Language of document : ECLI:EU:T:2013:453

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

16. September 2013(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Begründungspflicht – Beurteilungsfehler“

In der Rechtssache T‑489/10

Islamic Republic of Iran Shipping Lines mit Sitz in Teheran (Iran), und die 17 anderen im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen, Prozessbevollmächtigte: F. Randolph, QC, M. Lester, Barrister, und M. Taher, Solicitor,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und R. Liudvinaviciute-Cordeiro als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch M. Konstantinidis und T. Scharf als Bevollmächtigte,

und

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und É. Ranaivoson als Bevollmächtigte,

Streithelferinnen,

wegen teilweiser Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 195, S. 25), des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 281, S. 81), der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin), der Richterin K. Jürimäe und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: N. Rosner, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2013

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Hintergrund der vorliegenden Rechtssache ist das System restriktiver Maßnahmen, das eingeführt wurde, um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen (im Folgenden: nukleare Proliferation) einstellt.

2        Am 26. Juli 2010 wurden die Klägerinnen – die Islamic Republic of Iran Shipping Lines (im Folgenden: IRISL) und die 17 anderen im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen – in die Liste der an der nuklearen Proliferation beteiligten Einrichtungen in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) aufgenommen.

3        Infolgedessen wurden die Klägerinnen in die Liste des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 103, S. 1) aufgenommen, und zwar mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. L195, S. 25). Die Aufnahme in diese Liste hatte das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Klägerinnen zur Folge.

4        Im Beschluss 2010/413 hat der Rat der Europäischen Union in Bezug auf die IRISL folgende Gründe angeführt:

„Die IRISL [waren] beteiligt an der Beförderung militärischer Fracht, einschließlich verbotener Fracht aus Iran. Drei dieser Vorfälle beinhalteten klare Verletzungen, die dem Iran-Sanktionsausschuss des [Sicherheitsrats der Vereinten Nationen] gemeldet wurden. Die Verknüpfung der IRISL mit Proliferationsaktivitäten war derart, dass der [Sicherheitsrat der Vereinten Nationen] in seinen Resolutionen 1803 und 1929 die Staaten aufgefordert hat, Inspektionen von Schiffen der IRISL durchzuführen, sofern ausreichend Gründe für die Annahme bestehen, dass die betreffenden Schiffe verbotene Waren befördern.“

5        Darüber hinaus hat der Rat in der Begründung des Beschlusses 2010/413 in Bezug auf die IRISL Marine Services and Engineering Co. angegeben, dass die IRISL „wiederholt zu Verletzungen von Bestimmungen der [Resolution 1747 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen] beigetragen [haben]“.

6        Die anderen Klägerinnen wurden im Beschluss 2010/413 im Wesentlichen als Gesellschaften angesehen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehen oder in deren Namen handeln. Khazar Shipping Lines wurde im Übrigen als eine Gesellschaft angesehen, die „Lieferungen mit von den [Vereinten Nationen] und den USA benannten Einrichtungen wie der Bank Melli vermittelt [hat], indem proliferationsbezogene Fracht aus Ländern wie Russland und Kasachstan nach Iran verschifft wurde“.

7        Die in der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 in Bezug auf die Klägerinnen angeführte Begründung ist im Wesentlichen die gleiche wie die im Beschluss 2010/413.

8        Mit Schreiben vom 25. August 2010 forderten die Klägerinnen den Rat auf, ihnen die Dokumente und Beweise mitzuteilen, auf die ihre Aufnahme in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in die Liste in Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007 gestützt wurde.

9        Mit Schreiben vom 13. September 2010 teilte der Rat insbesondere mit, dass die Argumente hinsichtlich der IRISL im Jahresbericht 2009 des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (im Folgenden: Sicherheitsrat) enthalten seien, von dem er eine Kopie beilegte.

10      Mit Schreiben vom 14. September 2010 baten die Klägerinnen den Rat um eine ausführlichere Erläuterung und um Mitteilung der Beweise, auf die sich der Rat gestützt hat. Der Rat antwortete mit Schreiben vom 20. September 2010, dem zwei von den Mitgliedstaaten unterbreitete Vorschläge für den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen die IRISL und die Khazar Shipping Lines beigelegt waren.

11      Die Aufnahme der Klägerinnen in Anhang II des Beschlusses 2010/413 wurde mit dem Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 281, S. 81) aufrechterhalten. Die Begründung hinsichtlich der Klägerinnen entspricht derjenigen im Beschluss 2010/413.

12      Wegen der Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 durch die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 281, S. 1) wurden die Klägerinnen vom Rat in Anhang VIII der letztgenannten Verordnung aufgenommen. Die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Klägerinnen wurden dementsprechend gemäß Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung eingefroren. Die Begründung hinsichtlich der Klägerinnen ist im Wesentlichen die gleiche wie die im Beschluss 2010/413.

