initiative, wenn keine dahin gehenden Anhaltspunkte vorliegen, alle Informationen zusammenzutragen, die einen Zusammenhang mit der Sache aufweisen könnten, mit der sie befasst ist, auch wenn solche Informationen öffentlich zugänglich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Achemos Grupė und Achema/Kommission, C‑847/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:343, Rn. 50).

64      Unter diesen Umständen muss angesichts der Rechtsfolgen der Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV im Hinblick auf Maßnahmen, die als neue Beihilfen behandelt werden, die Kommission, wenn der betroffene Mitgliedstaat vorträgt, diese Maßnahmen stellten keine Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, diese Frage anhand der ihr von dem Mitgliedstaat in diesem Stadium übermittelten Informationen ausreichend prüfen, auch wenn diese Prüfung nicht zu einer abschließenden Beurteilung führt. Dem Mitgliedstaat, der die Maßnahmen nicht für Beihilfen hält, obliegt es wiederum nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Organen, wie er sich aus Art. 4 Abs. 3 EUV ergibt, und zur Vermeidung einer Verfahrensverzögerung, der Kommission so schnell wie möglich, nachdem sie ihn mit den betreffenden Maßnahmen konfrontiert hat, die für seine Auffassung sprechenden Gesichtspunkte mitzuteilen. Lassen sich damit die Zweifel dahin ausräumen, dass die geprüften Maßnahmen keine Beihilfeelemente aufweisen, darf die Kommission das Verfahren des Art. 108 Abs. 2 AEUV nicht eröffnen (Urteil vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C‑131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 34).

65      Im Anschluss an diese Darstellung der Rechtsprechung ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission – wie oben in Rn. 52 ausgeführt und entgegen dem von den Klägerinnen zur Stützung ihrer ersten Rüge geltend gemachten Vorbringen – nicht lediglich die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt hat, um die Konformität der Ausschreibung des Betriebs des Kongresszentrums zu bejahen. Zur Präzisierung ihrer Beurteilung hat sie eine ergänzende Prüfung vorgenommen, die die Modalitäten zur Festlegung der von der Betreiberin entrichteten Pacht und einen Vergleich der in der Region von Ingolstadt von vergleichbaren Betreibern von Konferenzzentren entrichteten Pachten betraf.

66      In Bezug auf den ersten der von den Klägerinnen angeführten Anhaltspunkte ist zunächst festzustellen, dass das als Anlage A.9 beigefügte Dokument vom 20. Februar 2014 die auf denselben Tag datierte Ausschreibung zur Veräußerung des Grundstücks, auf dem das Hotel errichtet werden sollte, betrifft; nach der von den Klägerinnen vorgetragenen Darstellung handelt es sich bei diesem Dokument nicht um die Ausschreibung zum Betrieb des Hotels. Zudem geht aus der Einleitung dieses Dokuments hervor, dass es bezweckt, interessierten Personen einen Überblick über das zu veräußernde Grundstück zu geben, und dass es nur eines von mehreren Dokumenten über das zu veräußernde Grundstück ist, das bei der Angebotsabgabe berücksichtigt werden kann. Es präsentiert das Bauvorhaben und dessen Kontext nach den Informationen, von denen IFG Kenntnis haben konnte, die klarstellt, dass sie weder deren Richtigkeit noch deren Vollständigkeit gewährleisten könne.

67      Sodann ergibt sich aus Ziffer 4.1 („Rahmenbedingungen“) des Teils B der oben in Rn. 66 angeführten Ausschreibung vom 20. Februar 2014 zwar, dass die Bewirtung im künftigen Kongresszentrum von einem „externen Caterer“ gewährleistet werden sollte, wie die Klägerinnen hervorheben, doch bedeutet dies keineswegs, dass das angrenzende Hotel davon grundsätzlich ausgeschlossen gewesen wäre. Zudem wird in Ziffer 4.1 zwar lediglich darauf hingewiesen, dass IFG beabsichtige, ein Kongresszentrum zu errichten, aber auch angegeben, dass aufgrund der Multifunktionalität des Kongresszentrums ein „breites Veranstaltungsspektrum“ ermöglicht werde, wobei das Dokument weder die Art der Ausstattung noch deren künftigen Standort näher angibt. Bereits in diesem Stadium ließ sich daher – entgegen der von den Klägerinnen geäußerten Ansicht – nicht folgern, dass die Bauherrin die Ausgestaltung des Kongresszentrums einschließlich etwaiger Bewirtungseinrichtungen endgültig festgelegt hatte.

68      Was schließlich die Information betrifft, die in dem Plan enthalten sein soll, den Ighoga Region 10 ihrer am 11. Oktober 2018 in der Phase der vorläufigen Prüfung abgegebenen Stellungnahme beigefügt hat, und die das Vorhandensein eines innerhalb des Kongresszentrums vorgesehenen Bewirtungsbereichs bestätigen soll, ist in Bezug auf den von den Klägerinnen der Anlage A.12 beigelegten und als „Nutzungskonzept – optimiert“ bezeichneten Plan für „Untergeschoss – Tiefgarage“ des Kongresszentrums festzustellen, dass er keine Angabe enthält, aufgrund deren angenommen werden könnte, dass ein solches Dokument Teil der Unterlagen der Ausschreibung des Hotelbetriebs war, wie die Klägerinnen vortragen.

69      Jedenfalls datiert der der Anlage A.12 beigelegte Plan vom Dezember 2013, so dass festzustellen ist, dass zu diesem Zeitpunkt – wie sich oben aus Rn. 67 ergibt – die endgültige Ausgestaltung des Kongresszentrums, wie sie IFG als Bauherrin und Eigentümerin dieses künftigen Zentrums, geplant hatte, noch nicht festgelegt war.

70      Unter diesen Umständen kann dieser erste Anhaltspunkt kein rechtlich hinreichender Nachweis dafür sein, dass die Betriebsbedingungen des Kongresszentrums nach Vergabe des Betriebs des angrenzenden Hotels an Maritim geändert worden wären, so dass die Kommission Bedenken an der Ordnungsmäßigkeit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots für den Betrieb dieses Zentrums hätte haben müssen.

71      Zum zweiten Anhaltspunkt, der auf den oben in Rn. 57 dargelegten Inhalt der Ausschreibung für den Betrieb des Kongresszentrums gestützt wird, ist anzumerken, dass Ziffer 4.1 des Teils B der Ausschreibung, auf die sich die Klägerinnen beziehen, den allgemeinen Rahmen der „Hotelnutzung“ und nicht unmittelbar die Organisation des Kongresszentrums betrifft. Der Umstand, dass in Ziffer 4.1 in einer allgemein gehaltenen Darstellung angegeben wird, dass dort eine Bewirtung nicht nur für die Gäste des Hotels, sondern auch für „Dritte“ vorgesehen sei, kann kein hinreichender Nachweis dafür sein, dass innerhalb des Kongresszentrums überhaupt keine Bewirtungsmöglichkeiten hätten vorgesehen werden können. So stellt sich die Sachlage insbesondere deshalb dar, weil in Ziffer 4.1 der Ausschreibung des Betriebs des Kongresszentrums die zwischen dem Kongresszentrum und dem angrenzenden Hotel bestehenden „Synergiepotentiale mit Gastronomie“ zwar tatsächlich angesprochen, jedoch nicht näher konkretisiert werden, so dass daraus nicht geschlossen werden kann, dass solche Synergien zwangsläufig dazu geführt hätten, dass jede Möglichkeit eines Bewirtungsangebots innerhalb des Kongresszentrums, und zwar insbesondere insofern, als es sich um ein das Angebot des Hotels ergänzendes bzw. um ein anderes Angebot handelt, entfallen wäre.

72      Wie die Bundesrepublik Deutschland insoweit, ohne dass die Klägerinnen dies ernsthaft bestreiten, hervorhebt, hätten die Klägerinnen das Kongresszentrum betreiben können, sei es mit Anlieferung der Speisen und Getränke aus ihren Betrieben, sei es in einer von der Bauherrin nach den Vorgaben der Klägerinnen einzubauenden Kücheneinrichtung im Kongresszentrum selbst.

73      Wie sich aus dem 43. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, hatte die Bundesrepublik Deutschland bereits in der Phase der vorläufigen Prüfung, ohne dass aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, dass die Klägerinnen diese Information damals bestritten hätten, darauf hingewiesen, dass die Ausschreibung es dem Bieter überlassen habe, über die Anordnung und Ausformung der Tagungsräume sowie der weiteren notwendigen Nebenräume zu entscheiden, so dass der Bieter habe entscheiden können, ob und in welchem Umfang er Bewirtungsflächen erstelle.

74      Jedenfalls hat IFG die Bedingungen des Betriebs des Hotels berücksichtigen dürfen, ohne im Rahmen der Ausschreibung für den Betrieb des Kongresszentrums die Wettbewerbsbedingungen zu verkennen, da der Hotelbetreiber ordnungsgemäß bestimmt worden ist, so dass die Bedingungen seines Betriebs jedem ordnungsgemäß ausgewählten Betreiber zugutegekommen wären.

75      Unabhängig von den Gründen, die die Klägerinnen zur Rechtfertigung dieses Umstands in der Phase der vorläufigen Prüfung angeführt haben, steht allerdings fest, dass sie weder die Ordnungsmäßigkeit der Ausschreibung des Betriebs des Kongresszentrums noch die Ordnungsmäßigkeit der Ausschreibung des Betriebs des Hotels vor einem nationalen Gericht bestritten haben. Zudem machen die Klägerinnen nicht geltend, dass die Ausschreibung des Betriebs des Hotels es nicht ermöglicht hätte, vor Ort eine Bewirtung zu gewährleisten, und sie tragen nichts vor, dem sich entnehmen ließe, dass die Kommission auf Schwierigkeiten gestoßen wäre, die sie bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Ausschreibung nicht ausgeräumt hat.

76      Unter diesen Umständen hat die Kommission in Einklang mit der oben in Rn. 64 angeführten Rechtsprechung annehmen dürfen, dass bei Zugrundelegung der von der Bundesrepublik Deutschland erhaltenen Angaben IFG ihrer Verpflichtung nachgekommen war, ein wettbewerbliches, transparentes, diskriminierungs- und bedingungsfreies Ausschreibungsverfahren für den Betrieb des Kongresszentrums durchzuführen, ohne dass sich mit dem zweiten Anhaltspunkt, auf den sich die Klägerinnen zur Stützung ihrer ersten Rüge berufen, nachweisen ließe, dass die Kommission bei ihrer vorläufigen Prüfung Bedenken an der Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens hätte haben müssen.

77      Nach alledem ist die erste Rüge zurückzuweisen.

2)      Zur zweiten und zur dritten Rüge, nach denen weder der Benchmarkvergleich noch das Kriterium der Einnahmenmaximierung geeignet oder angemessen für die Prüfung ist, ob die von Maritim für den Betrieb des Kongresszentrums entrichtete Pacht dem Marktpreis entspricht

78      Die zweite und die dritte Rüge, die beide die Frage betreffen, ob die von Maritim entrichtete Pacht dem Marktpreis entspricht, sind zusammen zu prüfen.

79      Zur Stützung ihrer zweiten Rüge tragen die Klägerinnen vor, dass in Anbetracht dessen, dass die mit dem Kongresszentrum Ingolstadt vergleichbaren Kongresszentren überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert würden, die von ihren Betreibern entrichteten Pachten nicht zum Vergleich herangezogen werden könnten, um daraus zu folgern, dass die von Maritim entrichtete Pacht dem Marktpreis entsprochen habe.

80      Die Klägerinnen stützen ihr Vorbringen darauf, dass die Bundesrepublik Deutschland in der Phase der vorläufigen Prüfung darauf hingewiesen habe, dass „beim Betrieb kommunaler Kongresszentren regelmäßig Verluste entstehen und diese in vielen Fällen bzw. in der Regel seitens der öffentlichen Hand ausgeglichen werden“.

