Language of document :

Klage, eingereicht am 23. Juni 2008 - Konsum Nord / Kommission

(Rechtssache T-244/08)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Konsum Nord ekonomisk förening (Umeå, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: U. Öberg, Rechtsanwalt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung K(2008)311 endg. der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Januar 2008 über die staatliche Beihilfe, die Schweden zugunsten von Konsum Jämtland ekonomisk förening durchgeführt hat, insgesamt für nichtig zu erklären;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit Entscheidung vom 30. Januar 2008 über die staatliche Beihilfe C 35/2006 (ex NN 37/2006), die Schweden zugunsten von Konsum Jämtland ekonomisk förening durchgeführt hat, stellte die Kommission fest, dass der Verkauf von Teilen eines unbebauten Grundstücks durch die Gemeinde Åre zu einem Preis von 2 Millionen SEK statt 6,6 Millionen SEK, die von Lidl, dem Konkurrenten von Konsum Jämtland geboten worden waren, eine staatliche Beihilfe sei, die gegen Art. 87 EG verstoße.

Die Klägerin führt zur Begründung ihres Antrags an, dass die Kommission bei ihrer rechtlichen Qualifizierung des streitigen Verkaufs als staatliche Beihilfe eine Reihe fehlerhafter Beurteilungen getroffen habe:

Die Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Verkauf nicht zum Marktpreis erfolgt sei und damit einen wirtschaftlichen Vorteil zugunsten von Konsum Jämtland darstelle;

die Kommission habe außer Acht gelassen, dass der Verkauf Teil einer Reihe von Grundstücksgeschäften gewesen sei, die zwischen verschiedenen Parteien geschlossen worden seien und der Durchführung des Entwicklungsplans von Åre gedient hätten;

die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass das Angebot des Konkurrenten Lidl frei von irgendwelchen Bedingungen, verbindlich und glaubwürdig gewesen sei;

die Kommission habe den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers unzutreffend angewandt.

Weiter trägt die Klägerin vor, die Kommission habe ihre eigenen Richtlinien in ihrer Mitteilung betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand unberücksichtigt gelassen und gegen ihre Untersuchungspflicht verstoßen, da sie nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten untersucht habe.

Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die angebliche staatliche Beihilfe weder den Wettbewerb verfälscht noch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt habe.

____________