13      Wegen der Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 durch die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 88, S. 1) wurden die Klägerinnen vom Rat in Anhang IX der letztgenannten Verordnung aufgenommen. Die Begründung hinsichtlich der Klägerinnen ist im Wesentlichen die gleiche wie die im Beschluss 2010/413. Die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Klägerinnen wurden dementsprechend gemäß Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung eingefroren.

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

14      Mit Klageschrift, die am 8. Oktober 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen sowie die Cisco Shipping Co. Ltd und die IRISL Multimodal Transport Co. die vorliegende Klage erhoben.

15      Mit Schreiben vom 24. November 2010 haben Cisco Shipping und IRISL Multimodal Transport ihre Klagen zurückgenommen. Mit Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Dezember 2010 wurden sie im Register als Klägerinnen im vorliegenden Verfahren gestrichen und zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt.

16      Mit Schriftsatz, der am 21. Dezember 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen ihre Anträge infolge des am 25. Oktober 2010 erfolgten Erlasses des Beschlusses 2010/644 und der Verordnung Nr. 961/2010 angepasst.

17      Mit Schriftsätzen, die am 14. und 22. März 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Europäische Kommission und die Französische Republik beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 10. Mai 2011 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts die Streithilfe zugelassen.

18      Mit Schriftsatz, der am 30. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen ihre Anträge infolge des am 23. März 2012 erfolgten Erlasses der Verordnung Nr. 267/2012 angepasst.

19      Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters am 12. März 2013 beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und es hat im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts den Klägerinnen und dem Rat Fragen zur Beantwortung in der mündlichen Verhandlung gestellt.

20      Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 23. April 2013 mündlich verhandelt und die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

21      Die Klägerinnen beantragen,

–        den Beschluss 2010/413, die Durchführungsverordnung Nr. 668/2010, den Beschluss 2010/644, die Verordnung Nr. 961/2010 und die Verordnung Nr. 267/2012 für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betreffen;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

22      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

23      Die Französische Republik beantragt, die Klage abzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Begründetheit

24      Die Klägerinnen machen fünf Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund rügen sie eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und ihres Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht. Der dritte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, eine Verletzung ihres Eigentumsrechts und eine Verletzung ihres Rechts auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Mit dem vierten Klagegrund machen sie einen Beurteilungsfehler in Bezug auf den Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen sie geltend. Mit dem fünften Klagegrund wird geltend gemacht, Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 seien rechtswidrig, soweit diese Vorschriften das Be- und Entladen ihrer Schiffe verbieten.

25      Nach Auffassung des Gerichts ist zunächst der zweite Klagegrund zu prüfen, soweit die Begründung in Bezug auf die IRISL betroffen ist, und sodann der vierte Klagegrund.

 Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, soweit die Begründung in Bezug auf die IRISL betroffen ist

26      Die Klägerinnen sind der Ansicht, der Rat habe die Begründungspflicht unter zwei Gesichtspunkten verletzt. Zum einen seien die Gründe, die in den angefochtenen Maßnahmen in Bezug auf die IRISL angeführt würden, unzureichend, da sie nicht klar und unzweideutig zeigten, weshalb der Rat der Ansicht war, dass die IRISL die Kriterien für den Erlass und die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen sie erfüllten, ungeachtet der von den Klägerinnen vorgetragenen Argumente. Insbesondere habe sich der Rat darauf beschränkt, Ausführungen des Sicherheitsrats zu übernehmen. Zum anderen sei den Klägerinnen vor dem Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen sie keine Begründung in Bezug auf die IRISL mitgeteilt worden.

27      Der Rat, unterstützt von den Streithelferinnen, hält das Vorbringen der Klägerinnen für unbegründet.

28      Nach der Rechtsprechung dient die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, wie sie in Art. 296 Abs. 2 AEUV und im vorliegenden Fall insbesondere in Art. 24 Abs. 3 des Beschlusses 2010/413, in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007, in Art. 36 Abs. 3 der Verordnung Nr. 961/2010 und in Art. 46 Abs. 3 der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehen ist, zum einen dem Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und außerdem dem Zweck, Letzterem die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Rechtsakts zu ermöglichen. Die so verstandene Begründungspflicht ist ein wesentlicher Grundsatz des Unionsrechts, von dem Ausnahmen nur aufgrund zwingender Erwägungen möglich sind. Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, Slg. 2009, II‑3967, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Soweit nicht der Mitteilung bestimmter Umstände zwingende Erwägungen der Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen entgegenstehen, hat daher der Rat eine Einrichtung, gegen die sich restriktive Maßnahmen richten, von den besonderen und konkreten Gründen in Kenntnis zu setzen, aus denen er der Auffassung ist, dass sie erlassen werden sollten. Er hat somit die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahmen abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen, die ihn zum Erlass der Maßnahmen veranlasst haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Außerdem muss die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an den Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Was erstens die Rüge anbelangt, die angefochtenen Maßnahmen seien vor ihrem Erlass nicht begründet worden, genügt der Hinweis, dass der Rat nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, der betroffenen Person oder Einrichtung im Voraus die Gründe mitzuteilen, aus denen er deren erste Aufnahme in die Liste der Personen und Einrichtungen beabsichtigt, deren Gelder eingefroren sind. Eine solche Maßnahme muss nämlich, um ihre Wirksamkeit nicht einzubüßen, schon aufgrund ihrer Natur überraschend kommen und sofort angewandt werden können. In diesem Fall genügt es grundsätzlich, dass das Organ gleichzeitig mit oder unmittelbar nach Erlass des Beschlusses der betroffenen Person oder Organisation die Gründe mitteilt und sie anhört (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, Slg. 2011, I‑13427, Randnr. 61).