81      Hilfsweise machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe die Tatsachen verkannt, indem sie angenommen habe, dass die für den Betrieb des Kongresszentrums entrichtete Pacht „am oberen Ende der Bandbreite“ gelegen habe.

82      Zur Stützung ihrer dritten Rüge fügen die Klägerinnen hinzu, dass das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland, wonach es die Modalitäten zur Festlegung der Pacht ermöglicht hätten, die Höhe der Pacht zu maximieren, nicht zum Nachweis dafür geeignet sei, dass die Pacht dem Marktpreis entspreche.

83      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen, um die Verletzung ihrer Verfahrensrechte aufgrund der Bedenken nachzuweisen, die die beanstandeten Maßnahmen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt hätten hervorrufen müssen, Argumente vorbringen dürfen, mit denen dargetan werden soll, dass die Feststellung der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Binnenmarkt, zu der die Kommission gelangt sei, falsch gewesen sei, wodurch erst recht belegt werden kann, dass die Kommission bei ihrer Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Binnenmarkt Bedenken hätte haben müssen. Folglich kann das Gericht die Sachargumente der Klägerinnen prüfen, um festzustellen, ob diese geeignet sind, den von ihnen ausdrücklich vorgebrachten Klagegrund bezüglich des Bestehens von Bedenken, die die Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV gerechtfertigt hätten, zu untermauern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2021, Ryanair/Kommission, [Condor, Covid-19], T‑665/20, EU:T:2021:344, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      Den von den Klägerinnen zur Stützung ihrer zweiten und dritten Rüge dargelegten Argumenten, die im Wesentlichen die Fehler in rechtlicher Hinsicht, die die Kommission bei der zur Beurteilung der Konformität der von Maritim entrichteten Pacht angewandten Methode begangen haben soll, und den Fehler in tatsächlicher Hinsicht, den die Kommission im angefochtenen Beschluss begangen haben soll, betreffen, lässt sich jedoch nicht das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten entnehmen, die die Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hätten veranlassen müssen.

85      Insoweit ist erstens festzustellen, dass der im 45. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wiedergegebene Umstand, dass es beim Betrieb kommunaler Kongresszentren in der Bundesrepublik Deutschland zu einer Finanzierung der Verluste ihrer Betreiber durch die öffentliche Hand kommen kann, keine hinreichende Grundlage für die Annahme ist, dass die dem Betrieb vorgelagerte Festsetzung der Höhe der von diesen Betreibern entrichteten Pachten nicht auf der Grundlage marktbezogener Erwägungen bestimmt worden wäre. Dass der Betrieb eines mit dem Kongresszentrum Ingolstadt vergleichbaren Kongresszentrums zu Verlusten führen würde, bedeutet nur, dass die Betriebskosten – und folglich auch die Kosten der entrichteten Pacht – keine Gewinnerzielung ermöglichen.

86      Unter diesen Umständen ist in Ermangelung anderer Gesichtspunkte, die die Annahme erlaubten, dass die von den Betreibern der mit dem Kongresszentrum Ingolstadt vergleichbaren kommunalen Zentren entrichteten Pachten durch den Eingriff einer Behörde verfälscht worden wären, festzustellen, dass in dem von der Bundesrepublik Deutschland angestellten Vergleich auf die Pachten abgestellt werden durfte, die von den Betreibern der mit dem Kongresszentrum Ingolstadt vergleichbaren kommunalen Zentren entrichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob etwaige Betriebsverluste subventioniert wurden.

87      Dieser Schluss lässt sich nicht mit dem Vorbringen der Klägerinnen in Frage stellen, dass nach Rn. 99 der Bekanntmachung der Kommission über den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (ABl. 2016, C 262, S. 1) „Benchmarking … unter Umständen keine geeignete Methode für die Ermittlung von Marktpreisen [ist], wenn die verfügbaren Benchmarks nicht aus marktwirtschaftlichen Überlegungen heraus festgelegt wurden oder die bestehenden Preise durch staatliche Eingriffe erheblich verzerrt sind“.

88      Die Klägerinnen tragen insoweit keinen Anhaltspunkt vor, der die Annahme erlaubte, dass die verfügbaren Vergleichswerte, d. h. die von den Betreibern von mit dem Kongresszentrum Ingolstadt vergleichbaren Kongresszentren entrichteten Pachten, nicht auch anhand marktbezogener Erwägungen bestimmt worden wären. Insbesondere bestreiten die Klägerinnen nicht das im 45. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wiedergegebene Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland, dass es in der betreffenden Branche keine einheitlichen Verträge gebe, so dass sich jeder Vertrag durch Besonderheiten auszeichne, die u. a. dem Standort und dem Objekt Rechnung trügen, auf die sich das im Vertrag festgelegte Vorhaben beziehe.

89      Die Klägerinnen tragen allerdings vor, dass bei der von Maritim entrichteten Pacht nicht die Ersparnisse bei Infrastrukturen für Tagungsräume berücksichtigt würden, die Maritim angeblich aufgrund des Betriebs des in der Nähe des Hotels gelegenen Kongresszentrums erzielt.

90      Wie sich aus der Prüfung der ersten Rüge des ersten Teils des einzigen Klagegrundes ergibt, haben die Klägerinnen nicht dargetan, dass die Kommission Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Ausschreibung für den Betrieb des Kongresszentrums hätte haben müssen. Daher wäre der oben in Rn. 89 angeführte Umstand – als zutreffend unterstellt – nur die Folge dessen, dass der Betrieb des Kongresszentrums ordnungsgemäß an Maritim vergeben wurde. Ein solcher Umstand ist daher nicht geeignet, auf das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten in der Phase der vorläufigen Prüfung hinzudeuten.

91      Folglich konnte, zumal die Bundesrepublik Deutschland klargestellt hat, dass nach dem zwischen IFG, der Eigentümerin des Kongresszentrums, und Maritim geschlossenen Vertrag das Betriebsrisiko im vollen Umfang bei Maritim liege, die Information, dass Betriebsverluste vergleichbarer Kongresszentren seitens der öffentlichen Hand subventioniert würden, bei der Kommission keine Bedenken wecken, ob im Rahmen ihrer Beurteilung der Frage, ob die von Maritim entrichtete Pacht nicht als staatliche Beihilfe einzustufen sei, die von der Bundesrepublik Deutschland vorgenommene vergleichende Bewertung zutreffend war.

92      Daher kann eine solche Information keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen von Schwierigkeiten darstellen, die die Kommission im Rahmen ihrer vorläufigen Prüfung nicht ausgeräumt hätte, ohne dass der Kommission – wie die Klägerinnen in der Erwiderung beantragen – aufgegeben zu werden braucht, die Berechnungselemente vorzulegen, anhand deren sich die Höhe der von Maritim angeblich erzielten Ersparnisse beurteilen lässt.

93      Was zweitens den von der Kommission angeblich in tatsächlicher Hinsicht begangenen Fehler anbelangt, bestreiten die Klägerinnen, dass die von Maritim entrichtete Pacht „am oberen Ende der Bandbreite“ der für den Betrieb vergleichbarer Kongresszentren entrichteten Pachten liege. Sie bestreiten jedoch nicht das Vorbringen der Kommission, dass diese Pacht neben der jährlichen Mindestpacht von 50 000 Euro eine nach oben offene und sich prozentual zum erzielten Umsatz verändernde Pacht darstelle. Unter diesen Umständen kann der von den Klägerinnen angeführte Umstand, dass der Vertrag über die Verpachtung des Kongresszentrums eine auf 10,61 Euro pro Quadratmeter gedeckelte jährliche Pacht vorgesehen habe, jedenfalls nicht zum Nachweis des von ihnen geltend gemachten Fehlers auf der Sachverhaltsebene ausreichen, da eine solche Tarifierung nicht den nach oben offenen Teil der tatsächlich entrichteten Pacht betrifft.

94      Des Weiteren tragen die Klägerinnen zwar vor, dass das Notifizierungsverfahren zur Revitalisierung des Kongresszentrums Hamburg (Deutschland) die Feststellung ermöglicht habe, dass „für unterschiedliche Kongresszentren in Deutschland durchgängig sehr viel höhere Pachtzinsen sowohl absolut als auch pro Quadratmeter pro Jahr“ entrichtet würden, doch tragen sie keinen konkreten Gesichtspunkt vor, der dieses Vorbringen bestätigen könnte. Sie verweisen lediglich allgemein auf den Beschluss der Kommission in dieser Sache, ohne die wesentlichen Punkte des genannten Beschlusses anzugeben, die sie geltend machen wollten, obgleich es ihnen nach der oben in Rn. 43 angeführten Rechtsprechung oblag, anhand eines Bündels übereinstimmender Anhaltspunkte den Beweis dafür zu erbringen, dass die Kommission bei der Beurteilung der von Maritim entrichteten Pacht im Vergleich zu dem auf dem betreffenden Markt üblicherweise praktizierten Preis Bedenken hätte haben müssen.

95      Daher kann das Gericht auch – in Ermangelung eines von den Klägerinnen erbrachten Anfangsbeweises – entgegen ihrem Antrag keine prozessleitende Maßnahme erlassen, um solche Informationen von der Kommission einzuholen.

96      Jedenfalls ist festzustellen, dass unter der Annahme, dass die für den Betrieb des Kongresszentrums entrichtete Pacht nicht zu den höchsten der betreffenden Branche gehörte, dieser Umstand für sich allein kein hinreichender Nachweis dafür sein kann, dass die Kommission Bedenken daran hätte haben müssen, ob diese Pacht dem Marktpreis entspricht. Dies gilt umso mehr, als noch nicht einmal geltend gemacht wird, dass eine solche Pacht nicht innerhalb der Spanne der auf dem Markt üblicherweise festgestellten Preise liegt.

97      Daher stellen die Modalitäten zur Festlegung der von Maritim entrichteten Pacht – wie die Kommission zu Recht hervorhebt – einen Anhaltspunkt dafür dar, dass die deutschen Behörden über die bloße Organisation eines Ausschreibungsverfahrens hinaus tatsächlich versucht haben, die Höhe der Pacht zu maximieren, und – anders als die Klägerinnen offenbar meinen – keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen von Schwierigkeiten, die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung nicht hätte ausräumen können.

98      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die von den Klägerinnen vorgebrachten Argumente nicht die Annahme erlauben, dass die von der Bundesrepublik Deutschland vorgenommene vergleichende Bewertung und die Modalitäten zur Festlegung der Pacht der Kommission Anlass zu Bedenken hätten geben müssen, ob die von Maritim für den Betrieb des Kongresszentrums entrichtete Pacht marktkonform ist.

99      Folglich sind die zweite und die dritte Rüge zurückzuweisen.

3)      Zur vierten Rüge: Weigerung der Kommission, einen Test durchzuführen, mit dem sich die Marktkonformität der von Maritim entrichteten Pacht nachweisen lässt

100    Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe außer Acht gelassen, dass Maritim aufgrund des Umstands, dass sich das Kongresszentrum in der Nähe des von ihr betriebenen Hotels befinde, die Tagungsräume dieses Zentrums zur Verfügung stünden, ohne dass für deren Nutzung eine Vergütung gezahlt werde, die einen Ausgleich für die beim Bau von Tagungsräumen erzielten Ersparnisse darstelle. Da die Kommission diesen – gleichwohl von Ighoga Region 10 in der Phase der vorläufigen Prüfung angesprochenen – Punkt außer Acht gelassen habe, habe sie gegen ihre Verpflichtung zu einer umfassenden und unparteiischen Prüfung verstoßen.

