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Amtsblattmitteilung

 

Klage der National Resource for Innovative Training Research and Employment Actions Limited (NRITEA) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 5. September 2002

    (Rechtssache T-268/02)

    Verfahrenssprache: Englisch

Die National Resource for Innovative Training Research and Employment Actions Limited (NRITEA), Newcastle Upon Tyne (Vereinigtes Königreich), hat am 5. September 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Alison Tate, Solicitor.

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2002 für nichtig zu erklären und die Beklagte zu verurteilen, ihr detaillierte Untersuchungen über jede einzelne Angelegenheit zu übermitteln, in der angeblich Schwierigkeiten bestehen, und ihr eine ausreichende Beantwortungsfrist einzuräumen;

(hilfsweise, die Entscheidung vom 23. Mai 2002 für nichtig zu erklären und festzustellen, dass Artikel 23 der Verordnung (EWG) 4253/88 anstatt des Artikels 24 dieser Verordnung im vorliegenden Verfahren anwendbar ist.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin sei eine gemeinnützige Einrichtung und Gesellschaft mit beschränkter Nachschusspflicht, die im Bereich der Unterstützung und Beaufsichtigung von Schulungs- und Förderungsleistungen an benachteiligte und bedürftige Personen im Vereinigten Königreich tätig sei. Hierbei habe sie mit The MARI Group Limited, einer auf Schulungsleistungen spezialisierten Handelsgesellschaft, zusammengearbeitet.

Beide Gesellschaften seien verschiedenen umfassenden Rechnungsprüfungen unterzogen worden. Aufgrund dieser Prüfungen, bei denen verschiedene Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Vorhaben festgestellt worden seien, habe die Kommission beschlossen, den Zuschuss des Europäischen Sozialfonds insgesamt zu kürzen. Diese Entscheidung wird von der Klägerin in der vorliegenden Rechtssache angefochten.

Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe wesentliche Formvorschriften verletzt, soweit sie der Klägerin keine Gelegenheit gegeben habe, sich zu verteidigen. Die Kommission habe der Klägerin nie ausreichende Informationen über die erhobenen Vorwürfe unmittelbar zur Verfügung gestellt.

Weiter macht die Klägerin einen Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren geltend. Ihrer Ansicht nach hat es in dieser Angelegenheit keine faire und unabhängige Anhörung gegeben. Zudem sei das Recht auf Einsichtnahme von Dokumenten verletzt worden. Überdies habe die Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem sie die Angelegenheit nicht innerhalb angemessener Frist bearbeitet habe.

Schließlich habe die Kommission ihre Befugnisse bei der Durchführung von Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/881 missbraucht. Artikel 24 sei nur in Fällen von Rechtsverstößen anwendbar. Im vorliegenden Fall hätte die Kommission Artikel 23 der Verordnung anwenden müssen, um die aufgrund fehlerhaften Vorgehens zuviel gezahlten Beträge zurückzufordern.

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1 - (Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. 1988, L 374, S. 1).