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Beschluss des Gerichts vom 6. November 2014 – ANKO/Kommission

(Rechtssache T-17/13)1

(Schiedsklausel – Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] – Vertrag im Rahmen des Projekts Pocemon – Erstattung der gezahlten Vorschüsse – Schreiben, mit dem die Ausstellung einer Belastungsanzeige angekündigt wird – Mahnschreiben – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und A. Cordewener im Beistand von Rechtsanwalt S. Drakakakis)

Gegenstand

Klage nach Art. 272 AEUV auf Feststellung, dass die Klägerin erstens nicht verpflichtet ist, den gesamten Betrag, den ihr die Kommission für das Projekt Pocemon im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) gezahlt hat, zurückzuzahlen, dass die Klägerin zweitens nicht verpflichtet ist, eine Pauschalentschädigung für dieses Projekt zu zahlen, und drittens, dass die Kommission nicht berechtigt ist, mit Beträgen, die sie der Klägerin schuldet, aufzurechnen

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias trägt die Kosten.

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1     ABl. C 79 vom 16.3.2013.