101    Vorab ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht eindeutig und detailliert die Maßnahme benennen, die dem Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV zugrunde liegt, den sie in ihrer Klageschrift im Rahmen der vierten Rüge des ersten Teils des einzigen Klagegrundes beanstanden wollen. Sie beschränken sich darauf, sich darauf zu berufen, dass es an einem „geeigneten Test zum Nachweis der Marktangemessenheit“ fehle, und den wirtschaftlichen Vorteil geltend zu machen, der darin bestehe, dass Maritim „[ein] Hotel und [das Kongresszentrum] gemeinsam betreiben kann“, und sich daraus ergebe, dass für „den Betrieb des [Zentrums]“ keine „Vergütung“ Anwendung finde, die die angeblich ersparten Investitionen ausgleiche.

102    Jedenfalls ist festzustellen, dass die Klägerinnen keinen Anhaltspunkt dafür vortragen, dass die gemeinsame Nutzung der in Rede stehenden Infrastrukturen der Kommission Anlass zu Bedenken daran hätte geben müssen, ob der behauptete wirtschaftliche Vorteil zugunsten von Maritim vorliegt. Mangels Gesichtspunkten, die Bedenken an der Vereinbarkeit der gemeinsamen Nutzung mit den Wettbewerbsregeln erlaubten, genügt die Feststellung, dass die gemeinsame Nutzung dieser Infrastrukturen nur die Folge dessen ist, dass der Vertrag zum Betrieb des angrenzenden Hotels im Anschluss an ein Auswahlverfahren vergeben worden ist, das von den Klägerinnen nicht angefochten worden ist, die ebenso wenig geltend machen, dass sie daran nicht hätten teilnehmen können.

103    Zudem könnte jegliche Hotelkette, wenn sie eine Konferenztätigkeit unter Nutzung der Einrichtungen des Kongresszentrums ausüben wollte, von solchen Investitionen absehen, und die Klägerinnen machen weder geltend, dass Maritim ein vorteilhafteres Recht zur Nutzung oder zum Besitz der dem Hotel benachbarten Einrichtungen erhalten habe, noch tragen sie dazu etwas vor.

104    Unter diesen Umständen ist die Möglichkeit, dass „[ein] Hotel und [das Kongresszentrum Ingolstadt] gemeinsam [betrieben werden können]“ nur die Folge der Durchführung des Bauvorhabens selbst, für das sich die Klägerinnen ordnungsgemäß bewerben konnten. Deshalb kann der Umstand, dass die Betreiberin dieses Hotels davon abgesehen haben soll, den Bau eigener Tagungsräume zu finanzieren, seine Richtigkeit einmal unterstellt, wie der von den Klägerinnen vorgelegte Hotelplan zeigen soll, keinen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass Schwierigkeiten vorgelegen hätten, die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung nicht ausgeräumt hätte.

105    Zudem steht fest, dass sich der Vertrag über den Betrieb des Kongresszentrums vom Vertrag über den Betrieb des angrenzenden Hotels rechtlich unterscheidet. Ebenso wenig wird bestritten, dass das Kongresszentrum und das Hotel verschiedenen Eigentümern gehören. Die Klägerinnen haben keinen Anhaltspunkt vorgetragen, der auf die Existenz einer Vereinbarung zwischen diesen Eigentümern über den Betrieb dieser beiden Strukturen schließen ließe. Wie die Kommission im 67. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses anmerkt, hat die Bundesrepublik Deutschland im Übrigen stets bestritten, dass es Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung dieser Infrastrukturen gegeben habe.

106    Nach alledem ist die vierte Rüge und damit der erste Teil des einzigen Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.

b)      Zum zweiten Teil des einzigen Klagegrundes, der darauf gestützt wird, dass bei der Beurteilung der Frage, ob beim Betrieb des Kongresszentrums und des angrenzenden Hotels keine mittelbaren Vorteile zugunsten von Maritim bestehen, ernsthafte Schwierigkeiten vorgelegen haben

107    Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe lediglich das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland bestätigt, ohne die in der streitigen Beschwerde dargelegten Argumente zu berücksichtigen, die erstens die Fehlerhaftigkeit der Ausschreibung für die Veräußerung des für den Hotelbau vorgesehenen Grundstücks von IFG an KHI, zweitens das Vorliegen einer Querfinanzierung der Hotelbaukosten zwischen IFG und KHI und drittens die Nutzung der unter dem Kongresszentrum befindlichen Tiefgarage durch Maritim betroffen hätten. Die Kommission habe daher gegen ihre Verpflichtung zu einer umfassenden und unparteiischen Prüfung verstoßen.

108    Dieser Prüfungsmangel lasse die Schwierigkeiten offenbar werden, die die Kommission bei ihrer vorläufigen Prüfung nicht ausgeräumt habe und die bei ihr Bedenken daran hätten wecken müssen, ob Maritim als Betreiberin des Hotels keine mittelbaren Vorteile zugutekämen.

109    Zunächst sind die Erwägungen darzustellen, die die Kommission dazu veranlasst haben, das Vorliegen mittelbarer Vorteile zugunsten von Maritim zu verneinen, und anschließend ist zu prüfen, ob die von den Klägerinnen vorgetragenen Anhaltspunkte belegen, dass die Kommission hinsichtlich des Nichtvorliegens solcher Vorteile Bedenken hätte haben müssen.

110    Im 65. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nahm die Kommission das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland zur Kenntnis, dass das Ausschreibungsverfahren für die Veräußerung des Grundstücks, auf dem das Hotel errichtet worden sei, transparent, wettbewerblich, bedingungs- und diskriminierungsfrei durchgeführt worden sei. Die Kommission stellte fest, dass Ighoga Region 10 nichts vorgetragen habe, was die somit bestehende Vermutung der Rechtmäßigkeit der Ausschreibung widerlegen könne. Sie schloss daraus im Wesentlichen, dass der Vorteil, der Maritim als Hotelbetreiberin durch die nicht ordnungsgemäße Ausschreibung der Veräußerung des Grundstücks angeblich zugutegekommen sei, nicht erwiesen sei, und führte ferner aus, dass der Zusammenhang, der zwischen dem behaupteten Vorteil und dieser Ausschreibung hergestellt werden könne, nicht stichhaltig dargetan worden sei.

111    Im 66. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses verneinte die Kommission das Vorliegen eines mittelbaren Vorteils zugunsten von Maritim als Hotelbetreiberin aufgrund einer angeblichen Querfinanzierung des Hotelbaus. Die Baukosten seien zwischen IFG und KHI gemäß den geltenden nationalen Vorschriften transparent aufgeteilt worden.

112    Im 70. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass die Tiefgarage eine von IFG gebaute und verwaltete öffentliche Tiefgarage sei, für die alle Nutzer die geltende Vergütung zahlten. Weder das Hotel noch das Kongresszentrum verfügten über reservierte Stellplätze, und der zwischen IFG und Maritim geschlossene Pachtvertrag betreffe nicht die Stellplätze der Tiefgarage.

113    Die Klägerinnen führen zum Nachweis dafür, dass die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung auf ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen sei, zunächst einen ersten Anhaltspunkt an, dem zufolge nach der Veräußerung des für den Hotelbau vorgesehenen Grundstücks an KHI die Kapazität des Hotels von 140 auf mehr als 220 Zimmer erhöht worden sei, ohne dass der Grundstückspreis entsprechend angepasst worden sei.

114    Indessen tragen die Klägerinnen selbst unter der Annahme, dass die Kapazität des Hotels, wie sie behaupten, geändert worden wäre, keinen Gesichtspunkt vor, der die Annahme erlaubte, dass der Vorteil, der sich für den Eigentümer daraus ergeben haben soll, dass der Preis des für dieses Hotel vorgesehenen Grundstücks – wie die Klägerinnen offenbar nahelegen – im Verhältnis zu seinem Nutzungswert zu niedrig angesetzt worden sei, dem künftigen Hotelbetreiber hätte zugutekommen können, da sich der Vertrag über den Betrieb des Hotels vom Vertrag über die Veräußerung des Grundstücks, auf dem es gebaut werden sollte, rechtlich unterscheidet.

115    Jedenfalls tragen die Klägerinnen, die im Übrigen den zwischen KHI und IFG geschlossenen Vertrag nicht vor einem nationalen Gericht angefochten haben, keine Gesichtspunkte vor, die das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellen könnten, dass die Veräußerung des Grundstücks, auf dem der Hotelbau vorgesehen gewesen sei, gemäß einem wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Verfahren abgelaufen sei. Anhand der Ziffer des Beschwerdeformblatts, auf die die Klägerinnen zur Stützung ihrer Rüge Bezug nehmen und in der ihr Vorbringen ohne detaillierte Angaben nur wiederholt wird, und mittels Anlage 10 dieses Formblatts, auf die diese Ziffer verweist und die eine allgemeine Pressemitteilung von IFG zur Präsentation des Kongresszentrums sowie einen Artikel aus der örtlichen Presse über das künftige Kongresszentrum betrifft, lässt sich weder feststellen noch ein Anfangsbeweis dafür erbringen, dass die Kapazität des Hotels, wie die Klägerinnen behaupten, nach der Veräußerung des Grundstücks, auf dem der Hotelbau vorgesehen war, angepasst worden wäre.

116    Vielmehr ergibt sich aus der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots für die Veräußerung des für den Hotelbau vorgesehenen Grundstücks, die die Klägerinnen als Anlage A.9 der Klageschrift vorgelegt haben und auf die sie sich zur Stützung ihres dritten Anhaltspunkts berufen, dass schon zu Beginn des Vorhabens zwischen 150 und 200 oder sogar 220 Hotelzimmer geschaffen werden sollten. Im Übrigen wird klargestellt, dass dieses Dokument, in dem das Bauvorhaben präsentiert wird, Informationszwecken dient und keine Gewähr für die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen bietet, wie oben in Rn. 66 ausgeführt worden ist.

117    Im Rahmen ihres zweiten Anhaltspunkts dafür, dass in der Phase der vorläufigen Prüfung ernsthafte Schwierigkeiten vorgelegen hätten, berufen sich die Klägerinnen auf das Vorliegen einer Querfinanzierung zwischen IFG und KHI, die zur Übernahme bestimmter Kosten für den Hotelbau durch IFG zugunsten von KHI geführt habe. Abgesehen davon, dass die Klägerinnen mit diesem Argument einen mittelbaren Vorteil zugunsten von Maritim weder genau angeben noch genau definieren und schon gar keinen Gesichtspunkt vortragen, der daran denken ließe, dass diese Finanzierung, selbst wenn sie nachgewiesen wäre, auch Maritim zugutegekommen wäre, genügt die Feststellung, dass die Klägerinnen weder rechtliche noch tatsächliche Gesichtspunkte vortragen, um das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland, dem zufolge die Kosten gemäß den geltenden nationalen Vorschriften zwischen IFG und KHI transparent aufgeteilt worden seien, in Frage zu stellen, noch den geringsten Anfangsbeweis dafür erbringen, mit dem sich dieses Vorbringen anzweifeln ließe.

118    Die Klägerinnen behaupten insoweit lediglich, dass „eine ganze Reihe von Zweifeln bestünden, dass das, was die Bundesregierung behaupte, die Wirklichkeit abbilde“, ohne auch nur irgendeinen Gesichtspunkt zur Stützung ihrer Behauptungen vorzutragen. Die in einer Fußnote der Klageschrift vorgenommenen Bezugnahmen auf die Seiten 10 bis 12 des Beschwerdeformblatts und auf Ziffer VI der Stellungnahme von Ighoga Region 10 vom 29. Juni 2018, die der Klageschrift als Anlage A.7 bzw. als Anlage A.11 beigefügt sind, sind nicht so genau, dass sich anhand ihrer die Gesichtspunkte bestimmen ließen, die die Klägerinnen, damit sich die Rechtswidrigkeit bejahen ließe, auf die sie sich berufen, insoweit tatsächlich hätten geltend machen wollen. So geben die Klägerinnen in ihrer Klageschrift weder die genauen Kosten an, deren Finanzierung sie rügen wollen, noch die Modalitäten dieser Finanzierung, und sie legen nicht dar, aus welchen Gründen die betreffenden Finanzierungsmodalitäten der Kommission Anlass zu Bedenken am Nichtvorliegen eines mittelbaren Vorteils zugunsten von Maritim hätten geben müssen.

