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Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 26. Oktober 2020 - CR, GF, TY

(Rechtssache C-560/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: CR, GF, TY

Belangte Behörde: Landeshauptmann von Wien

Vorlagefragen

I.    Können sich die drittstaatsangehörigen Eltern eines Flüchtlings, welcher als unbegleiteter Minderjähriger seinen Asylantrag gestellt hat und dem noch als Minderjähriger Asyl zuerkannt wurde, weiterhin auf Art. 2 Buchst. f iVm Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG1 berufen, wenn der Flüchtling nach der Zuerkennung von Asyl, aber während des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an seine Eltern, volljährig geworden ist?

II.    Wenn die Frage I. mit Ja zu beantworten ist: Ist in einem solchen Fall erforderlich, dass die Eltern des Drittstaatsangehörigen die im Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018, C-550/16 A und S,2 Rn. 61, erwähnte Frist zur Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung „grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag […], an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist“, einhalten?

III.    Wenn die Frage I. mit Ja zu beantworten ist: Ist der volljährigen drittstaatsangehörigen Schwester eines anerkannten Flüchtlings unmittelbar auf Grund des Unionsrechts ein Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn die Eltern des Flüchtlings bei Verweigerung des Aufenthaltstitels an die volljährige Schwester des Flüchtlings de facto gezwungen wären, auf ihr Recht auf Familienzusammenführung nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 zu verzichten, weil diese volljährige Schwester des Flüchtlings auf Grund ihres Gesundheitszustands unbedingt der dauernden Pflege ihrer Eltern bedarf und deshalb nicht allein im Herkunftsstaat zurück bleiben kann?

IV.    Wenn die Frage II. mit Ja zu beantworten ist: Welche Kriterien sind bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit heranzuziehen, ob ein solcher Antrag auf Familienzusammenführung „grundsätzlich“ innerhalb von drei Monaten im Sinne der Ausführungen im Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018, C-550/16 A und S, Rn. 61, gestellt wurde?

V.    Wenn die Frage II. mit Ja zu beantworten ist: Können sich die Eltern des Flüchtlings weiterhin auf ihr Recht auf Familienzusammenführung nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 berufen, wenn zwischen dem Tag, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist, und ihrem Antrag auf Familienzusammenführung drei Monate und ein Tag vergangen sind?

VI.    Kann ein Mitgliedstaat in einem Verfahren auf Familienzusammenführung nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 von den Eltern des Flüchtlings grundsätzlich verlangen, dass sie die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 erfüllen?

VII.    Ist das Verlangen auf Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 genannten Voraussetzungen im Zuge einer Familienzusammenführung nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 davon abhängig, ob im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/86 der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatuses gestellt wurde?

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1 Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. 2003, L 251, S. 12).

2 EU:C:2018:248