32      Was zweitens die Rüge anbelangt, die Begründung sei unzureichend, ist vorab anzumerken, dass nach Ansicht des Rates und der Kommission die restriktiven Maßnahmen gegen die IRISL auf zwei voneinander unabhängige Rechtsgrundlagen gestützt werden können. Zum einen bewiesen die gegen die IRISL angeführten Umstände, dass die IRISL für die nukleare Proliferation im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413, Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007, Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012 Unterstützung bereitgestellt hätten (im Folgenden: erstes Kriterium). Zum anderen ergebe sich aus diesen Umständen, dass die IRISL einer in einer Liste aufgeführten Person, Einrichtung oder Organisation bei der Umgehung oder Verletzung des Beschlusses 2010/413, der Verordnung Nr. 961/2010, der Verordnung Nr. 267/2012 und der geltenden Resolutionen des Sicherheitsrats im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413, Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 267/2012 behilflich gewesen seien (im Folgenden: zweites Kriterium).

33      Daher ist zu prüfen, ob der Rat die Anwendung dieser zwei alternativen Kriterien auf die IRISL rechtlich hinreichend begründet hat. In diesem Zusammenhang ist – neben der Begründung der angefochtenen Maßnahmen – der Jahresbericht 2009 des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats zu berücksichtigen, der den Klägerinnen am 13. September 2010 übermittelt worden war, und der Vorschlag für den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen die IRISL, den der Rat den Klägerinnen mit Schreiben vom 20. September 2010 übersandt hat. Diese Informationen wurden nämlich vor Klageerhebung mitgeteilt.

34      Was das erste Kriterium anbelangt, wird in der Begründung der angefochtenen Maßnahmen, die oben in Randnr. 4 wiedergegeben wird, zum einen auf drei Vorfälle verwiesen, bei denen die IRISL an der Beförderung militärischer Güter aus Iran beteiligt waren und die vom Rat als „proliferationsrelevante Tätigkeiten“ eingestuft wurden, und zum anderen auf den Standpunkt des Sicherheitsrats in Bezug auf die IRISL.

35      Der Jahresbericht 2009 des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats enthält zusätzliche Details zu den in Rede stehenden Vorfällen, da insbesondere angegeben wird, dass es um die Beschlagnahme verbotener Fracht durch die Behörden ging, und die betroffenen Schiffe genannt werden.

36      Zusammen betrachtet reichen diese Punkte aus, damit die Klägerinnen verstehen konnten, dass sich der Rat zum einen auf die drei Vorfälle gestützt hat, die die Beförderung verbotener Fracht durch die IRISL betrafen, und zum anderen auf die Tatsache, dass es der Sicherheitsrat für notwendig gehalten hat, die Staaten aufzufordern, unter bestimmten Umständen Inspektionen von Schiffen der IRISL durchzuführen, und zu dem Schluss gelangt ist, dass die IRISL Unterstützung für die nukleare Proliferation bereitgestellt haben. Im Übrigen wurden die drei Vorfälle hinreichend genau beschrieben. Dies wird dadurch belegt, dass deren Umstände von den Klägerinnen sowohl in ihren an den Rat gerichteten Stellungnahmen als auch in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht im Detail aufgegriffen wurden.

37      In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, dass sich der Rat zu Unrecht darauf beschränkt habe, die vom Sicherheitsrat genannten Gründe zu übernehmen. Es spricht nämlich nichts dagegen, dass sich der Rat die Begründung anderer Organe oder Einrichtungen zu eigen macht, wenn diese Begründung hinreichend genau ist.

38      Die Anwendung des zweiten Kriteriums auf die IRISL ist dagegen nicht rechtlich hinreichend begründet. Zum einen bezieht sich nämlich die oben in Randnr. 4 wiedergegebene Begründung nicht darauf, dass die den IRISL vorgeworfenen Verhaltensweisen mit der Intention erfolgt seien, die Auswirkungen der gegen einen Dritten gerichteten restriktiven Maßnahmen zu umgehen. Zum anderen wird, selbst wenn in der oben in Randnr. 5 wiedergegebenen Begründung darauf Bezug genommen wird, dass die IRISL wiederholt zu Verletzungen von Bestimmungen der Resolution 1747 (2007) des Sicherheitsrats beigetragen haben, in dieser Begründung nicht näher ausgeführt, welcher Art die angeblichen Verstöße waren, wann sie stattgefunden haben und welche Einrichtungen oder Güter betroffen waren. Die Begründung ist daher, selbst wenn sie berücksichtigt werden könnte, obwohl sie in Bezug auf die IRISL nicht ausdrücklich angeführt wurde, äußerst unbestimmt.