119    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Text der Klageschrift zwar durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert werden kann, dass aber eine Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile in der Klageschrift ausgleichen kann. Es würde nämlich der reinen Beweis- und Hilfsfunktion der Anlagen zuwiderlaufen, wenn sie zum eingehenden Nachweis einer in der Klageschrift in nicht hinreichend klarer und genauer Form aufgestellten Behauptung dienen könnten (Urteil vom 16. September 2013, Iliad u. a./Kommission, T‑325/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:472, Rn. 28).

120    Zur Stützung des dritten Anhaltspunkts, der von den Klägerinnen als Grundlage des zweiten Teils des einzigen Klagegrundes angeführt wird, machen sie im Wesentlichen geltend, dass der Bau der Tiefgarage unter dem in unmittelbarer Nachbarschaft des Hotels gebauten Kongresszentrum es seinem Eigentümer ermögliche, sich von der in der Satzung über die Herstellung und Ablösung von Garagen und Stellplätzen vom 3. August 1995 (im Folgenden: Ingolstädter Satzung) aufgestellten Pflicht zu befreien, entweder selbst Stellplätze für den Betrieb seines Hotels zu bauen oder einen Betrag von 5 000 Euro pro nicht gebautem Stellplatz zu zahlen. Die Klägerinnen veranschlagen unter Berücksichtigung des in dieser Satzung vorgesehenen Verteilungsschlüssels und der Kapazität des Hotels die von KHI angeblich erzielten Ersparnisse auf zwischen 250 000 und 366 650 Euro. Sie machen geltend, diese Ersparnisse würden an Maritim als Hotelbetreiberin weitergegeben. Insoweit sei die Nutzung der Tiefgarage des Kongresszentrums durch Maritim für die Hotelgäste ein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines mittelbaren Vorteils für Maritim, da dieser Vorteil es ihr ermöglicht habe, von den Ersparnissen der KHI mittelbar zu profitieren.

121    Insoweit genügt jedoch die Feststellung, dass die Klägerinnen keinen Gesichtspunkt vortragen, mit dem sich das Vorliegen der behaupteten Ersparnisse, die unter Verstoß gegen die Ingolstädter Satzung zustande gekommen sein sollen, belegen ließe.

122    In Beantwortung der schriftlichen Frage, die ihnen mit einer prozessleitenden Maßnahme vom 10. Februar 2022 gestellt worden war, haben die Klägerinnen lediglich angegeben, dass sie „vermuten …, dass der Pachtvertrag, den Maritim und [KHI] geschlossen haben, keine Regelung im Hinblick auf die [Aufteilung der in der Ingolstädter Satzung vorgesehenen Kosten enthält]“, weil sie mit diesen Kosten nicht belastet worden seien.

123    Da sich die Klägerinnen somit lediglich auf einen Zirkelschluss stützen, der aus Behauptungen besteht, ohne zu deren Stützung auch nur irgendeinen Anfangsbeweis zu erbringen, können sie sich jedenfalls nicht mit Erfolg auf die von ihnen geltend gemachte Vermutung berufen.

124    Schließlich ist festzustellen, dass die Klägerinnen – selbst wenn man als erwiesen unterstellte, dass KHI die Ersparnisse, die die Klägerinnen beanstanden wollen, erzielt hätte – keinen Gesichtspunkt vortragen, der die Annahme erlaubte, dass KHI die Ersparnisse an den Hotelbetreiber „weiter[gegeben]“ hätte, wie die Klägerinnen behaupten.

125    Der dritte Anhaltspunkt, auf den sich die Klägerinnen stützen, kann folglich nicht zum Nachweis dafür angeführt werden, dass die Kommission in Bezug darauf Bedenken hätte haben müssen, dass zugunsten von Maritim beim Betrieb der Tiefgarage keine mittelbaren Vorteile bestehen.

126    Daher hat die Kommission das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland zur Kenntnis nehmen dürfen, ohne dass damit ihrer Beurteilung ein Prüfungsmangel anhaftet, dem sich das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten entnehmen ließe, die sie zur Eröffnung des förmlichen Verfahrens hätten veranlassen müssen.

127    Nach alledem ist der zweite Teil des einzigen Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen, ohne dass – in Ermangelung eines Anfangsbeweises für die Rechtswidrigkeit der Aufteilung der Baukosten zwischen IFG und KHI im Rahmen ihres Gesellschaftsvertrags – die von den Klägerinnen in der Klageschrift beantragte sachverständige Begutachtung angeordnet zu werden braucht.

c)      Zum dritten Teil des einzigen Klagegrundes, der darauf gestützt wird, dass die Nichtprüfung der angeblichen Überkompensierung der Finanzierung des Kongresszentrums erkennen lasse, dass ernsthafte Schwierigkeiten vorgelegen hätten

128    Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe die in der streitigen Beschwerde erhobene Rüge, es liege eine Beihilfe zugunsten der Bauherrin und Eigentümerin des Kongresszentrums vor, nicht geprüft. Die Kommission habe dadurch, dass sie in dem Verfahren zu dem Schluss gekommen sei, dass die Klägerinnen mangels Interesses zur Erhebung einer solchen Rüge nicht befugt seien, gegen ihre Pflicht verstoßen, die bei ihr eingereichte Beschwerde objektiv zu prüfen.

129    Die Kommission macht wie schon in der Phase der vorläufigen Prüfung geltend, dass den Klägerinnen, weil sie auf dem Markt für den Bau von Kongresszentren nicht präsent seien, das Rechtsschutzinteresse für die Erhebung einer Rüge fehle, mit der beanstandet werde, dass möglicherweise direkte Beihilfen zugunsten des Erbauers des Kongresszentrums vorlägen. Jedenfalls enthalte die im Rahmen des dritten Teils des einzigen Klagegrundes vorgetragene Argumentation der Klägerinnen keinen Nachweis für das Vorliegen eines Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV. Daher hält die Kommission den dritten Teil des einzigen Klagegrundes für unzulässig und, hilfsweise, für unbegründet.

130    Aus der Klageschrift geht hervor, dass die Klägerinnen zum Nachweis dafür, dass die angebliche Unzulänglichkeit der von der Kommission durchgeführten Prüfung einen Anhaltspunkt für das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten darstelle, lediglich vortragen, dass sie und die Betreiberin des Kongresszentrums beim Betrieb von Tagungsräumen vergleichbarer Größe in Wettbewerb stünden.

131    Unabhängig davon, ob diese Argumentation stichhaltig ist, ist festzustellen, dass mit ihr das Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen an der Erhebung einer Rüge begründet werden soll, mit der eine etwaige Beihilfe für die Betreiberin des Kongresszentrums insoweit beanstandet wird, als diese Beihilfe die Wettbewerbsstellung der Klägerinnen beeinträchtigen könnte. Diese Argumentation betrifft somit die Zulässigkeit einer solchen Rüge und nicht den Nachweis des Vorliegens ernsthafter Schwierigkeiten, auf die die Kommission bei der Prüfung der streitigen Beschwerde gestoßen sein soll.

132    Insoweit beschränken sich die Klägerinnen in der Klageschrift auf die Behauptung, sie hätten in der Phase der vorläufigen Prüfung darauf hingewiesen, „dass eine mögliche Überkompensierung der Errichtungskosten des [Kongresszentrums Ingolstadt] zu mittelbaren Vorteilen für den Betreiber führen könne, und … die Beklagte [aufgefordert], diesen Aspekt weiter zu prüfen“. Sie machen jedoch weder die „mögliche Überkompensierung der Errichtungskosten“ kenntlich, die der Bauherrin und Eigentümerin des Kongresszentrums, nämlich IFG, zugutegekommen sein soll, noch die „mittelbaren Vorteile“, die diese Überkompensierung dessen Betreiberin, nämlich Maritim, hätte verschaffen können, und tragen weder etwas vor, das einen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer solchen Überkompensierung darstellen könnte, noch erläutern sie die Gründe, aus denen die Kommission „diesen Aspekt weiter zu prüfen“ gehabt hätte.

133    Des Weiteren ist festzustellen, dass die Klägerinnen dadurch, dass sie lediglich vortragen, auf dem Markt für den Betrieb von Kongresszentren mit Maritim in Wettbewerb zu stehen, nicht ausdrücklich das Vorbringen der Kommission bestreiten, wonach sie auf dem Markt für den Bau von Kongresszentren nicht tätig seien.

134    Folglich können die von den Klägerinnen zur Stützung des dritten Teils des einzigen Klagegrundes vorgebrachten Argumente das Gericht nicht zu der Annahme veranlassen, dass sie den Beweis einer unzureichenden oder unvollständigen Prüfung der streitigen Beschwerde durch die Kommission erbracht hätten und dass infolgedessen die in der Phase der vorläufigen Prüfung angeblich unterlassene Prüfung einer „mögliche[n] Überkompensierung“ der Errichtungskosten des Kongresszentrums einen Anhaltspunkt für das Vorliegen von Schwierigkeiten darstellen könnte, die die Kommission bei der Prüfung der streitigen Beschwerde nicht ausgeräumt habe.

135    Insoweit ist im Übrigen festzustellen, dass Ighoga Region 10 zur Stützung der streitigen Beschwerde keinen konkreten Gesichtspunkt zum Nachweis dafür vorgetragen hat, dass sich zugunsten der Eigentümerin des Kongresszentrums „[auch] weitere mutmaßliche Beihilfen ergeben“, wie sie in Ziffer 6 des Beschwerdeformblatts behauptet. So hat Ighoga Region 10 im Rahmen der „beschwerdegegenständlichen Maßnahmen im Einzelnen“ lediglich behauptet, dass „[weitere] Beihilfen … mutmaßlich auch der Eigentümerin des [Kongresszentrums] gewährt [werden], soweit dessen öffentliche Finanzierung auch dessen künftiger Nutzung für derartige kommerzielle Tagungsaktivitäten zugute kommt“. Allerdings hat sie keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen, mit denen sich ihr diesbezügliches Vorbringen stützen ließe, sondern lediglich in dem die Empfänger der angeblichen Beihilfen betreffenden Teil der streitigen Beschwerde behauptet, dass „nach einer feststehenden Kommissionspraxis … gerade auch im Falle des Baus und der Finanzierung von Kongresszentren geprüft [wird], ob sich auf der Ebene der Eigentümer beihilferechtlich relevante Vorteile ergeben. Dies ist dann der Fall, soweit die öffentliche Finanzierung nicht nur den bloß kulturellen und nicht kommerziellen Veranstaltungen zugute kommt“.

136    Unter diesen Umständen ist in Anbetracht dessen, dass Ighoga Region 10 in der streitigen Beschwerde die Maßnahme, die IFG zugutegekommen sein und zu einem Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV geführt haben soll, nicht eindeutig und detailliert benannt hat, das Vorbringen der Klägerinnen jedenfalls nicht begründet, dass es Sache der Kommission gewesen sei, die Frage einer möglichen Überkompensierung zugunsten von IFG, die als staatliche Beihilfe qualifiziert werden könne, in der Phase der vorläufigen Prüfung „weiter zu prüfen“.

137    Nach alledem ist der dritte Teil des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen, ohne dass über seine Zulässigkeit entschieden zu werden braucht.

