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Klage, eingereicht am 11. Januar 2013 - ANKO/Kommission

(Rechtssache T-17/13)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, den Betrag, den ihr die Kommission für das Projekt POCEMON gezahlt hat, als unrechtmäßig gezahlten Betrag zurückzuzahlen;

festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, der Kommission eine Pauschalentschädigung für das Projekt POCEMON zu zahlen;

festzustellen, dass die Kommission den Betrag, den sie ANKO schuldete, zu Unrecht aufgerechnet hat;

der Kommission die der Klägerin entstandenen Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage betrifft die Haftung der Kommission im Sinne von Art. 272 AEUV aus dem Vertrag Nr. 216088 zur Durchführung des Projekts "Point Of CarE MONitoring and Diagnostics for Autoimmune Diseases" (POCEMON). Insbesondere habe die Kommission, obwohl die Klägerin ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt habe, unter Verletzung dieses Vertrags, des Grundsatzes von Treu und Glauben, des Verbots des Rechtsmissbrauchs und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Rückzahlung des an ANKO gezahlten Betrags verlangt. Außerdem habe die Kommission Forderungen aufrechnen wollen, die nicht einredefrei, auf Geld gehend und fällig seien.

Aus diesen Gründen sei die Klägerin erstens nicht verpflichtet, den gesamten Betrag, den ihr die Kommission für das Projekt POCEMON gezahlt habe, als unrechtmäßig gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Zweitens sei sie nicht verpflichtet, der Kommission eine Pauschalentschädigung (liquidated damages) für das Projekt POCEMON zu zahlen. Drittens sei die Kommission nicht berechtigt gewesen, die Beträge aufzurechnen, die sie der Klägerin schulde und die nicht einredefrei, auf Geld gehend und fällig seien.

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