39      Unter diesen Umständen ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen, soweit er die Anwendung des ersten Kriteriums auf die IRISL betrifft, und ist ihm zu folgen, soweit er die Anwendung des zweiten Kriteriums auf diese betrifft. Da die beiden oben genannten Kriterien voneinander unabhängig sind, rechtfertigt die unzureichende Begründung in Bezug auf das zweite Kriterium nicht die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte, soweit sie die IRISL betreffen. In Anbetracht der oben in Randnr. 38 getroffenen Feststellung kann das zweite Kriterium jedoch nicht bei der Prüfung der weiteren Klagegründe der Klägerinnen berücksichtigt werden.

 Zum vierten Klagegrund: Beurteilungsfehler, was den Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerinnen anbelangt

40      Die Klägerinnen machen geltend, der Rat habe bei der Feststellung, dass gegen sie restriktive Maßnahmen zu erlassen seien, einen Beurteilungsfehler begangen, da er sich auf reine Vermutungen gestützt habe, keine Tatsachen angegeben habe, die die Annahme erlaubten, dass sie an der nuklearen Proliferation beteiligt gewesen seien, und ihr Vorbringen nicht berücksichtigt habe.

41      Der Rat, unterstützt von der Kommission und der Französischen Republik, hält das Vorbringen der Klägerinnen für unbegründet.

42      Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts, mit dem restriktive Maßnahmen gegen eine Einrichtung erlassen werden, auf die Beurteilung der Tatsachen und Umstände, die zu seiner Begründung herangezogen wurden, sowie auf die Prüfung der Beweise und Informationen, auf die sich diese Beurteilung stützt. Im Fall des Bestreitens obliegt es dem Rat, die betreffenden Beweise und Informationen dem Unionsrichter zur Überprüfung vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn. 37 und 107).

43      Daher ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Rat zu Recht die Auffassung vertreten hat, dass gegen die Klägerinnen, zum einen wegen des Umstands, dass die IRISL und die Khazar Shipping Lines an der nuklearen Proliferation beteiligt gewesen seien, und zum anderen wegen des Umstands, dass die anderen Klägerinnen als die IRISL in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stünden oder in deren Namen handelten, restriktive Maßnahmen zu richten seien.

–       Zur Beteiligung der IRISL an der nuklearen Proliferation

44      Die Klägerinnen bestreiten, dass die gegen die IRISL angeführten Umstände den Erlass und die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen sie rechtfertigen würden. Sie tragen insbesondere vor, die drei Vorfälle, die die Beförderung verbotener Waren durch die IRISL betroffen hätten, hätten nicht mit der nuklearen Proliferation, sondern mit militärischen Gütern in Zusammenhang gestanden, und sie hätten daher nicht den Erlass restriktiver Maßnahmen wegen nuklearer Proliferation gerechtfertigt. Diese Feststellung werde dadurch bekräftigt, dass die betreffenden Vorfälle nicht zum Erlass restriktiver Maßnahmen gegen die IRISL oder die anderen Klägerinnen durch den Sicherheitsrat geführt hätten. Außerdem sei jedenfalls den IRISL die Art der beförderten Waren nicht bekannt gewesen.

45      Der Rat und die Streithelferinnen halten die Argumente der Klägerinnen für unbegründet. Der Rat ist der Ansicht, dass erstens die drei den IRISL vorgeworfenen Vorfälle, obwohl sie militärische Güter beträfen, eine Unterstützung für die nukleare Proliferation darstellten, da es sich insbesondere um Verstöße gegen Resolutionen des Sicherheitsrats betreffend die nukleare Proliferation handle. Diese Feststellung werde durch den Standpunkt des Sicherheitsrats bestätigt. Unabhängig von der Einstufung der drei vorstehend genannten Vorfälle impliziere zweitens die Tatsache, dass die IRISL – als bedeutendes Schifffahrtsunternehmen, das international tätig sei und im Eigentum des iranischen Staats stehe – verbotene militärische Güter befördert hätten, dass sie zwangsläufig auch Fracht befördert hätten, die mit der nuklearen Proliferation in Verbindung stehe, da die Entwicklung der proliferationsrelevanten Tätigkeiten Dienstleistungen im Bereich Seeverkehr erfordere. Drittens zeigten die drei Vorfälle im Zusammenhang mit den IRISL jedenfalls, dass ernsthaft die Gefahr bestehe, dass die IRISL Güter beförderten, die mit der nuklearen Proliferation in Verbindung stünden. Daher seien der Erlass und die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen sie aus präventiven Gründen gerechtfertigt.

46      Es ist die Begründetheit der Ausführungen zu prüfen, mit denen der Rat den Erlass und die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen die IRISL begründet hat.