2.      Zu den Bedenken, die die Kommission bei ihrer Beurteilung der Frage, ob keine Beeinträchtigung des Handels vorliegt, hätte haben müssen (vierter Teil des einzigen Klagegrundes)

138    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben in Rn. 24 angeführten Rechtsprechung die Einstufung als staatliche Beihilfe voraussetzt, dass alle Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt sind.

139    Anhand der von den Klägerinnen angeführten Anhaltspunkte konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, dass die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung auf ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen wäre, die für sie Anlass zu Bedenken hätten geben müssen, ob Vorteile zugunsten von Maritim oder KHI vorliegen.

140    Unter diesen Umständen ist unabhängig von weiteren Bedenken, die die Kommission bei ihrer Beurteilung der übrigen Voraussetzungen für die Einstufung der beanstandeten Maßnahmen als staatliche Beihilfen hätte haben können, festzustellen, dass den Klägerinnen nicht der Nachweis gelungen ist, dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren hätte einleiten müssen, um den Klägerinnen eine Stellungnahme zu ermöglichen.

141    Folglich ist nur vorsorglich über den vierten und letzten Teil des einzigen Klagegrundes zu entscheiden.

142    Insoweit tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe die Schwierigkeiten nicht ausgeräumt, die in der Phase der vorläufigen Prüfung bei der Beurteilung der Frage aufgetreten seien, ob die beanstandeten Maßnahmen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigten.

a)      Zu dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten

143    Im vorliegenden Fall berücksichtigte die Kommission bei der Prüfung der Frage der Auswirkungen der beanstandeten Maßnahmen auf die Beeinträchtigung des Handels, wie sich aus dem 75. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, ihre frühere Entscheidungspraxis, wonach sie der Auffassung ist, dass Tätigkeiten rein lokale Auswirkungen haben und daher den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen können, wenn zum einen der Beihilfeempfänger Waren oder Dienstleistungen in einem geografisch begrenzten Gebiet in einem Mitgliedstaat anbietet und er aus anderen Mitgliedstaaten keine Kunden gewinnen kann sowie zum anderen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Maßnahme mehr als nur marginale Auswirkungen auf grenzüberschreitende Investitionen und die Niederlassung von Unternehmen haben wird.

144    In diesem Rahmen prüfte die Kommission unter Berücksichtigung der für den vorliegenden Fall verfügbaren und ihm eigenen Gesichtspunkte die Auswirkungen der in dem Kongresszentrum möglichen Veranstaltungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten anhand von vier Indikatoren, nämlich der Dimension des Zentrums, seinem Einzugsgebiet, seiner internationalen Attraktivität und schließlich seiner Position auf dem nationalen Markt für Konferenzen und Kongresse, die für Teilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten attraktiv sind.

145    Bei ihrer Prüfung verglich die Kommission u. a. die Tätigkeit des Kongresszentrums Ingolstadt mit der Tätigkeit des Congress Centers Hamburg und des Internationalen Kongresszentrums Katowice (Kattowitz) (Polen), und in beiden Fällen bejahte sie im Gegensatz zum vorliegenden Fall deren Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten.

146    Erstens vertrat die Kommission in den Erwägungsgründen 81 bis 84 des angefochtenen Beschlusses die Ansicht, dass das Kongresszentrum angesichts seiner Fläche, seiner Kapazität und der Zahl der zur Verfügung stehenden Räume „klein“ sei.

147    Zweitens schloss die Kommission in den Erwägungsgründen 85 bis 93 des angefochtenen Beschlusses, dass das Einzugsgebiet des Kongresszentrums im Wesentlichen ein lokales sei. Zu diesem Schluss gelangte sie unter Berücksichtigung der Fläche der Stadt Ingolstadt und des lokalen Charakters der in dem Kongresszentrum vorgesehenen Veranstaltungen: Diese sollten im Wesentlichen in Veranstaltungen der Schulen, der örtlichen Vereine und der Kommune sowie des sich zu fast 80 % aus lokalen und regionalen Nutzern zusammensetzenden Kundenkreises des künftigen Zentrums bestehen. Bei ihrer Beurteilung berücksichtigte die Kommission auch den Umstand, dass alle an der den Betrieb des Kongresszentrums betreffenden Ausschreibung Interessierten in Deutschland ansässig waren und mehrheitlich aus Ingolstadt oder dem Umkreis von Ingolstadt stammen, sowie dass das Kerngeschäft des Kongresszentrums in der Ausrichtung von Veranstaltungen und Konferenzen für eine vor Ort ansässige Bevölkerung und Gruppen von 50 bis 300 Teilnehmern bestand. Die Kommission fügte hinzu, dass die überwiegende Mehrheit der Veranstaltungen, die 2018 von den Mitgliedern von Ighoga Region 10 organisiert worden seien, weniger als 50 Teilnehmer gehabt hätten.

148    Drittens bekräftigte die Kommission in den Erwägungsgründen 94 bis 96 des angefochtenen Beschlusses, dass es dem Kongresszentrum an internationaler Attraktivität mangele, indem sie erneut darauf verwies, dass bei der den Betrieb des Zentrums betreffenden Ausschreibung nur deutsche Unternehmen ihr Interesse bekundet hätten, obgleich das Vergabeverfahren im Internet in den international bekanntesten deutschen Zeitungen veröffentlicht worden sei. Ferner sei bis heute auf dem internationalen Markt nicht für das Zentrum geworben worden.

149    Viertens verglich die Kommission in den Erwägungsgründen 97 und 98 schließlich die Tätigkeiten des Kongresszentrums Ingolstadt auf nationaler Ebene und vertrat die Ansicht, dass auf es höchstens 0,41 % der Gesamtzahl der internationalen Teilnehmer, bezogen auf in Deutschland organisierte Konferenzen oder Veranstaltungen, entfallen könnte, wobei wiederum dieser Markt nach einer 2018/2019 in Partnerschaft mit der Deutschen Zentrale für Tourismus erstellten Studie nur weniger als 10 % Teilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten aufweise. Die Kommission schloss daraus, dass die Stadt Ingolstadt auf dem Markt für internationale Konferenzen ein unbedeutender Akteur sei.

150    Im 99. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses gelangte die Kommission auf der Grundlage aller Gesichtspunkte, die sie auf diese Weise geprüft hatte, im Rahmen ihrer Gesamtbewertung der eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten betreffenden Voraussetzung zu dem Schluss, dass die in dem Kongresszentrum möglichen Aktivitäten nicht geeignet seien, Kunden aus anderen Mitgliedstaaten anzuziehen. Daher sei bei vernünftiger Betrachtung davon auszugehen, dass gegebenenfalls die beanstandeten Maßnahmen allenfalls marginale Auswirkungen auf die Bedingungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten haben könnten.

b)      Zur Beurteilung der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

151    Zu den Voraussetzungen der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und der Verzerrung des Wettbewerbs ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die Kommission nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung verpflichtet ist, sondern nur zu prüfen hat, ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (vgl. Urteile vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. Oktober 2016, Orange/Kommission, C‑211/15 P, EU:C:2016:798, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem brauchen die begünstigten Unternehmen nicht selbst am innergemeinschaftlichen Handel teilzunehmen. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen, verringern (vgl. Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C‑518/13, EU:C:2015:9, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

152    Im Licht der oben in Rn. 151 genannten Grundsätze und des angeführten Inhalts des angefochtenen Beschlusses ist das in vier Hauptrügen gegliederte Vorbringen der Klägerinnen zu prüfen.

1)      Zur ersten Rüge, mit der ein Fehler in rechtlicher Hinsicht geltend gemacht wird, den die Kommission begangen haben soll, weil sie nicht die maßgebliche wirtschaftliche Tätigkeit berücksichtigt habe

153    Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe bei ihrer Prüfung der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten einen Fehler in rechtlicher Hinsicht begangen, da sie ihre Prüfung ausschließlich auf die möglichen Auswirkungen des Betriebs des Kongresszentrums auf den zwischenstaatlichen Handel gestützt habe, ohne zu prüfen, ob der Handel auch durch die Maßnahmen, die Maritim als Betreiberin des angrenzenden Hotels zugutegekommen seien, beeinträchtigt worden sein könne.

154    Diesem Argument hält die Kommission hauptsächlich entgegen, dass sich die Ausführungen von Ighoga Region 10 in der Phase der vorläufigen Prüfung in erster Linie auf angebliche Beihilfemaßnahmen bezogen hätten, die Maritim als Betreiberin des Kongresszentrums gewährt worden seien, und dass „der plötzliche ausschließliche Fokus der Klägerinnen auf die behaupteten Vorteile [für] Maritim als Betreiberin des Hotels … keinerlei substantielle Grundlage im … vorläufigen Prüfverfahren [findet]“.

155    Wie sich aus Ziffer 7 Buchst. e der streitigen Beschwerde und dem 30. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, betraf die Beschwerde aber auch die mittelbaren Vorteile, die Maritim bei ihrer Hoteltätigkeit aufgrund des gleichzeitigen Betriebs des in der Nähe gelegenen Kongresszentrums zugutegekommen sein sollen.

156    Insoweit ist allerdings festzustellen, dass Ighoga Region 10 – wie sich aus dem in der streitigen Beschwerde Dargelegten ergibt – sich zwar förmlich auf das Vorliegen von Vorteilen zugunsten von Maritim als Hotelbetreiberin berufen hat, ihre Beanstandung aber im Wesentlichen auf das Vorliegen unmittelbarer und mittelbarer Vorteile gestützt hat, die Maritim bei ihrem Betrieb des Kongresszentrums zugutegekommen seien.

157    Insbesondere beschränkte sich Ighoga Region 10 in dem ausdrücklich der Analyse der Beeinträchtigung des Handels gewidmeten Teil der streitigen Beschwerde in Bezug auf die Auswirkungen der Hoteltätigkeit auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten darauf, aus der angeblich grenzüberschreitenden Dimension des Kongresszentrums zu „folgern“, dass „Entsprechendes … auch für das Hotel gelten [muss], welches … der Attraktivitätssteigerung des Kongresszentrums dienen soll“. Sie folgerte daraus, dass „nicht auszuschließen [ist], dass andere Hotelbetreiber auch aus anderen Mitgliedstaaten der [Union], die an einer Realisierung eines Hotelbetriebs … interessiert gewesen wären, durch die besondere Konstellation der Realisierung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens von einem Markteintritt in Ingolstadt abgehalten worden sind“, und berief sich insoweit auf den Umstand, dass Maritim der einzige Wirtschaftsteilnehmer gewesen sei, der hinsichtlich des Betriebs des Kongresszentrums ein Angebot abgegeben habe.

158    Unter diesen Umständen kann, während sich Ighoga Region 10 explizit nur auf die angeblichen Vorteile berufen hatte, „die … Maritim und [KHI] im Zuge der Realisierung des Baus des [Kongresszentrums] gewährt werden“, nicht angenommen werden, dass Ighoga Region 10 die Maßnahmen hinreichend detailliert benannt hätte, die Maritim bei ihrer Hoteltätigkeit zugutegekommen sein sollen und die sie mit der Begründung habe bestreiten wollen, dass sie geeignet gewesen seien, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

159    Jedenfalls ist festzustellen, dass sich der Argumentation von Ighoga Region 10 zu den Auswirkungen der Hoteltätigkeit auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, selbst angenommen, dass diese Argumentation so klar und detailliert gewesen wäre, dass sie Gegenstand einer spezifischen Prüfung durch die Kommission hätte sein müssen, keineswegs das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten entnehmen lässt. Dies ist deswegen der Fall, weil diese Argumentation – wie oben in Rn. 157 festgestellt – von einer Prämisse ausgeht, die sich auf das angebliche Vorliegen einer internationalen Strahlkraft des Kongresszentrums stützt; aus den nachstehend – insbesondere unten in den Rn. 185 bis 220 – dargelegten Gründen führt die Prüfung dieser Prämisse aber richtigerweise zu dem Ergebnis, dass das künftige Kongresszentrum keine internationale Dimension hat.

