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Amtsblattmitteilung

 

Klage der REWE-ZENTRAL AG gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 4. September 2002

(Rechtssache T-267/02)

    Verfahrenssprache

zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung

- Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

Die REWE-ZENTRAL AG, Köln (Deutschland), hat am 4. September 2002 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte H. Eichmann, G. Barth, U. Blumenröder, Chr. Niklas-Falter, M. Kinkeldey, K. Brandt, A. Franke, U. Stephani, B. Allekotte, E. Pfrang, K. Lochner, B. Ertle, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war Fritidsresor AB, Stockholm (Schweden).

Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung R 0888/2001 der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 01.07.2002 aufzuheben;

listnum "WP List 2" \l 1dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens aufzulegen.                

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:Die Klägerin

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:Die Wort/Bildmarke "atlasreisen" für Waren in der Klassen 16, 36, 39, 41 und 42 (Anmeldung n( 376210)

Inhaber des im Widerspruchsverfahren

entgegengehaltenen Marken- oder

Zeichenrechts:                    Fritidsresor AB

Entgegengehaltenes Marken- oder

Zeichenrecht:Die nationale schwedische Wort/Bildmarke "atlas resor" für Dienstleistungen der Klasse 39 (Reiseplanungen und Reisebürodienstleistungen)

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung für die Dienstleistungen "Vermittlung von Beförderungsleistungen zu Wasser, zu Lande und in der Luft; Veranstaltung und Vermittlung von Reisen zu Wasser, zu Lande und in der Luft; Veranstaltung und Vermittlung von touristischen Dienstleistungen im Reiseverkehr; Vermittlung von Eintrittskarten; Vermittlung von Beherbergung und Verpflegung von Gästen in Hotels und Restaurants" und Zulassung des Eintrags für die übrigen Waren und Dienstleistungen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin.

Klagegründe:    - kein ausreichender Beweis einer rechtserhaltenden Benutzung der Marke durch die Widersprechende;

- Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Verordnung 40/941. Nach Ansicht die Klägerin besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1)