47      Erstens sieht Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 das Einfrieren der Gelder von „Personen und Einrichtungen [vor], die [Unterstützung für die] proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder [die] Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen … bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien“. Ebenso beziehen sich Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012 insbesondere auf Einrichtungen, von denen festgestellt wurde, dass sie „[Unterstützung für die] proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder [die] Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran … bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung verbotener Güter und Technologien“. Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 423/2007 bezieht sich insbesondere auf Personen und Einrichtungen, die für die nukleare Proliferation Unterstützung bereitstellen, ohne dass die Beschaffung verbotener Technologien und Güter ausdrücklich genannt wird.

48      Die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen eine Person oder Einrichtung mit der Begründung, dass diese für die nukleare Proliferation Unterstützung bereitgestellt habe, setzt nach der vom Gesetzgeber benutzten Formulierung voraus, dass sie tatsächlich ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das dem genannten Kriterium entspricht. Die bloße Gefahr, dass die Person oder Einrichtung zukünftig Unterstützung bereitstellen werde, reicht dagegen nicht aus (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. April 2012, Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat, T‑509/10, Randnr. 115).

49      Nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413, Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007, Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012 war der Rat verpflichtet, festzustellen, dass die IRISL tatsächlich Unterstützung für die nukleare Proliferation bereitgestellt haben.

50      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Sicherheitsrat mit seinen Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2009) gemäß Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen eine Reihe restriktiver Maßnahmen erlassen hat, um die Islamische Republik Iran davon zu überzeugen, die Resolution 1737 (2006) umzusetzen, nach der die Islamische Republik Iran ohne weitere Verzögerungen alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anreicherung und Wiederaufbereitung und alle Arbeiten an Projekten im Zusammenhang mit schwerem Wasser auszusetzen und bestimmte vom Gouverneursrat der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) verlangte Schritte zu unternehmen hatte, die der Sicherheitsrat für die Bildung von Vertrauen in den ausschließlich friedlichen Zweck des Nuklearprogramms Irans als unerlässlich ansah. Neben einem Verbot für die Islamische Republik Iran, Güter und Technologien im Zusammenhang mit ihren proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen auszuführen (Ziff. 7 der Resolution 1737 [2006]), sehen diese Resolutionen auch vor, dass die Islamische Republik Iran keine Rüstungsgüter oder sonstiges Wehrmaterial aus ihrem Hoheitsgebiet oder durch ihre Staatsangehörigen oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen, sei es auf direktem oder indirektem Weg, liefern, verkaufen oder transferieren darf und dass alle Staaten die Beschaffung solcher Artikel von der Islamischen Republik Iran durch ihre Staatsangehörigen oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und gleichviel, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Islamischen Republik Iran haben oder nicht, untersagen werden (Ziff. 5 der Resolution 1747 [2007]).

51      Obwohl sich diese Verbotsmaßnahmen in denselben allgemeinen Kontext einfügen und dasselbe Ziel verfolgen, sind sie in Bezug auf die von ihnen betroffenen Güter und Technologien unterschiedlich. Die Tatsache, dass eine Ware unter das Verbot nach Ziff. 5 der Resolution 1747 (2007) fällt, bedeutet daher nicht zwangsläufig, dass sie auch unter das Verbot nach Ziff. 7 der Resolution 1737 (2006) in Bezug auf Güter und Technologien im Zusammenhang mit den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der Islamischen Republik Iran oder die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch die Islamische Republik Iran fällt.

52      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Jahresbericht 2009 des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats, dass die drei Vorfälle, bei denen die IRISL beteiligt waren, angebliche Verstöße gegen das in Ziff. 5 der Resolution 1747 (2007) vorgesehene Verbot in Bezug auf die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial durch die Islamische Republik Iran betrafen. Dagegen ergeben sich aus den sonstigen Aktenstücken, die der Rat den Klägerinnen auf deren Antrag übermittelt hat und die dem Gericht vorgelegt wurden, keine Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehenden Güter gleichzeitig unter das in Ziff. 7 der Resolution 1737 (2006) vorgesehene Verbot in Bezug auf proliferationsrelevante Güter fielen.

53      In der mündlichen Verhandlung hat der Rat hierzu geltend gemacht, die drei in Rede stehenden Vorfälle stünden mit der nuklearen Proliferation in Zusammenhang, da die Islamische Republik Iran die nukleare Proliferation mit der Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial finanziert habe. Dieses Argument wird jedoch weder in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte noch in den Unterlagen und Beweisen, die den Klägerinnen auf deren Antrag übermittelt wurden, angeführt. Es kann daher im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, um die Aufnahme der IRISL im Hinblick auf das rechtliche Kriterium der Bereitstellung von Unterstützung für die nukleare Proliferation zu rechtfertigen. Darüber hinaus ist jedenfalls anzumerken, dass der Rat vor dem Gericht keinen konkreten Anhaltspunkt vorgetragen hat, um die Behauptung zu bekräftigen, dass die Beförderung verbotener militärischer Güter durch die IRISL der Finanzierung der nuklearen Proliferation gedient habe.