160    Zudem bestreiten die Klägerinnen nicht, dass die in der Phase der vorläufigen Prüfung dargelegte Argumentation auch im Wesentlichen das Vorliegen unmittelbarer und mittelbarer Vorteile betraf, die Maritim als Betreiberin des Kongresszentrums angeblich zugutegekommen sind.

161    Zwar darf die Kommission über die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente hinausgehen, doch kann sie nach der oben in Rn. 63 angeführten Rechtsprechung nicht von sich aus und ohne jeden entsprechenden Anhaltspunkt alle Informationen zusammentragen müssen, die einen Bezug zu der bei ihr anhängigen Sache aufweisen könnten.

162    Daher lässt sich den von den Klägerinnen vorgetragenen Argumenten nicht das Vorliegen von Schwierigkeiten entnehmen, die der Kommission Anlass zu Bedenken bei ihrer Beurteilung hätten geben müssen, wonach der Handel zwischen den Mitgliedstaaten durch die beanstandeten Maßnahmen nicht beeinträchtigt worden ist und folglich keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zugunsten von Maritim vorliegen.

163    Daher ist die erste Rüge des vierten Teils des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen.

2)      Zur zweiten Rüge, mit der ein Fehler in rechtlicher Hinsicht geltend gemacht wird, den die Kommission begangen haben soll, weil sie sich auf eine falsche Prämisse gestützt habe, die darauf beruht habe, dass davon ausgegangen werde, dass die beanstandeten Maßnahmen sich nicht auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten ausgewirkt hätten

164    Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe ihre Prüfung der Beeinträchtigung des Handels auf eine falsche Prämisse gestützt, indem sie angenommen habe, dass eine Beihilfe, die nur marginale, lokale oder regionale Auswirkungen habe, aus diesem Grund keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben könne.

165    Zunächst machen die Klägerinnen geltend, dass ein solcher Ansatz der Rechtsprechung widerspreche, wonach eine Beihilfe, die einem Unternehmen gewährt werde, das nur örtliche Dienste anbiete, dennoch den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könne. Im vorliegenden Fall seien aber bereits Hotelbetreiber aus anderen Mitgliedstaaten in Ingolstadt niedergelassen, wie z. B. die Betreiber der französischen Hotels Budget Hotel bzw. Mercure Hotel oder des spanischen Hotels NH Hotel. Daher sei es nicht rein hypothetisch, dass die Beihilfen, die Maritim gewährt worden seien, die Möglichkeiten für nicht in Deutschland ansässige Hotelketten, sich hier anzusiedeln und tätig zu werden, einschränken könnten. Selbst wenn der Hotelbetrieb von Maritim also nur rein lokale Bedeutung hätte, sei dies mithin keine ausreichende Grundlage, um die etwaigen Auswirkungen zu verneinen, die die zugunsten von Maritim ergriffenen und beanstandeten Maßnahmen auf den zwischenstaatlichen Handel haben könnten.

166    Sodann vertreten die Klägerinnen die Ansicht, dass das Gleiche für die Beihilfemaßnahmen gelte, die Maritim als Betreiberin des Kongresszentrums gewährt worden seien, da „der Markt des Betriebs von Kongresszentren für den Wettbewerb von Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten geöffnet ist“.

167    Außerdem meinen die Klägerinnen, dass die Entscheidungspraxis, auf die die Kommission ihre Beurteilung gestützt habe, keine Bindungswirkung habe, so dass sich ihre Analyse nicht mit dieser Praxis rechtfertigen lasse.

168    Es ist jedoch festzustellen, dass die Argumentation der Klägerinnen auf falschen Prämissen beruht. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen hat die Kommission nämlich nicht angenommen, dass der Umstand, dass der Empfänger der angeblichen Beihilfemaßnahmen seine Tätigkeit auf lokaler Ebene ausgeübt habe, zur Folge gehabt habe, dass diese Beihilfen nicht geeignet gewesen seien, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

169    Wie oben in den Rn. 143 und 144 ausgeführt, kam die Kommission nach eingehender Prüfung der Gesichtspunkte des vorliegenden Falles zu dem Ergebnis, dass die beanstandeten Maßnahmen nur örtliche und regionale Bedeutung hätten und dass ihre Auswirkung auf grenzüberschreitende Investitionen und die Niederlassung von Unternehmen nur marginal sein könne, so dass die fraglichen Maßnahmen nicht geeignet seien, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

170    Daraus schloss die Kommission, wie oben in Rn. 150 ausgeführt, dass die in dem Kongresszentrum möglichen Tätigkeiten nicht geeignet seien, Kunden aus anderen Mitgliedstaaten zu gewinnen, und dass daher bei vernünftiger Betrachtung davon auszugehen sei, dass gegebenenfalls die beanstandeten Maßnahmen allenfalls marginale Auswirkungen auf grenzüberschreitende Investitionen und die Niederlassung von Unternehmen haben könnten.

171    Folglich hat die Kommission die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, zu der die beanstandeten Maßnahmen trotz ihres lokalen Charakters führen konnten, geprüft und das Vorliegen dieser Auswirkung nicht von vornherein mit der Begründung verneint, dass diese Maßnahmen nur von lokaler Bedeutung gewesen seien.

172    Ferner hat die Kommission im Rahmen ihrer Prüfung des ihr vorgelegten Falles ihre frühere Praxis zwar tatsächlich berücksichtigt, doch geht aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervor, dass sie diese Praxis für verbindlich gehalten hat. Vielmehr ergibt sich aus dem 76. Erwägungsgrund des Beschlusses, dass die Beurteilung der Voraussetzung, ob eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten vorliegt, nach Ansicht der Kommission eine Einzelfallprüfung erfordert.

173    Schließlich ist festzustellen, dass die Präsenz französischer und spanischer Hotelketten in Ingolstadt für sich allein keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen von Schwierigkeiten darstellen kann, die die Kommission nicht ausgeräumt hätte, als sie zu dem Schluss kam, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt sei. Die Klägerinnen tragen keinen Gesichtspunkt vor, der einen Erklärungs- oder Argumentationsansatz darstellen könnte, anhand dessen sich feststellen ließe, inwiefern und auf welchem Markt der Handel zwischen den Mitgliedstaaten durch die fraglichen Maßnahmen beeinträchtigt worden ist oder hätte beeinträchtigt werden können, und führen daher keinerlei Gesichtspunkte an, die vermuten ließen, dass die Präsenz dieser in Ingolstadt vertretenen Ketten der Kommission bei ihrer Beurteilung der Frage, ob die beanstandeten Maßnahmen den Handel beeinträchtigen, Anlass zu Bedenken hätte geben müssen.

174    Der von den angeblichen Beihilfemaßnahmen zugunsten von Maritim betroffene Markt ist im Übrigen der Markt der Kongresse und Konferenzen, und die Klägerinnen tragen nichts vor, was die Vermutung erlaubte, dass auch die französischen Hotels der Ketten Budget Hotel bzw. Mercure Hotel oder das spanische NH Hotel derartige Tätigkeiten entfaltet hätten oder hätten entfalten können, und sie behaupten dies noch nicht einmal in ihrer Klageschrift.

175    Selbst unter der Annahme, dass eine Ansiedlung von Hotels in Ingolstadt, die zu aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Hotelketten gehören, bewirken könnte, dass die etwaigen Auswirkungen auf den Handel durch die behaupteten Maßnahmen zugunsten von Maritim nicht – wie die Klägerinnen vortragen – „nur“ hypothetisch wären, so war es doch Sache der Klägerinnen, dadurch, dass sie in Einklang mit der oben in Rn. 43 angeführten Rechtsprechung ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte vortragen, die zum Nachweis dafür geeignet sind, dass Schwierigkeiten vorliegen, die die Kommission bei ihrer Prüfung nicht hat ausräumen können, den Nachweis für das Vorliegen von Bedenken zu erbringen, auf die die Kommission bei ihrer Beurteilung der Frage, ob diese Maßnahmen den Handel beeinträchtigen, hätte stoßen müssen.

176    Nach alledem ist die zweite Rüge des vierten Teils des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen.

3)      Zur dritten Rüge, mit der ein Prüfungsmangel geltend gemacht wird, da die Kommission die von Ighoga Region 10 vorgelegten Nachweise für die durch den Betrieb des Kongresszentrums verursachte Beeinträchtigung des Handels nicht berücksichtigt habe

177    Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe bei ihrer Beurteilung die folgenden drei Gesichtspunkte nicht berücksichtigt.

178    Erstens habe die Kommission die von IFG in Auftrag gegebene Machbarkeitsstudie vom 1. März 2011 über den Bau des Kongresszentrums (im Folgenden: IFG-Machbarkeitsstudie) nicht berücksichtigt, aus der hervorgehe, dass dieses Zentrum nicht nur den Bedarf im süddeutschen Raum, sondern „zukünftig auch im nahen osteuropäischen Raum“ decken könne. Aus dieser Studie gehe auch hervor, dass das Kongresszentrum aufgrund der besonders guten Verkehrsanbindung Ingolstadts in unmittelbarem Wettbewerb mit den deutschen Veranstaltungsorten in München, Nürnberg, Stuttgart, Augsburg und Ulm stehe.

179    Insoweit genügt jedoch der Hinweis, dass die Bezugnahme auf einige Sätze einer fast 160 Seiten umfassenden Studie, ohne dass Angaben gemacht werden, die die Richtigkeit der darin enthaltenen Behauptungen bestätigen, kein hinreichender Anhaltspunkt für das Vorliegen von Schwierigkeiten sein kann, die die Kommission bei ihrer vorläufigen Prüfung nicht hätte ausräumen können. Die Klägerinnen tragen nicht einmal vor, dass Ighoga Region 10 der Kommission bei dieser Prüfung die Passagen der Studie, auf die sie sich heute vor dem Gericht berufen, genau und ausdrücklich angegeben hat.

180    Im Übrigen ist in Bezug auf den zwischen dem Kongresszentrum und den Kongresszentren in anderen Städten Deutschlands angeblich bestehenden Wettbewerb – abgesehen davon, dass eine solche Behauptung entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen in der Klageschrift aus S. 6 des zweiten Teils der IFG-Machbarkeitsstudie nicht hervorgeht, – festzustellen, dass die Klägerinnen nicht erklären, inwiefern die beanstandeten Maßnahmen aufgrund eines Wettbewerbs im Inland geeignet sein sollen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass eine Stadt über eine Verkehrsanbindung zu anderen Städten desselben Mitgliedstaats verfügt, keinen Anhaltspunkt für die internationale Dimension dieser Stadt und erst recht nicht für die des in ihr gelegenen Kongresszentrum darstellen.

181    Zweitens tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe die internationale Ausrichtung von Maritim nicht berücksichtigt, die Ighoga Region 10 in der Phase der vorläufigen Prüfung dadurch betont habe, dass sie darauf hingewiesen habe, dass die Maritim-Gruppe bereits auf Malta und in Spanien Hotels betreibe.

182    Insoweit ist jedoch festzustellen, dass solch ein allgemein formulierter Hinweis jedenfalls keine hinreichende Grundlage für die Annahme sein kann, dass sich der Nichtberücksichtigung dieses Hinweises durch die Kommission die Schwierigkeiten entnehmen ließen, auf die sie gestoßen sei und die sie nicht ausgeräumt habe. Dies gilt umso mehr, als die Klägerinnen weder erklären, inwiefern sich der Betrieb von Hotels auf Malta und in Spanien durch Maritim auf die Beurteilung der Frage ausgewirkt haben soll, ob Beihilfemaßnahmen, die dieser Kette für ihre Anlage in Ingolstadt zugutegekommen sein sollen, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, noch erklären, inwiefern die Maßnahmen, die Maritim angeblich zugutegekommen sein sollen, geeignet gewesen seien, „sich“, wie die Klägerinnen vortragen, „auf … [die] Marktstellung [von Maritim] in der [Union] insgesamt auszuwirken“.

183    Drittens machen die Klägerinnen geltend, die Kommission hätte gemäß Rn. 211 ihrer Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV zu dem Schluss gelangen müssen, dass das Bauvorhaben selektiv Maritim habe begünstigen sollen, „wie in den ersten drei Teilen des … einzigen Klagegrundes … dargelegt wurde“.

184    Da die ersten drei Teile des einzigen Klagegrundes zurückgewiesen worden sind und die Klägerinnen keinen konkreten Gesichtspunkt zur Stützung des dritten Arguments vorbringen, ist auch dieses dritte Argument zurückzuweisen, so dass die dritte Rüge des vierten Teils des einzigen Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen ist.

4)      Zur vierten Rüge, mit der ein Beurteilungsfehler der Kommission geltend gemacht wird, da sie für die Beurteilung der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ungeeignete Kriterien herangezogen habe

185    Zur Stützung ihrer vierten Rüge machen die Klägerinnen geltend, die vier Kriterien, die die Kommission herangezogen habe, um die Auswirkungen des Betriebs des Kongresszentrums auf die Beeinträchtigung des Handels zu beurteilen, seien ungeeignet, so dass der angefochtene Beschluss insoweit einen Beurteilungsfehler aufweise.

i)      Zum ersten Beurteilungskriterium, das die Dimension des Kongresszentrums betrifft

186    In Bezug auf das erste von der Kommission herangezogene Kriterium, das die Dimension des Kongresszentrums betrifft, halten die Klägerinnen es für unangemessen, dessen Gesamtfläche zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der internationalen Dimension des Bauvorhabens sei nämlich allein die Art der dort möglichen Veranstaltungen relevant gewesen, um bewerten zu können, ob die bei den Konferenzen in Betracht gezogenen Themen geeignet seien, internationale Kunden anzuziehen.

187    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Klägerinnen weder erläutern, weshalb es für die Beurteilung der Attraktivität des künftigen Kongresszentrums nicht zweckmäßig gewesen sein könne, dessen Fläche zu berücksichtigen, noch darlegen, inwiefern es für diese Beurteilung angemessener gewesen wäre, die Art der dort möglichen Veranstaltungen zu berücksichtigen.

188    Ferner ist festzustellen, dass die Kommission für die Beurteilung der Dimension des Vorhabens nicht nur auf die Gesamtfläche des Kongresszentrums abgestellt hat. Wie oben in Rn. 146 festgestellt, hat sie auch die Zahl der verfügbaren Räume, deren jeweilige Größe und die Gesamtkapazität des Kongresszentrums berücksichtigt.

189    Auf jeden Fall ist festzustellen, dass dieses Argument sachlich nicht zutrifft. Zwar hat die Kommission zur Stützung ihrer Beurteilung des ersten Kriteriums, das die Dimension des Vorhabens betrifft, nicht die Art der in dem Kongresszentrum möglichen Veranstaltungen geprüft, doch geht aus dem 88. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass sie zur Stützung des zweiten Kriteriums, das das Einzugsgebiet des Bauvorhabens betrifft, eine solche Prüfung vorgenommen hat.

190    Wie oben in Rn. 147 ausgeführt, hat die Kommission ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Kongresszentrum „vor allem für Abiturbälle der örtlichen Schulen, Veranstaltungen der örtlichen Vereine, kommunaler Parteien, sowie für [Veranstaltungen] örtlicher Organisationen, wie z. B. den Rotary oder Lions Club“ verwendet werden solle. Die Klägerinnen können sich daher nicht darauf berufen, dass die Kommission „in dem angefochtenen Beschluss … keinerlei Analyse der Art der im [Kongresszentrum Ingolstadt] geplanten Veranstaltungen vorgenommen [hat]“.

191    Überdies beschränken sich die Klägerinnen auf allgemeine, hypothetisch formulierte Behauptungen, ohne auch nur den geringsten konkreten und substantiierten Gesichtspunkt zu ihrer Stützung vorzutragen. Somit tragen sie keinen Gesichtspunkt vor, der die Annahme erlauben könnte, dass die Kommission bei ihrer Prüfung der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten angesichts der in dem Kongresszentrum möglichen Tätigkeiten auf Schwierigkeiten gestoßen wäre, die sie nicht ausgeräumt hätte.

ii)    Zum zweiten Beurteilungskriterium, das das Einzugsgebiet des Kongresszentrums betrifft

192    In Bezug auf das zweite von der Kommission herangezogene Kriterium machen die Klägerinnen geltend, die das Einzugsgebiet des Kongresszentrums betreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss seien teilweise in tatsächlicher Hinsicht falsch und teilweise rechtlich unzutreffend.

193    Insoweit tragen die Klägerinnen erstens vor, dass die Behauptung, das Einzugsgebiet des Kongresszentrums sei – wie aus dem 85. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgehe – „eindeutig lokal“, aus zwei Gründen tatsächlich falsch sei. Zum einen könne nach der IFG-Machbarkeitsstudie das Zentrum Kunden aus dem „nahen osteuropäischen Raum“ interessieren. Zum anderen verfüge nach dieser Studie die Stadt Ingolstadt über eine gute Verkehrsanbindung, so dass das Kongresszentrum nicht ausschließlich für den Bedarf der örtlichen Bevölkerung konzipiert worden sein könne.

194    Diese Argumentation, die auf die Nichtberücksichtigung der IFG-Machbarkeitsstudie abstellt, ist jedoch aus denselben Gründen zurückzuweisen, die oben in Rn. 179 in Bezug auf die Zurückweisung des ersten Arguments dargelegt worden sind, das zur Stützung der dritten Rüge des vierten Teils des einzigen Klagegrundes vorgetragen worden ist. Die Klägerinnen stellen lediglich allgemeine Fragen aufwerfende oder hypothetische Behauptungen auf, ohne sie – insbesondere in Bezug auf das Bestehen einer potenziellen Nachfrage aus dem „nahen osteuropäischen Raum“ – auf substantiierte oder konkrete Angaben zu stützen. Sie erläutern nicht, inwiefern die Informationen, auf die sie sich berufen, auf Schwierigkeiten hingedeutet hätten, die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung nicht ausgeräumt hätte. Insbesondere bedeutet der bloße Umstand, dass die Stadt Ingolstadt über eine gute Anbindung an das inländische Straßennetz verfügt, für sich genommen nicht, dass sich die beanstandeten Maßnahmen, die den Betrieb des Kongresszentrums und des angrenzenden Hotels betreffen, auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken könnten, da es keinen Gesichtspunkt gibt, der die Annahme erlaubte, dass eine nicht nur hypothetische Beeinträchtigung des Handels vorliegt.

195    Zudem ist zu beachten, dass die Ausschreibung des Betriebs des Kongresszentrums den rein lokalen Charakter des von dieser Struktur zu deckenden Bedarfs betont. So ergibt sich – wie die Kommission in der Klagebeantwortung anmerkt – aus der Beschreibung des Vorhabens, dass die in Betracht gezogenen Veranstaltungen von in Ingolstadt ansässigen Unternehmen, Verbänden und Institutionen organisiert werden können.

196    Zweitens stellen die Klägerinnen in Abrede, dass bei der Beurteilung der internationalen Attraktivität der Stadt die Berücksichtigung ihrer Größe relevant sei. Sie weisen darauf hin, dass die Kommission vielmehr die Ansiedlung des Automobilherstellers Audi in Ingolstadt hätte berücksichtigen müssen, die, wie sich aus der IFG-Machbarkeitsstudie ergebe, „sicher“ zur Internationalität Ingolstadts beitrage. Dessen Ansiedlung begünstige dort nämlich zahlreiche Veranstaltungen mit vielen ausländischen Teilnehmern.

197    Zum einen ist festzustellen, dass aus dem Auszug aus der oben genannten Studie, auf den sich die Klägerinnen beziehen, hervorgeht, dass „die Jahresversammlungen der internationalen Verbände und Dachorganisationen … in der Regel rotierend, das heißt jedes Jahr in einem anderen Bundesland durchgeführt [werden]. Rechnerisch ergibt sich damit eine geringe Chance, einen Verbandskongress zu beherbergen“.

198    Zum anderen erläutern die Klägerinnen nicht, inwiefern der Umstand, dass „[aufgrund] des Automobil-Standortes AUDI … Ingolstadt … verstärkt Bedeutung im Bereich der relevanten Zulieferindustrien [hat]“, die Annahme erlauben könnte, dass die beanstandeten Maßnahmen, die sicherlich nicht die Automobilzulieferindustrie betreffen, aufgrund der für die Automobilindustrie erhöhten Bedeutung des Sitzes von Audi den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hätten beeinträchtigen können. Im Übrigen tragen sie keinen Gesichtspunkt vor, der ihre Behauptung bestätigen könnte, dass das bloße Vorhandensein des Sitzes von Audi „dazu [beiträgt], dass regelmäßig viele Veranstaltungen dort stattfinden“.

199    Drittens tragen die Klägerinnen vor, das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland, dass die im Kongresszentrum möglichen Veranstaltungen lokalen Charakter hätten, stehe „in diametralem Gegensatz zu den Feststellungen der [IFG-Machbarkeitsstudie]“. Die Kommission habe damit gegen ihre Verpflichtung zu einer unvoreingenommenen und unparteiischen Prüfung verstoßen.

200    Die ganz allgemein gehaltenen Behauptungen in Bezug auf die Machbarkeitsstudie, die die Klägerinnen aufstellen, ohne ihnen – wie bereits festgestellt – konkrete oder detaillierte Angaben zur Seite zu stellen, können jedenfalls nicht zum Nachweis dafür genügen, dass die Kommission Bedenken bei ihrer auf der Grundlage des Vorbringens der Bundesrepublik Deutschland gezogenen Schlussfolgerung hätte haben müssen, wonach die in dem Kongresszentrum möglichen Veranstaltungen insofern bloß von lokaler Dimension seien, als sie hauptsächlich Veranstaltungen der örtlichen Schulen oder Vereine oder der Stadt Ingolstadt beträfen.

201    Viertens weisen die Klägerinnen darauf hin, dass die Kommission in Anbetracht dessen, dass sie zu dem Schluss gekommen sei, dass 80 % der Kunden des künftigen Kongresszentrums lokale und regionale Nutzer seien, für die restlichen 20 % den Anteil derjenigen Kunden hätte feststellen müssen, die aus anderen Mitgliedstaaten kommen könnten.

202    Hierzu genügt jedoch die Feststellung, dass die Klägerinnen insoweit keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen haben, dass trotz des besonders hohen Prozentsatzes der lokalen oder regionalen Nachfrage, den sie im Übrigen nicht bestreiten, der Anteil der internationalen Nutzer, die sich für die Aktivitäten des Kongresszentrums interessieren könnten, so bedeutsam gewesen wäre, dass sich ihm das Vorliegen einer Schwierigkeit entnehmen lasse, die die Kommission nicht ausgeräumt habe, als sie zu dem Schluss gekommen sei, dass es diesem Zentrum an internationaler Attraktivität fehle.

203    Fünftens stellen die Klägerinnen zwar die Aussagekraft des von der Kommission angestellten Vergleichs mit den Kongresszentren der Städte Ulm und Würzburg (Deutschland) in Abrede, erklären aber nicht, inwiefern dieser Vergleich unangemessen gewesen sei, sondern beschränken sich – wiederum ohne jede Präzisierung – darauf, auf die „entscheidenden Bewertungen“ in der IFG-Machbarkeitsstudie zu verweisen.