54      Der Rat macht hingegen geltend, der Umstand, dass die drei Vorfälle, bei denen die IRISL beteiligt waren, eine Unterstützung der nuklearen Proliferation darstellten, obwohl sie keine proliferationsrelevanten Güter betroffen hätten, werde durch den Standpunkt des Sicherheitsrats in Bezug auf die IRISL bestätigt.

55      In diesem Zusammenhang ist es zwar richtig, dass der Sicherheitsrat die Staaten aufgefordert hat, Inspektionen von Schiffen der IRISL durchzuführen, sofern ausreichend Gründe für die Annahme bestehen, dass die betreffenden Schiffe Waren befördern, die aufgrund der Resolutionen 1803 (2008) und 1929 (2009) verboten sind. Auch hat er gegen drei Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL standen, restriktive Maßnahmen erlassen.

56      Zum einen betreffen jedoch die vom Sicherheitsrat erlassenen restriktiven Maßnahmen nicht die IRISL selbst und enthält die Gerichtsakte keine Angaben zu den genauen Gründen für deren Erlass.

57      Zum anderen beweist die an die Staaten gerichtete Aufforderung, unter bestimmten Umständen Inspektionen von Schiffen der IRISL durchzuführen, dass nach Ansicht des Sicherheitsrats die Gefahr besteht, dass die IRISL für die nukleare Proliferation Unterstützung bereitstellen. Sie beweist dagegen nicht, dass die IRISL eine solche Unterstützung bereitgestellt haben, wie demgegenüber in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413, Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007, Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012 vorausgesetzt wird.

58      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass nicht nachgewiesen wurde, dass die IRISL, indem sie dreimal unter Verstoß gegen das Verbot nach Ziff. 5 der Resolution 1747 (2007) militärische Güter befördert haben, für die nukleare Proliferation Unterstützung bereitgestellt haben. Die drei in Rede stehenden Vorfälle rechtfertigen daher nicht den Erlass und die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen die IRISL.

59      Zweitens ist festzustellen, dass der Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen nicht wirksam auf eine Vermutung gestützt werden können, die in den geltenden Regelungen nicht vorgesehen ist und deren Ziel nicht entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2012, Tay Za/Rat, C‑376/10 P, Randnr. 69).

60      Im vorliegenden Fall wird die Behauptung des Rates, die IRISL hätten, wenn sie unter Verstoß gegen das Verbot nach Ziff. 5 der Resolution 1747 (2007) militärische Fracht befördert hätten, zwangsläufig auch proliferationsrelevante Güter befördert, durch keine konkreten Informationen oder Beweise gestützt. Sie beruht daher auf einer Vermutung, die im Beschluss 2010/413, in der Verordnung Nr. 423/2007, in der Verordnung Nr. 961/2010 und in der Verordnung Nr. 267/2012 nicht vorgesehen ist, wie sich vorstehend aus Randnr. 48 ergibt. Eine solche Vermutung stimmt im Übrigen nicht mit der Systematik der vorgenannten Texte überein, da sie die Unterscheidung zwischen den Maßnahmen, die die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial verbieten, und denjenigen, die die Beförderung von Fracht verbieten, die mit der nuklearen Proliferation in Verbindung steht, nicht berücksichtigt.

61      Unter diesen Umständen kann die Behauptung des Rates, die IRISL hätten zwangsläufig Fracht befördert, die mit der nuklearen Proliferation in Verbindung stehe, nicht überzeugen.

62      Drittens ist, soweit der Rat geltend macht, die drei Vorfälle, bei denen die IRISL beteiligt waren, zeigten, dass ernsthaft die Gefahr bestehe, dass die IRISL Güter beförderten, die mit der nuklearen Proliferation in Verbindung stünden, darauf hinzuweisen, dass, wie sich vorstehend aus Randnr. 48 ergibt, das Vorliegen einer solchen Gefahr angesichts des Wortlauts von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413, Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 423/2007, Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012 nicht ausreicht, um den Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen zu rechtfertigen.

63      In diesem Zusammenhang macht der Rat geltend, wegen des geheimen Charakters der proliferationsrelevanten Handlungen würde den restriktiven Maßnahmen jegliche präventive Wirkung genommen, wenn von ihm verlangt werde, festzustellen, dass ein Transport speziell eher proliferationsrelevante Güter zum Gegenstand habe denn andere verbotene Waren.

64      Insoweit kann der Rat, wenn er der Ansicht ist, dass die geltenden Regelungen es ihm nicht ermöglichen, bei der Bekämpfung der nuklearen Proliferation ausreichend wirksam vorzugehen, diese Regelungen in seiner Eigenschaft als Gesetzgeber, vorbehaltlich der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Unionsrichter, anpassen, um weitere Fälle vorzusehen, in denen restriktive Maßnahmen angenommen werden können.

65      Dagegen kann der Wille, eine weitestmögliche präventive Wirkung der restriktiven Maßnahmen sicherzustellen, nicht dazu führen, dass die geltenden Regelungen entgegen ihrem klaren Wortlaut ausgelegt werden.