204    Sechstens tragen die Klägerinnen vor, dass der Umstand, dass bei der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots für den Betrieb des Kongresszentrums nur deutsche Unternehmen ihr Interesse bekundet hätten, für die Beurteilung des Einzugsgebiets des Bauvorhabens irrelevant sei und dass die Art der in dem Kongresszentrum möglichen Veranstaltungen hätte berücksichtigt werden müssen.

205    Wie oben in Rn. 187 im Rahmen der Prüfung desselben von den Klägerinnen vorgetragenen Arguments, mit dem sie das erste von der Kommission herangezogene Kriterium beanstanden, bereits hervorgehoben wurde, ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen nicht die Gründe erläutern, aus denen die Art der in dem Kongresszentrum möglichen Veranstaltungen das einzige relevante Kriterium für die Beurteilung der internationalen Dimension des Bauvorhabens sein soll, und erst recht nicht die Gründe darlegen, aus denen im Rahmen dieser Beurteilung die Feststellung unzweckmäßig gewesen wäre, dass nur deutsche Unternehmen ihr Interesse an seinem Betrieb bekundet hätten.

206    Siebtens werfen die Klägerinnen der Kommission ferner vor, in dem angefochtenen Beschluss nicht angegeben zu haben, welche Informationen Ighoga Region 10 und die Bundesrepublik Deutschland ihr in der Phase der vorläufigen Prüfung vorgelegt hätten, aus denen sich – wie die Kommission im 92. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausführt – ergebe, dass die in dem Kongresszentrum geplanten Tätigkeiten einen lokalen Charakter aufwiesen. Mit diesem Argument bestreiten die Klägerinnen weder die Richtigkeit noch die Stichhaltigkeit dieser Aussage, sondern nur, dass sie im Wesentlichen unzureichend begründet gewesen sei.

207    Mit der Begründung in einem nach Abschluss der Phase der vorläufigen Prüfung erlassenen Beschluss, mit dem die Kommission entscheidet, kein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen, gibt dieses Organ Rechenschaft über die von ihm vorgenommene Prüfung des Sachverhalts, so dass die Begründung eines solchen Beschlusses einen Hinweis darauf darstellen kann, ob die Prüfung vollständig bzw. zureichend war (Urteil vom 14. April 2021, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission, T‑69/18, EU:T:2021:189, Rn. 107).

208    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss, kein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, lediglich die Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission keine ernsthaften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt sieht, und dass selbst eine kurze Begründung dieses Beschlusses als ausreichend im Hinblick auf das Begründungserfordernis des Art. 296 AEUV anzusehen ist, wenn sie klar und eindeutig die Gründe zum Ausdruck bringt, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass keine derartigen Schwierigkeiten vorlägen (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C‑57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 199 und die dort angeführte Rechtsprechung).

209    In dieser Hinsicht ist jedoch festzustellen, dass die Kommission im 92. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses die Gründe angegeben hat, aus denen die oben in Rn. 206 wiedergegebene Aussage, dass die in dem Kongresszentrum geplanten Tätigkeiten einen lokalen Charakter aufwiesen, aus den ihr vorgelegten Informationen hervorgehe, wobei sie klargestellt hat, dass „die Nachfrage nach [Seminaren oder Konferenzen und Veranstaltungen] wahrscheinlich vor allem von örtlichen Unternehmen, Einzelpersonen oder der Stadt Ingolstadt selbst ausgehen wird“. Im 88. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission auch die Gründe angegeben, aus denen sie die Attraktivität des Kongresszentrums insofern für nur lokal gehalten hat, als dort vor allem Abiturbälle der örtlichen Schulen, Veranstaltungen kommunaler Parteien und der örtlichen Vereine oder auch solche bestimmter auf lokaler Ebene tätiger Organisationen wie des Rotary Clubs oder Lions Clubs ausgerichtet werden sollten.

210    Die Kommission, die nur zur Angabe der wesentlichen Gründe zur Stützung ihrer Argumentation verpflichtet ist, hat den angefochtenen Beschluss daher in diesem Punkt nicht unzureichend begründet, so dass der von den Klägerinnen geltend gemachte Begründungsmangel, selbst wenn sie ihre Rüge auf dieser Grundlage hätten erheben wollen, nicht erkennen lassen kann, dass die Prüfung, die die Kommission zur Beurteilung des Einzugsgebiets des Kongresszentrums vorgenommen haben soll, unzureichend wäre.

iii) Zum dritten Beurteilungskriterium, das die internationale Attraktivität des Kongresszentrums betrifft

211    In Bezug auf das dritte Kriterium, das die Kommission zur Beurteilung der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels durch die Tätigkeiten des Kongresszentrums herangezogen hat, vertreten die Klägerinnen die Ansicht, dass die internationale Attraktivität nicht unter Berücksichtigung des von der Kommission angeführten Umstands beurteilt werden könne, dass bei der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots für den Betrieb des Kongresszentrums nur deutsche Unternehmen ihr Interesse bekundet hätten. Auch bei der Beurteilung der Attraktivität des künftigen Zentrums habe nur der internationale Charakter der dort möglichen Veranstaltungen berücksichtigt werden dürfen.

212    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Kommission bei ihrer Schlussfolgerung, dass dem Kongresszentrum die internationale Attraktivität fehle, nicht nur die nationale Herkunft der Unternehmen berücksichtigt hat, die bei der fraglichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ihr Interesse bekundet haben. Wie aus dem 96. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, hat die Kommission betont, dass das Kongresszentrum bisher weder auf Websites für ausländische Touristen noch auf der letzten internationalen Tourismusmesse beworben worden sei. Außerdem hat die Kommission klargestellt, dass auf dem internationalen Markt für Konferenzen und Kongresse für keine der in dem Zentrum geplanten künftigen Veranstaltungen geworben worden sei, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie, um die internationale Strahlkraft des Zentrums zu beurteilen, auch die Art der dort möglichen Konferenzen berücksichtigt hat.

213    Sodann erklären die Klägerinnen jedenfalls nicht, inwiefern es für die Beurteilung der internationalen Attraktivität des Kongresszentrums unangemessen gewesen sein soll, das fehlende Interesse von Bewerbern aus anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland an der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots für den Betrieb dieses Zentrums zu berücksichtigen. Ebenso tragen sie keinerlei Gesichtspunkte vor, die ihr Argument stützen könnten, dass bei der Beurteilung dieser Attraktivität die Art der Veranstaltungen der einzige relevante Indikator sei, und auch keinerlei Gesichtspunkte, die die Annahme erlaubten, dass die künftigen Aktivitäten des Kongresszentrums im Wesentlichen auf den internationalen Markt ausgerichtet gewesen wären oder sein könnten.

214    Schließlich tragen die Klägerinnen vor, die Kommission sei zu dem Schluss gekommen, dass die Tätigkeit des Kongresszentrums Hamburg geeignet gewesen sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, obwohl „kein einziger in- oder ausländischer Interessent seinen Willen zur vollständigen Übernahme des Gesamtbetriebs bekundet hätte“. Selbst unter der Annahme, dass dieses Vorbringen zutrifft, genügt der Hinweis, dass die Kommission jedenfalls nicht an ihre frühere Praxis gebunden ist.

215    Nach der Rechtsprechung kann die Entscheidungspraxis der Kommission in anderen Fällen nämlich nicht die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses berühren, die nur anhand der objektiven Normen des Vertrags zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C‑138/09, EU:C:2010:291, Rn. 21).

216    Zudem ist zu beachten, dass die Klägerinnen zum einen keinen Gesichtspunkt vortragen, mit dem sich nachweisen ließe, dass die Konstellationen, während im vorliegenden Fall nationale Bewerber ihr Interesse am Betrieb des Kongresszentrums bekundet hatten, in den beiden Fällen vergleichbar gewesen seien, und sie zum anderen nicht die Gründe angeben, aus denen die Kommission die Attraktivität des Kongresszentrums Hamburg bejaht habe.

iv)    Zum vierten Beurteilungskriterium, das die Situation des Kongresszentrums bei einem Vergleich auf dem nationalen Markt betrifft

217    Was das vierte von der Kommission herangezogene Kriterium anbelangt, das die Situation des Kongresszentrums Ingolstadt bei einem Vergleich auf dem nationalen Markt für Konferenzen und Kongresse betrifft, so bestreiten die Klägerinnen dessen Relevanz, da sich das Vorhaben zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses noch in der Bauphase befunden habe. Daher könne es nicht angemessen sein, die Teilnehmerstatistiken der anderen Kongresszentren in Deutschland zu berücksichtigen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass das Kongresszentrum nur ein unbedeutender Akteur auf dem Markt sei. Jedenfalls habe die Tätigkeit dieses Zentrums Einfluss auf den Handel, wenn dort auch Veranstaltungen internationalen Zuschnitts stattfänden.

218    Dem Umstand, dass sich das Kongresszentrum zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses im Bau befand, lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Kommission bei ihrer Prüfung der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten auf ernsthafte Schwierigkeiten hätte stoßen müssen, da aus der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots für den Betrieb des Kongresszentrums, wie oben in Rn. 195 ausgeführt wurde, ausdrücklich hervorgeht, dass in dem Kongresszentrum jedenfalls – und unabhängig vom Umfang seiner künftigen Tätigkeit – nur lokale Veranstaltungen ausgerichtet werden sollten. Zudem tragen die Klägerinnen keine Gesichtspunkte vor, die die angeblich in der IFG-Machbarkeitsstudie enthaltene Aussage bestätigen könnten, dass dieses Zentrum konzipiert worden sei, um internationale Kunden „[nach Ingolstadt] zu holen“.

219    Ferner kann der Kommission nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie „[die geplanten] Veranstaltungslisten [nicht geprüft hat], wie sie dies … im Fall [des Kongresszentrums Hamburg] getan hat“, und zwar gerade deshalb, weil sich das Kongresszentrum noch im Bau befunden hat und weil die Klägerinnen nicht behaupten, dass dies auch für das Kongresszentrum Hamburg gegolten habe, als die Kommission befunden habe, dass die Revitalisierung eines solchen Zentrums Folgen für den Handel zwischen Mitgliedstaaten habe.

220    Unter diesen Umständen hat die Kommission, während die Klägerinnen keine Gesichtspunkte vorgetragen haben, die – wie sie behaupten – den internationalen Charakter der dort möglichen Veranstaltungen nachweisen könnten, bei ihrer vorläufigen Prüfung der beanstandeten Maßnahmen nach der oben in Rn. 64 angeführten Rechtsprechung die Angaben der Bundesrepublik Deutschland, die auf die von vergleichbaren Zentren in der Region Ingolstadt organisierten Veranstaltungen gestützt waren, berücksichtigen dürfen, um zu dem Schluss zu kommen, dass das Kongresszentrum auf dem Markt für Konferenzen und Kongresse, die als internationale Veranstaltungen eingestuft werden können, eine untergeordnete Stellung einnimmt.

221    Nach alledem ist die vierte Rüge des vierten Teils des einzigen Klagegrundes und daher der gesamte vierte Teil dieses Klagegrundes sowie folglich der einzige Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

222    Infolgedessen ist die Klage abzuweisen, ohne dass die in der Klageschrift und in der Erwiderung beantragten prozessleitenden Maßnahmen erlassen zu werden brauchen oder die in der Klageschrift beantragte Beweisaufnahme zur Einholung eines Gutachtens angeordnet zu werden braucht.

 Kosten

223    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen neben ihren eigenen Kosten gemäß dem Antrag der Kommission deren Kosten aufzuerlegen.

224    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Bundesrepublik Deutschland trägt daher ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Interessengemeinschaft der Hoteliers und Gastronomen Region 10 e. V. (Ighoga Region 10), MJ und MK tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.      Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

Marcoulli

Frimodt Nielsen

Norkus

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Oktober 2022.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Deutsch.