66      Selbst wenn die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass die Tatsache, dass die IRISL an drei Vorfällen beteiligt waren, die die Beförderung militärischer Güter unter Verstoß gegen das Verbot nach Ziff. 5 der Resolution 1747 (2007) betrafen, die Gefahr erhöht, dass sie auch an Vorfällen beteiligt sind, die mit der Beförderung proliferationsrelevanter Güter in Verbindung stehen, rechtfertigt dieser Umstand daher nach dem derzeitigen Stand der geltenden Regelungen nicht den Erlass und die Aufrechterhaltung von restriktiven Maßnahmen gegen sie.

67      Nach alledem ist festzustellen, dass die vom Rat vorgetragenen Punkte den Erlass und die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen die IRISL nicht rechtfertigen.

68      Daher ist dem vierten Klagegrund stattzugeben, soweit er die IRISL betrifft.

–       Zur Beteiligung der Khazar Shipping Lines an der nuklearen Proliferation

69      Nach der Begründung der angefochtenen Rechtsakte waren die Khazar Shipping Lines an der nuklearen Proliferation beteiligt, da sie Lieferungen mit von den Vereinten Nationen und den USA benannten Einrichtungen wie der „Bank Melli“ vermittelt hätten.

70      Die Khazar Shipping Lines tragen vor, sie seien nicht an der nuklearen Proliferation beteiligt gewesen, und sie machen insbesondere geltend, sie hätten weder Fracht befördert, die mit der nuklearen Proliferation in Verbindung stehe, noch Leistungen für die Bank Melli Iran erbracht. Außerdem hätten sie die gegen sie angeführten Argumente in ihrer an den Rat gerichteten Stellungnahme widerlegt.

71      Der Rat und die Streithelferinnen treten dem Vorbringen der Khazar Shipping Lines entgegen.

72      Hierzu genügt der Hinweis, dass der Rat, obwohl die Khazar Shipping Lines die Begründetheit der gegen sie angeführten Argumente in Frage stellen, keine Informationen oder Beweise vorgelegt hat, um diese zu stützen. Unter diesen Umständen rechtfertigen diese Argumente nach der oben in Randnr. 42 genannten Rechtsprechung nicht den Erlass und die Aufrechterhaltung von restriktiven Maßnahmen gegen die Khazar Shipping Lines. Daher ist dem vierten Klagegrund stattzugeben, soweit er die Beteiligung der Khazar Shipping Lines an der nuklearen Proliferation betrifft.

–       Zu dem Umstand, dass die anderen Klägerinnen als die IRISL in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stünden oder in deren Namen handelten

73      Die anderen Klägerinnen als die IRISL stellen in Abrede, dass gegen sie restriktive Maßnahmen zu richten seien, da sie im Eigentum der IRISL oder unter deren Kontrolle stünden oder in deren Namen handelten. Sie machen insbesondere geltend, dass einige von ihnen keine Schifffahrtsunternehmen seien und nicht oder nur zu einem Minderheitsanteil im Eigentum der IRISL stünden.

74      Der Rat und die Streithelferinnen halten das Vorbringen der Klägerinnen für unbegründet.

75      Wenn die Gelder einer Einrichtung eingefroren werden, von der festgestellt wurde, dass sie für die nukleare Proliferation Unterstützung bereitstellt, besteht in diesem Zusammenhang die nicht unerhebliche Gefahr, dass sie auf die Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen oder in ihrem Namen handeln, Druck ausübt, um die Auswirkungen der gegen sie gerichteten Maßnahmen zu unterlaufen. Unter diesen Umständen ist das Einfrieren der Gelder von Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung stehen, von der festgestellt wurde, dass sie Unterstützung für die nukleare Proliferation bereitstellt, oder die in deren Namen handeln, erforderlich und angemessen, um die Wirksamkeit der gegen die letztgenannte Einrichtung erlassenen Maßnahmen zu gewährleisten und um zu garantieren, dass diese Maßnahmen nicht unterlaufen werden (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat, T‑246/08 und T‑332/08, Slg. 2009, II‑2629, Randnr. 103).

76      Wie sich vorstehend aus den Randnrn. 44 bis 68 ergibt, hat der Rat nicht nachgewiesen, dass die IRISL für die nukleare Proliferation Unterstützung bereitgestellt haben.

77      Selbst wenn die anderen Klägerinnen als die IRISL tatsächlich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stünden oder in deren Namen handelten, rechtfertigt dieser Umstand daher nicht den Erlass und die Aufrechterhaltung von restriktiven Maßnahmen gegen sie, da von den IRISL nicht wirksam festgestellt wurde, dass sie Unterstützung für die nukleare Proliferation bereitstellen.

78      Daher ist dem vierten Klagegrund stattzugeben, soweit er den Umstand betrifft, dass die anderen Klägerinnen als die IRISL in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stünden oder in deren Namen handelten.

79      Nach alledem ist dem vierten Klagegrund im Hinblick auf alle Klägerinnen stattzugeben; daher sind die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betreffen, ohne dass die weiteren Argumente und Klagegründe der Klägerinnen geprüft werden müssen.

 Zu den zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte

80      Zunächst ist bezüglich der zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte darauf hinzuweisen, dass die Durchführungsverordnung Nr. 668/2010, die die Liste in Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007 änderte, nach Aufhebung der letztgenannten Verordnung durch die Verordnung Nr. 961/2010 keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Ebenso wurde die Verordnung Nr. 961/2010 selbst durch die Verordnung Nr. 267/2012 aufgehoben. Daher betrifft die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 und der Verordnung Nr. 961/2010 nur die Wirkungen, die diese Rechtsakte zwischen dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung erzeugt haben.

81      Was weiter die Verordnung Nr. 267/2012 anbelangt, werden nach Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union abweichend von Art. 280 AEUV die Entscheidungen des Gerichts, mit denen eine Verordnung für nichtig erklärt wird, erst nach Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 dieser Satzung vorgesehenen Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung wirksam (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 16. September 2011, Kadio Morokro/Rat, T‑316/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

82      Somit verfügt der Rat über einen Zeitraum von zwei Monaten zuzüglich einer Entfernungsfrist von zehn Tagen ab der Zustellung des vorliegenden Urteils, um die festgestellten Verstöße zu beheben, indem er gegebenenfalls neue restriktive Maßnahmen gegen die Klägerinnen erlässt. Im vorliegenden Fall ist das Risiko einer schweren und irreversiblen Beeinträchtigung der Wirksamkeit der durch die Verordnung Nr. 267/2012 verhängten restriktiven Maßnahmen unter Berücksichtigung des bedeutenden Eingriffs dieser Maßnahmen in die Rechte und Freiheiten der Klägerinnen nicht groß genug, um die Beibehaltung der Wirkungen dieser Verordnung in Bezug auf die Klägerinnen für einen über den in Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs hinausgehenden Zeitraum zu rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil Kadio Morokro/Rat, oben in Randnr. 81 angeführt, Randnr. 38).

83      In Bezug auf die zeitlichen Wirkungen des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung ist schließlich darauf hinzuweisen, dass nach Art. 264 Abs. 2 AEUV das Gericht, falls es dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Verordnung bezeichnen kann, die als fortgeltend zu betrachten sind. Im vorliegenden Fall kann das Bestehen eines Unterschieds zwischen dem Zeitpunkt der Wirkung der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012 und demjenigen der Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung eine ernsthafte Beeinträchtigung der Rechtssicherheit herbeiführen, da mit beiden Rechtsakten gegen die Klägerinnen identische Maßnahmen verhängt werden. Die Wirkungen des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung sind daher in Bezug auf die Klägerinnen bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012 aufrechtzuerhalten (vgl. entsprechend Urteil Kadio Morokro/Rat, oben in Randnr. 81 angeführt, Randnr. 39).

 Kosten

84      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

85      Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Kommission und die Französische Republik tragen daher ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Für nichtig erklärt werden, soweit sie die Islamic Republic of Iran Shipping Lines und die 17 anderen im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen betreffen:

–        Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP;

–        der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran;

–        der Anhang des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413;

–        Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007;

–        Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010.

2.      Die Wirkungen des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung gelten in Bezug auf die Islamic Republic of Iran Shipping Lines und die 17 anderen im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012.

3.      Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Islamic Republic of Iran Shipping Lines und der 17 anderen im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen.

4.      Die Europäische Kommission und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

Van der Woude

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. September 2013.

Unterschriften


Anhang

Bushehr Shipping Co. Ltd mit Sitz in Valletta (Malta),

Hafize Darya Shipping Lines (HDSL) mit Sitz in Teheran (Iran),

Irano – Misr Shipping Co. mit Sitz in Teheran,

Irinvestship Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich),

IRISL (Malta) Ltd mit Sitz in Sliema (Malta),

IRISL Club mit Sitz in Teheran,

IRISL Europe GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland),

IRISL Marine Services and Engineering Co. mit Sitz in Qeschm (Iran),

ISI Maritime Ltd mit Sitz in Valletta,

Khazar Shipping Lines mit Sitz in Anzali (Iran),

Leadmarine mit Sitz in Singapur (Singapur),

Marble Shipping Ltd mit Sitz in Sliema,

Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) mit Sitz in Teheran,

Shipping Computer Services Co. mit Sitz in Teheran,

Soroush Saramin Asatir Ship Management mit Sitz in Teheran,

South Way Shipping Agency Co. Ltd mit Sitz in Teheran,

Valfajr 8th Shipping Line Co. mit Sitz in Teheran.

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

Rechtliche Würdigung

Zur Begründetheit

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, soweit die Begründung in Bezug auf die IRISL betroffen ist

Zum vierten Klagegrund: Beurteilungsfehler, was den Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerinnen anbelangt

– Zur Beteiligung der IRISL an der nuklearen Proliferation

– Zur Beteiligung der Khazar Shipping Lines an der nuklearen Proliferation

– Zu dem Umstand, dass die anderen Klägerinnen als die IRISL in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stünden oder in deren Namen handelten

Zu den zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.